Hallo,
Ich leite einen Kurs an VHS, habe bzw. vor kurzem angefangen. Ich habe sonst kein anderes Arbeitsverhältniss. Ich würde voraussichtlich 4 Monate mehrere Kurse halten und danach eine Auszahlung bekommen von der VHS. Und das 2 mal im Jahr.
Sprich ich würde im Juni ein 2500 € Honorar erhalten und im Dezember 2500 €. Also 5000 pro Jahr insgesamt.
Ich wollte mich als Kleinunternemer beim Finanzamt melden.
Bzgl. Steuer, was würde auf mich zukommen ? Würde das Finanzamt 2500€ auf 4 Monate aufteilen und somit 600€ pro Monat berücksichtigen, oder würde man 2500 € für einen Monat betrachten ?
Ich sehe mich gerade an der Grenze ob meine Beschäftigung als Minijob angesehen wird oder ich steuerlich was an den Staat, bzw. Pflichtversicherungen abgeben müsste...
Oder wird die Ganze Summe einfach übers ganze Jahr betrachtet ?
Vg
Kleinunternehmenr gemäß paragraph 19
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Julio_cerveza
- Beiträge: 2
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Re: Kleinunternehmenr gemäß paragraph 19
Ich sehe mich gerade an der Grenze ob meine Beschäftigung als Minijob angesehen wird oder ich steuerlich was an den Staat, bzw. Pflichtversicherungen abgeben müsste... Es weiss hier auch keiner, ob Sie dort einen Arbeitsvertrag haben oder als Honorarkraft/Freelancer beschäftigt sind.
Bzgl. Steuer, was würde auf mich zukommen ? Das hängt von der Antwort auf die obige Frage ab.
Ich wollte mich als Kleinunternemer beim Finanzamt melden. Auch da wieder - klären Sie Ihren Status: Sie können Minijobber sein - dann sind Sie Arbeitnehmer und kein Unternehmer. Oder Sie sind Honorarkraft/Freelancer - dann sind Sie kein Arbeitnehmer, also auch kein Minijobber. Im Übrigen meldet man sich nicht "als Kleinunternehmer an" - Kleinunternehmer ist man per Gesetz, solange man die entsprechende Umsatzgrenze nicht überschreitet.
Bzgl. Steuer, was würde auf mich zukommen ? Das hängt von der Antwort auf die obige Frage ab.
Ich wollte mich als Kleinunternemer beim Finanzamt melden. Auch da wieder - klären Sie Ihren Status: Sie können Minijobber sein - dann sind Sie Arbeitnehmer und kein Unternehmer. Oder Sie sind Honorarkraft/Freelancer - dann sind Sie kein Arbeitnehmer, also auch kein Minijobber. Im Übrigen meldet man sich nicht "als Kleinunternehmer an" - Kleinunternehmer ist man per Gesetz, solange man die entsprechende Umsatzgrenze nicht überschreitet.
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TaxMeIfYouCan
- Beiträge: 6
- Registriert: 18. Jun 2026, 11:34
Re: Kleinunternehmenr gemäß paragraph 19
Wie Muemmel schön beschrieben hat, ist die Ausgangssituation entscheidend, ob es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis in Sinne eines Arbeitsvertrags handelt, oder ein Honorar vereinbart wurde.
Da du im folgenden Sachverhalt von einem Honorar redest, gehe ich mal von dem zweiten Punkt aus:
Als Kursleiter gehst du einer unterrichtenden Tätigkeit nach und bist dementsprechend Freiberufler nach §18 EStG. Somit entfällt erstmal die Gewerbesteuer - Schonmal ein guter punkt
Bezüglich der Einkommensteuer kannst du als Freiberufler eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Zudem gibt es einen sogenannten Übungsleiterfreibetrag gem. §3 Nr. 26 EStG. Hier sind die Einkünfte bis zur Höhe von 3.300 € steuerfrei, sodass darauf keine Sozialbeiträge anfallen. Jedoch gibt es dafür spezifische Anforderungen, die du ruhig im LStR R3.26 nachlesen kannst.
Bei der erstmaligen Erfassung deiner freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt musst du einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Hier kannst du entscheiden, ob du die Kleinunternehmerreglung nach §19 UStG in Anspruch nimmst. Beachte jedoch, dass wenn du die Kleinunternehmerreglung ablehnst, eine Bindungsfrist von 5 Jahren für die Regelbesteuerung gilt.
Jedoch sind Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen gem. §4 Nr.21 b) UStG von der Umsatzsteuer befreit, sodass die Umsatzsteuer auch kein großes Thema ist
TaxMeIfYouCan
Da du im folgenden Sachverhalt von einem Honorar redest, gehe ich mal von dem zweiten Punkt aus:
Als Kursleiter gehst du einer unterrichtenden Tätigkeit nach und bist dementsprechend Freiberufler nach §18 EStG. Somit entfällt erstmal die Gewerbesteuer - Schonmal ein guter punkt
Bezüglich der Einkommensteuer kannst du als Freiberufler eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Zudem gibt es einen sogenannten Übungsleiterfreibetrag gem. §3 Nr. 26 EStG. Hier sind die Einkünfte bis zur Höhe von 3.300 € steuerfrei, sodass darauf keine Sozialbeiträge anfallen. Jedoch gibt es dafür spezifische Anforderungen, die du ruhig im LStR R3.26 nachlesen kannst.
Bei der erstmaligen Erfassung deiner freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt musst du einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Hier kannst du entscheiden, ob du die Kleinunternehmerreglung nach §19 UStG in Anspruch nimmst. Beachte jedoch, dass wenn du die Kleinunternehmerreglung ablehnst, eine Bindungsfrist von 5 Jahren für die Regelbesteuerung gilt.
Jedoch sind Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen gem. §4 Nr.21 b) UStG von der Umsatzsteuer befreit, sodass die Umsatzsteuer auch kein großes Thema ist
TaxMeIfYouCan
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Julio_cerveza
- Beiträge: 2
- Registriert: 11. Jun 2026, 16:36
Re: Kleinunternehmenr gemäß paragraph 19
Danke fur für die Rückmeldungen.
Re: Kleinunternehmenr gemäß paragraph 19
steuerlich was an den Staat, bzw. Pflichtversicherungen abgeben müsste... Worauf noch nicht hingewiesen wurde: Es werden wohl Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Siehe hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230424-tmn-beitragspflicht-selbstaendige-lehrer?nn=6a097debca84ce5471c1aa2d