GmbH: Fremd-Entwicklung einer ERP-Software

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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xXsodaXx
Beiträge: 1
Registriert: 26. Jun 2024, 09:51

GmbH: Fremd-Entwicklung einer ERP-Software

Beitrag von xXsodaXx »

Hallo liebes Forumsteilnehmer.

Ich bin richtig froh euch gefunden zu haben und hoffe, ihr könnt mir helfen.

Die GmbH hat letztes Jahr beschlossen eine eigene Software zu entwickeln, die unsere Wertschöpfung (Dienstleistung) unterstützen und Informations-Schnittstellen zum Kunden (Vertragsdetails, Inventar, Ticketstatus) haben wird.

2023 haben wir dazu die Software mit einem externen Softwareunternehmen geplant (Kosten: 10 TEUR) und die Entwicklung hat dieses Jahr begonnen. Am Monatsende erhalten wir eine Rechnung für die erbrachten Entwicklungskosten (Programmieraufwand). Die Software wird wohl zum Jahresende fertig gestellt sein und eingesetzt werden können.

Meine Frage nun:
Die Kosten für die Planung der Software 2023 möchte die Kanzlei nun als Anzahlungen aktivieren und nicht abschreiben, da nicht fertiggestellt.
Die Kosten für die Programmierung 2024 werden ebenfalls als Anzahlungen aktiviert und erst abgeschrieben, wenn die Software fertig entwickelt ist. Hinweis: Wir bezahlen diese monatlichen Rechnungen für erbrachte Leistungen nicht in Gänze, sondern bezahlen der Entwicklungsfirma einen monatlichen festen Betrag.

Wie ist diese Vorgehen zu bewerten (Alternativen, Vor- & Nachteile bzw. Warum überhaupt Anzahlungen)?
Ich hatte eigentlich gehofft, dass ich die erbrachten Leistungen bereits während der Entwicklungsphase abschreiben könnte und die Vorsteuer der Rechnungen abziehen könnte. Worin liegt also der Vorteil die Entwicklungskosten als Anzahlungen zu betrachten und welche anderen Möglichkeiten gäbe es?


Vielen Dank für eure Hilfe.

xXSodaXx
Tom998
Beiträge: 658
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: GmbH: Fremd-Entwicklung einer ERP-Software

Beitrag von Tom998 »

Für selbst hergestellte immaterielle WG besteht handelsrechtlich ein Aktivierungwahlrecht, steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot. Je nachdem, wie das Wahlrecht ausgeübt wird, muss auch gebucht werden. Denklogisch kann bei Aktivierung erst nach Fertigstellung abgeschrieben werden. Steuerlich stellt sich diese Frage nicht.

Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen und hat mit den zuvor genannten Wahlrechten nichts zu tun. Wenn die Leistung noch nicht erbracht wurde, muss neben der ordnungsgemäßen Rechnung die Zahlung geleistet worden sein (§ 15 Abs. 1 Nr. 1).
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