Umsatzsteuerklärung bei Kleinunternehmern mit innergemeinschaftlichen Leistungen

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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maww_t
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Registriert: 25. Jan 2024, 17:15

Umsatzsteuerklärung bei Kleinunternehmern mit innergemeinschaftlichen Leistungen

Beitrag von maww_t »

Guten Abend,

ich habe eine Frage bezüglich der Umsatzsteuererklärung 2023.

Ich bin Kleinunternehmer und verkaufe Software über meine eigene Website ins EU-Ausland (z.B. Italien) wie auch Nicht-EU-Ausland (z.B. Schweiz). Die Software kostet zwischen 50 und 250€ und wird sowohl an Privatpersonen als auch Unternehmen verkauft. Auf der Rechnung wird bei Privatpersonen auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen, bei Unternehmen erscheint zusätzlich meine USt.-Id. sowie der Verweis, dass eventuell das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

Nun meine Frage: Wo trage ich meine Umsätze aus innergemeinschaftlichen Leistungen an Privatpersonen (EU-Ausland) bzw. Unternehmer (EU-Ausland) ein?

Aktuell habe ich die Umsatzsteuererklärung folgendermaßen ausgefüllt.

In Zeile 21 trage ich alle Umsätze für 2023 ein. Diese umfassen
  • B2B (innerdeutsche Leistung),
  • B2C (innerdeutsche Leistung),
  • B2B (innergemeinschaftliche Leistung) und
  • B2C (innergemeinschaftliche Leistung).
Für Privatpersonen im EU-Ausland müsste ich theoretisch die Umsatzsteuer des Ziellandes berechnen und diese dann abführen, was auf mich als Kleinunternehmer allerdings keine Anwendung findet. Für Unternehmen im EU-Ausland findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Da ich allerdings Kleinunternehmer bin, müssen die Unternehmen im EU-Ausland ebenfalls keine Umsatzsteuer abführen.

Auch wenn es umsatzsteuertechnisch ein Nullsummenspiel ist, glaube ich, dass ich alle B2B (innergemeinschaftliche Leistung) in Zeile 74 und alle B2C (innergemeinschaftliche Leistung) in Zeile 71 eintragen muss. Sicher bin ich mir allerdings nicht.

Im Internet lese ich auch, dass ich bei im Ausland erbrachten B2B-Dienstleistungen ebenfalls keine USt.-Id. angeben darf, da ich ja Kleinunternehmer bin und der Kunde damit im Zielland auch keine Umsatzsteuer abführen muss. An anderer Stelle lese ich, dass ich auch als Kleinunternehmer bei diesen Dienstleistungen eine USt.-Id. angeben muss, egal ob ich Kleinunternehmer bin oder nicht.

Tatsache ist aber wohl, dass ich - solange ich unter die Kleinunternehmerregelung falle - keine Umsatzsteuer sowohl für Privatleute im Inland als auch im EU-Ausland berechnen und abführen muss. Und mit der Besteuerung von Unternehmen im Reverse-Charge-Verfahren habe ich ja eigentlich auch nichts am Hut, weil die Steuerschuld beim Leistungserwerber liegt.

Es scheint mir aber nicht eindeutig geregelt, ob ich als Kleinunternehmer in dieser Situation nun diese EU-Geschäfte explizit in der Umsatzsteuererklärung aufführen muss und eine Zusammenfassende Meldung machen muss, oder ob das für mich als Kleinunternehmer alles keine Rolle spielt und ich einfach nur meine Umsätze in den Zeilen 20 und 21 angebe und gut ist...

Hat jemand einen Ratschlag für mich oder befand sich vielleicht schon mal in einer ähnlichen Situation?

Vielen Dank für euer Feedback im Voraus :-)
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