Eink.aus Gewerbebetr. als Mitunternehmer
Verfasst: 20. Mär 2023, 14:02
Hallo,
in der Vergangenheit wurde die komplette zu zahlende Gewerbesteuer (bis 2019 max. das 3,8 fache, danach das 4 fache) anerkannt und von der Steuerschuld abgesetzt. Dann wurde in mehreren Schritten nach der Versteuerungsart (§15, §5aAbs.1 bzw. §5aAbs.4 EStG) unterschieden und davon die nach §5aAbs.1EStG für die Gewerbestererstattung ausgeschlossen. Jetzt werden diese nach Einspruch wohl doch anerkannt, soweit sie in den Mitteilungen ausgewiesen sind.
Neu ist jetzt: " Es kommt nur dann zu einer Anrechnung von Gewerbesteuer, wenn auf die gewerblichen Einkünfte auch tatsächlich Einkommensteuer entfällt.". Offen bleibt die Frage, ob diese Aussage sich auf die einzelne Beteiligung, den Saldo eines oder die Summe beider Steuerpflichtigen bezieht. Und was ist mit "tatsächlich Einkommensteuer entfällt" gemeint?. Auf Einkünfte zahle ich Steuer und durch Verlußte reduziere ich diese. Also beides beeinflußt die Steuer.
Außerdem, ist es zulässig, dass nachträglich die Kriterien geändert werden, obwohl in der Vergangenheit anderslautende Steuerbescheide erlassen wurden und diesen Punkten auch nicht widersprochen wurde, sie damit eigentlich auch bestandskräftig waren. Widersprüche meinerseits betrafen andere als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder versucht das FA mich hier von der Durchsetzung meiner Ansprüche abzuschrecken, indem man andere Dinge unberechtigt gegenrechnet.
Hier scheinen die FA-Mitarbeiter an die Grenzen ihrer Kenntnisse zu kommen und darauf zu hoffen, dass es dem Steuerpflichtige ähnlich ergeht.
Wer kann mir hier bitte einen Rat geben.
in der Vergangenheit wurde die komplette zu zahlende Gewerbesteuer (bis 2019 max. das 3,8 fache, danach das 4 fache) anerkannt und von der Steuerschuld abgesetzt. Dann wurde in mehreren Schritten nach der Versteuerungsart (§15, §5aAbs.1 bzw. §5aAbs.4 EStG) unterschieden und davon die nach §5aAbs.1EStG für die Gewerbestererstattung ausgeschlossen. Jetzt werden diese nach Einspruch wohl doch anerkannt, soweit sie in den Mitteilungen ausgewiesen sind.
Neu ist jetzt: " Es kommt nur dann zu einer Anrechnung von Gewerbesteuer, wenn auf die gewerblichen Einkünfte auch tatsächlich Einkommensteuer entfällt.". Offen bleibt die Frage, ob diese Aussage sich auf die einzelne Beteiligung, den Saldo eines oder die Summe beider Steuerpflichtigen bezieht. Und was ist mit "tatsächlich Einkommensteuer entfällt" gemeint?. Auf Einkünfte zahle ich Steuer und durch Verlußte reduziere ich diese. Also beides beeinflußt die Steuer.
Außerdem, ist es zulässig, dass nachträglich die Kriterien geändert werden, obwohl in der Vergangenheit anderslautende Steuerbescheide erlassen wurden und diesen Punkten auch nicht widersprochen wurde, sie damit eigentlich auch bestandskräftig waren. Widersprüche meinerseits betrafen andere als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder versucht das FA mich hier von der Durchsetzung meiner Ansprüche abzuschrecken, indem man andere Dinge unberechtigt gegenrechnet.
Hier scheinen die FA-Mitarbeiter an die Grenzen ihrer Kenntnisse zu kommen und darauf zu hoffen, dass es dem Steuerpflichtige ähnlich ergeht.
Wer kann mir hier bitte einen Rat geben.