Guten Tag liebes Forum. Ich benötige Hilfe bei meiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023.
Bis zum November 2023 war ist als Kleinunternehmer tätig. Zum 30.11.2023 habe ich beim Gewerbeamt das Kleinunternehmen abgemeldet und ab dem 1.12.2023 ein neues Gewerbe (Einzelunternehmen) als hauptberufliche Tätigkeit angemeldet. Damit war ich dar Meinung, ab dem 1.12.2023 in meinen Rechnungen auch Umsatzsteuer ausweisen zu müssen. Ich habe im Dezember 2023 drei Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt und wie mit dem Finanzamt vereinbart meine erste Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für die Monate Dez 23 bis März 24 (also insgesamt vier Monate) im April 24 beim Finanzamt eingereicht. Diese UVA enthielt auch die drei Rechnungen aus Dez 23 und wurde vom Finanzamt nicht bemängelt.
Das Finanzamt bemängelt nun aber meine Umsatzsteuererklärungen (UE) für das Jahr 2023. Ich hatte zwei getrennte UE (eine für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.12.2023 als Kleinunternehmer und eine für den Zeitraum 01.12.2023 bis 31.12.2023 als Einzelunternehmen ohne Kleinunternehmerregelung) abgegeben. Das Finanzamt fordert nun von mir die beiden UE zusammenzufassen (sog. Konsolidierung). Außerdem teilt es mir mit, dass ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung unterjährig nicht möglich ist. Ich müsste für den gesamten Veranlagungszeitraum 2023 die gleiche Besteuerungsform wählen.
Mir stellt sich nun die Frage, wie ich das realisieren kann. Ich könnte natürlich alle Einnahmen und Ausgaben aus 2023 in einer UE zusammenfassen aber ich habe eben in drei Rechnungen USt ausgewiesen und diese wurde mit meiner ersten UVA bereits verrechnet. Ungern würde ich natürlich meine Kunden mit einer Rechnungskorrektur belästigen. Unter den drei Kunden ist eine Behörde, für die eine solche Rechnungskorrektur vermutlich einige Umstände bedeuten würde.
Ich würde mich sehr über Hilfestellung freuen, wie ich in dieser Situation korrekt handele. Das Finanzamt teilte mir auf Rückfrage bereits mit, dass es keine beratende Funktion ausüben könne und ich mich an einen Steuerberater werden solle. Ich möchte meine UE aber nach Möglichkeit ohne die Hilfe eines Steuerberaters einreichen.
Vielen Dank schon jetzt für die Unterstützung!
Konsolidierung und Fehler durch unterjährigen Wechsel von Kleinunternehmerregelung zu Regelbesteuerung
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Re: Konsolidierung und unterjähriger Wechsel von Kleinunternhmerregelung zu Regelbesteuerung
Beim Gewerbeamt können Sie nichts anmelden, was für die umsatzsteuerliche Betrachtung irgendeine Wirkung hätte.
Das ist zutreffend.Das Finanzamt fordert nun von mir die beiden UE zusammenzufassen (sog. Konsolidierung). Außerdem teilt es mir mit, dass ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung unterjährig nicht möglich ist. Ich müsste für den gesamten Veranlagungszeitraum 2023 die gleiche Besteuerungsform wählen.
Wie kann man eine VA für vier Monate abgeben, die zudem noch in zwei Kalenderjahren liegen? Sie meinen mehrere VA?Ich habe im Dezember 2023 drei Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt und wie mit dem Finanzamt vereinbart meine erste Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für die Monate Dez 23 bis März 24 (also insgesamt vier Monate) im April 24 beim Finanzamt eingereicht. Diese UVA enthielt auch die drei Rechnungen aus Dez 23 und wurde vom Finanzamt nicht bemängelt.
Re: Konsolidierung und Fehler durch unterjährigen Wechsel von Kleinunternehmerregelung zu Regelbesteuerung
Ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann oder nicht, hat mit der Einstufung als haupt- oder nebenberuflich absolut nichts zu tun, ein unterjähriger Wechsel von der KUR in die Regelbesteuerung ist nicht möglich und Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist man immer mit allem, was man macht - ein Steuerpflichtiger, der 3 Gewerbebetriebe und eine freiberufliche Tätigkeit ausübt - nacheinander oder gleichzeitig -, gibt nur EINE Umsatzsteuererklärung ab.
Die Umsatzsteuer ist eine (Kalender)Jahressteuer, eine jahresübergreifende Voranmeldung (oder Erklärung) ist absolut unmöglich. Wenn man unter der KUR Umsatzsteuer ausweist, schuldet man diese auch.
Das hier ist Ihrer Schilderung nach derartig falsch gelaufen, dass ich dringend zur Einschaltung eines Steuerberaters raten möchte.
Mmn wurde hier zur Regelbesteuerung optiert - und das zum 01.01.2023, aus den Umsätzen unter KUR wäre damit die USt herauszurechnen und abzuführen. An sich müsste das noch rückgängig zu machen sein - falls es noch keine bestandskräftigen Bescheide gibt, dafür spricht aber due Aussage seitens des Finanzamts - aber da sich aus dem Geschriebenen leider - auf die Gefahr hin, dass Du das übel nimmst - eine geballte Ladung an Unkenntnis herauslesen lässt, habe ich meine Zweifel, dass Du das alleine hinbekommst.
Die Umsatzsteuer ist eine (Kalender)Jahressteuer, eine jahresübergreifende Voranmeldung (oder Erklärung) ist absolut unmöglich. Wenn man unter der KUR Umsatzsteuer ausweist, schuldet man diese auch.
Das hier ist Ihrer Schilderung nach derartig falsch gelaufen, dass ich dringend zur Einschaltung eines Steuerberaters raten möchte.
Mmn wurde hier zur Regelbesteuerung optiert - und das zum 01.01.2023, aus den Umsätzen unter KUR wäre damit die USt herauszurechnen und abzuführen. An sich müsste das noch rückgängig zu machen sein - falls es noch keine bestandskräftigen Bescheide gibt, dafür spricht aber due Aussage seitens des Finanzamts - aber da sich aus dem Geschriebenen leider - auf die Gefahr hin, dass Du das übel nimmst - eine geballte Ladung an Unkenntnis herauslesen lässt, habe ich meine Zweifel, dass Du das alleine hinbekommst.