Verlustvortrag bei erstmaliger Einkommensteuererklärung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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MadMorra
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Verlustvortrag bei erstmaliger Einkommensteuererklärung

Beitrag von MadMorra »

Hallo liebes Forum,

ich bin Freiberufler und habe letztes Jahr gegründet. In den Jahren 2021 und 2022 hatte ich vorweggenommene Betriebsausgaben, jedoch keine steuerpflichtigen Einnahmen. Ich erstelle jetzt zum ersten mal meine Einkommensteuererklärung und frage mich wie ich diese Ausgaben richtig angeben kann.

Muss ich dazu eine Steuererklärung für das Jahr 2021 und 2022 abgeben, die dann quasi nur aus Verlusten bzw. Ausgaben bestehen, oder kann ich das irgendwie alles in der Steuererklärung für 2023 unterbringen? Ich habe zuvor noch keine Steuererklärung abgegeben in die ich die Verluste hätte eintragen können.

Ich freue mich auf Antworten und Anregungen. Vielen Dank!
taxpert
Beiträge: 814
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Verlustvortrag bei erstmaliger Einkommensteuererklärung

Beitrag von taxpert »

Grundsätzlich sind Verluste in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie entstanden sind. Es müssen also Erklärungen für 2021 und 2022 eingereicht werden.

Eine kleine Frage:
MadMorra hat geschrieben: 30. Apr 2024, 11:13 jedoch keine steuerpflichtigen Einnahmen
Wovon hat man dann gelebt? Der Anzeigepflicht nach §138 Abs.1 AO über die Aufnahme der Tätigkeit ist man aber schon nachgekommen?

taxpert
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Taxman, The Beatles, Album Revolver
MadMorra
Beiträge: 9
Registriert: 27. Apr 2024, 14:45

Re: Verlustvortrag bei erstmaliger Einkommensteuererklärung

Beitrag von MadMorra »

taxpert hat geschrieben: 30. Apr 2024, 12:23 Grundsätzlich sind Verluste in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie entstanden sind. Es müssen also Erklärungen für 2021 und 2022 eingereicht werden.

Eine kleine Frage:
MadMorra hat geschrieben: 30. Apr 2024, 11:13 jedoch keine steuerpflichtigen Einnahmen
Wovon hat man dann gelebt? Der Anzeigepflicht nach §138 Abs.1 AO über die Aufnahme der Tätigkeit ist man aber schon nachgekommen?

taxpert
Ich habe in dieser Zeit ausschließlich Kindesunterhalt, unterhalb des Freibetrags erhalten. Ich bin mir nicht ganz sicher ob darauf überhaupt Einkommensteuer gezahlt werden muss, schließlich wurde dieses Geld bereits mit der Einkommensteuer des Elternteils versteuert.

Die Tätigkeit hat offiziell erst 2023 begonnen und wurde entsprechend gemeldet. Es wurde vor dieser Zeit auch kein Einkommen generiert, trotzdem sind 2021 und 2022 vorweggenommene Betriebsausgaben entstanden.
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