Versteuerung von Bonuszahlung Krankenkasse TIPP

Ich hab da mal eine Frage zu ...
Antworten
AnniM
Beiträge: 4
Registriert: 10. Feb 2023, 12:09

Versteuerung von Bonuszahlung Krankenkasse TIPP

Beitrag von AnniM »

Wie einige evtl. wissen, hat der Bundesfinanzhof (Az. X R 16/18) entschieden, dass Bonuszahlungen in bestimmter Höhe steuerfrei sind, also nicht auf die Sonderausgaben angerechnet werden dürfen.
Dies betrifft rückwirkend die Jahre 2016 - 2020, danach wurden die Bonuszahlungen bis 150,-€ schon nicht mehr gemeldet und versteuert.

Der Bund der Steuerzahler hat damals wie unten zitiert, eine Meldung abgegeben.

"Bedeutet: Hier kann es nachträglich noch zu Steuererstattungen kommen. Die Krankenkassen müssen dafür ihre Mitteilungen an die Finanzämter ändern. "Steuerzahler hingegen müssen nichts tun, die Finanzämter sowie die Krankenkassen werden von sich aus tätig", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler."

Diese Meldung ist leider nicht korrekt, die Krankenkassen sind nicht in der Verpflichtung diese Mitteilungen zu korrigieren.
Ausserdem muss der Steuerzahler tätig werden.

Laut Bundesministerium der Finanzen wird das wie folgt geregelt.

Das wichtigste habe ich hier mal zusammen gefasst.

Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen
Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V;
Verfahrensrechtliche Fragen zum BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl I
2022 S. 155)

Mit Urteilen vom 6. Mai 2020, X R 16/18, BStBl II 2022 S. 109, und X R 30/18, BFH/NV
S. 1067, hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der
Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt......

IV. Weitere verfahrensrechtliche Hinweise

1. Die Änderung des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der als Sonderausgaben
abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen bis
einschließlich 2020 erfolgt grundsätzlich nur auf Initiative des Steuerpflichtigen
. Dies gilt
auch für Einkommensteuerfestsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gemäß § 164 AO stehen und bei denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

V. Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen

Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korrigierter elektronischer Datensätze durch die mitteilungspflichtigen Stellen verzichtet.
In den in Abschnitt II. und III. dargelegten Fällen sowie in ab dem Veranlagungszeitraum 2017 bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen setzt die Änderung des Einkommensteuerbescheides die Vorlage einer
von der gesetzlichen Krankenkasse infolge der BFH-Urteile vom 6. Mai 2020, a.a.O., ausgestellten Papierbescheinigung voraus.
Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung* sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen:
• Name und Anschrift des/der Versicherten,
• Information, ob eine Familienversicherung vorliegt und - falls ja - die Anzahl der familienversicherten Personen mit übermittelten Beitragsrückerstattungen (BRE)
• Höhe der elektronisch gemeldeten erstatteten Beiträge (BRE) im Beitragsjahr,
• Höher aller erfolgten Erstattungen im jeweiligen Beitragsjahr für die Personen, für die bereits im ursprünglichen Datensatz BRE übermittelt wurden,
• Höhe aller Erstattungen nach § 65a SGB V der/des Versicherten und ggf. auch des/der Familienversicherten, für die bereits im ursprünglichen Datensatz BRE übermittelt wurden;
darin enthalten:
 Gesundheitsmaßnahmen mit Kostennachweis, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind und
 Summe, auf die die Vereinfachungsregelung angewendet werden soll oder angewandt wurde (max. 150 Euro pro Person), sofern die BRE ebenfalls Gegenstand der bisherigen Datenübermittlung war,
• alle anderen Erstattungen (z. B. § 53 SGB V, § 26 SGB IV, § 231 SGB V) und

Ferner kann in die Bescheinigungen ein Hinweis aufgenommen werden, dass die Finanzverwaltung die Höhe der den Sonderausgabenabzug mindernden
Beitragsrückerstattungen auf Initiative des Steuerpflichtigen prüft und über eine Änderung der anzusetzenden Beiträge bzw. der festzusetzenden Steuer entscheidet.
Ohne die Vorlage einer solchen Papierbescheinigung kann die Änderung eines betroffenen Steuerbescheids nicht gewährleistet werden.

Wir haben die Bescheinigungen für meinen Mann und mich von der Krankenkasse angefordert und erhalten.
In Summe sind es 1200,-€, die nun nicht mehr versteuert werden müssen und in unserem Fall eine Erstattung im unteren 3-stelligen Bereich bringen.
Unser FA, dem dieses oben erwähnte Schreiben nicht bekannt war, prüft nun ob sie auch ohne diese Bescheinigungen die Steuerbescheide von 2016-2020 korrigieren können, da ja die Daten elektronisch übermittelt wurden. Wenn ja, dann brauche ich die 10 Bescheinigungen gar nicht einreichen.


Vielleicht hilft diese Info dem einen, oder der anderen :-)
Antworten