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Geldherrin - Geldgeschenke und Sachgeschenke

Verfasst: 30. Aug 2023, 13:39
von Gaelia97
Hallo zusammen,

eine Freundin von mir betreibt in sozialen Netzwerken Accounts, bei welchen sie sich als sogenannte "Geldherrin" ausgibt und sich von Followern bzw. fremden Personen beschenken lässt.
Sie betont bei Ihren Posts, dass sie keine Gegenleistung erbringt. Wie das gesamten Thema aus moralischer Sicht zu betrachten ist, muss hier nicht besprochen werden. :?
Viel mehr geht es mir um die legalen und steuerlichen Aspekte.

Folgende Geschenke können Ihr zugestellt werden:

- Sie erhält direkt auf ein angelegtes Paypalkonto Geldzusendungen
- Sie hat eine Amazon Wishlist und lässt sich dort Geschenke kaufen
- Sie lässt sich Bargeld oder andere Gegenstände an Paketstationen oder postlagernd zusenden
- Sie hat eine Wishtender Seite, auf welcher sowohl Geldgeschenke als auf materielle Gegenstände für sie gekauft werden können

Nachdem ich mir dies alles von Ihr anhörte kam nun meine Frage auf, ob das legal ist, eine Grauzhone ausgenutzt wird oder illegale Tätigkeiten bzgl. dem geltenden Steuerrecht vorliegen?

Laut Ihrer Aussage sei alles legal, sie mache keine Steuererklärung und erhalte ja nur Geschenke ohne Gegenleistung. Aber ist das so einfach?

Und wie wäre ein "richtiges" Vorgehen, wenn man einer solchen Tätigkeit nachgehen möchte, ohne nach einiger Zeit unangenehme Post von Finanzamt etc. zu erhalten? Müsste hier ein Gewerbe angemledet werden?


Ich bin auf eure Antworten sehr gespannt.

Beste Grüße

Re: Geldherrin - Geldgeschenke und Sachgeschenke

Verfasst: 1. Nov 2023, 08:13
von Hugo_A87
Hallo Gaelia97. Wenn die Einkommensteuer weniger als 10908 € pro Jahr beträgt, verstößt das meines Wissens nach nicht gegen irgendetwas. :|

Re: Geldherrin - Geldgeschenke und Sachgeschenke

Verfasst: 1. Nov 2023, 12:27
von Severina
Ich werfe mal meine Meinung in den Raum, dass diese Tätigkeit eine Form der Prostitution im Bereich BDSM darstellt und damit eine einkommensteuerrechtlich gewerbliche Tätigkeit ist. Wegen der Sittenwidrigkeit und des Prostitutionsschutzgesetzes ist kein Gewerbe anzumelden, aber die Tätigkeit ist dem Finanzamt anzuzeigen (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zwingend elektronisch zu übermitteln innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit), der Gewinn ist zu ermitteln, eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln und der Gewinn ist in die Anlage G zur Einkommensteuererklärung einzutragen. Ggf. besteht auch Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht, das hängt von der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns ab.

Andere Meinungen erwünscht.
Hugo_A87 hat geschrieben: 1. Nov 2023, 08:13 Hallo Gaelia97. Wenn die Einkommensteuer weniger als 10908 € pro Jahr beträgt, verstößt das meines Wissens nach nicht gegen irgendetwas
Das ist natürlich insofern falsch, als sich der hier genannte Grundfreibetrag für 2023 nicht auf die Einkommensteuer selbst, sondern auf das zu versteuernde Einkommen bezieht.

Re: Geldherrin - Geldgeschenke und Sachgeschenke

Verfasst: 1. Nov 2023, 13:24
von taxpert
Mal ganz abgesehen davon, dass ich nicht glaube das @Gaelia sowieso nicht mehr mitliest …

Nein, man kommt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Allein die Zahlungen auf Grund einer wahrscheinlich psychischen Abhängigkeit führen nicht zu einem Gewerbebetrieb. Das Ganze ist vergleichbar mit Bettelei, es fehlt an der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Vergleiche H15.4 EStH (Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) „Allgemeines“.

Wir hatten vor ein paar Jahren einen ähnlichen Fall mit einer Art Sektenguru. Auch der konnte ganz gut von den „Gaben“ seiner Anhänger leben, ohne das man diese Einkünfte irgendwo unter §2 EStG hätte subsumieren können.

taxpert

Re: Geldherrin - Geldgeschenke und Sachgeschenke

Verfasst: 1. Nov 2023, 14:03
von Severina
Danke - und das Alter des Ursprungspostings hatte ich übersehen.