Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
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Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
meine Schwiegermutter ist Rentnerin und verwitwet. Die Rente ist nicht hoch genug, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wäre.
Sie hat etwas Geld auf der Bank liegen, aber hatte leider keinen Freistellungsauftrag erteilt. Dies ist mir nun aufgefallen und natürlich habe ich für 2022 einen eingerichtet. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 habe ich nun die Anlage KAP beim Finanzamt eingereicht und das FA hat auch erstattet.
Für das Jahr 2019 wurde jedoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, da die Frist zur Abgabe am 31.07.2020 abgelaufen ist.
Ist dies korrekt? Dann hätte doch auch für 2018 ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden müssen???? Soll ich also lieber ruhig sein, bevor das auffällt?
Ich bin davon ausgegangen, dass man bei freiwilliger Abgabe der Steuerklärung dies 4 Jahre rückwirkend tun kann? Ich tendiere also dazu Widerspruch einzulegen.
Bin ich hier auf dem Holzweg?
meine Schwiegermutter ist Rentnerin und verwitwet. Die Rente ist nicht hoch genug, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wäre.
Sie hat etwas Geld auf der Bank liegen, aber hatte leider keinen Freistellungsauftrag erteilt. Dies ist mir nun aufgefallen und natürlich habe ich für 2022 einen eingerichtet. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 habe ich nun die Anlage KAP beim Finanzamt eingereicht und das FA hat auch erstattet.
Für das Jahr 2019 wurde jedoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, da die Frist zur Abgabe am 31.07.2020 abgelaufen ist.
Ist dies korrekt? Dann hätte doch auch für 2018 ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden müssen???? Soll ich also lieber ruhig sein, bevor das auffällt?
Ich bin davon ausgegangen, dass man bei freiwilliger Abgabe der Steuerklärung dies 4 Jahre rückwirkend tun kann? Ich tendiere also dazu Widerspruch einzulegen.
Bin ich hier auf dem Holzweg?
Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
ich vermute mal, dass es 2019 doch keine freiwillige Erklärung war. Gab es in diesem Jahr irgendetwas von den anderen Jahren abweichendes?
In jedem Fall würde ich mich aber auf §152 Abs. 5 AO berufen, Zitat daraus: "... Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben."
Dort heisst es zwar, dass es einer Aufforderung des Finanzamtes bedarf, allerdings erachte ich es als unfair, diese Sonderregelung den Von-sich-aus-erklärenden vorzuenthalten. Es darf imho kein Nachteil sein, wenn man dem Finanzamt zuvor kommt und bereits ohne Aufforderung eine Erklärung abgibt.
Noch eine Anmerkung: Die besagte Sonderregelung kann man natürlich nur einmalig in Anspruch nehmen. Ab dann kann man nicht mehr davon ausgehen, keine Erklärung abgeben zu müssen.
Stefan
ich vermute mal, dass es 2019 doch keine freiwillige Erklärung war. Gab es in diesem Jahr irgendetwas von den anderen Jahren abweichendes?
In jedem Fall würde ich mich aber auf §152 Abs. 5 AO berufen, Zitat daraus: "... Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben."
Dort heisst es zwar, dass es einer Aufforderung des Finanzamtes bedarf, allerdings erachte ich es als unfair, diese Sonderregelung den Von-sich-aus-erklärenden vorzuenthalten. Es darf imho kein Nachteil sein, wenn man dem Finanzamt zuvor kommt und bereits ohne Aufforderung eine Erklärung abgibt.
Noch eine Anmerkung: Die besagte Sonderregelung kann man natürlich nur einmalig in Anspruch nehmen. Ab dann kann man nicht mehr davon ausgehen, keine Erklärung abgeben zu müssen.
Stefan
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
danke für die Rückmeldung. Habe mir die Bescheide näher angesehen. 2018 war das Einkommen einmalig - aufgrund von hoher Zinserträge - über dem Freibetrag. Daraus resultiert wohl die Pflicht ab 2019? 2020 sind auch Zinsen berechnet - hatte ich übersehen.
Kann ich also mit dem vorgeschlagenen Text den Bescheiden für 2019 und 2020 widersprechen?
Muss ich nun für 2022 eine Steuerklärung abgeben obwohl die Mutter unter der Grenze liegt oder muss sie das irgendwie beantragen wieder keine mehr machen zu müssen?
danke für die Rückmeldung. Habe mir die Bescheide näher angesehen. 2018 war das Einkommen einmalig - aufgrund von hoher Zinserträge - über dem Freibetrag. Daraus resultiert wohl die Pflicht ab 2019? 2020 sind auch Zinsen berechnet - hatte ich übersehen.
Kann ich also mit dem vorgeschlagenen Text den Bescheiden für 2019 und 2020 widersprechen?
Muss ich nun für 2022 eine Steuerklärung abgeben obwohl die Mutter unter der Grenze liegt oder muss sie das irgendwie beantragen wieder keine mehr machen zu müssen?
Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
Dass erst ab 2019 Zinsen berechnet wurden kann auch an einer Gesetzesänderung liegen. Wenn ich mich nicht irre war das so um die Zeit, als die Verzinsung verschärfte wurde (vorher lag es im Ermessen des Finanzamtes, aktuell müssen hingegen Zinsen zwingend festgesetzt werden - mit der von mir genannten Ausnahme, die wurde übrigens besonders für Rentner eingeführt, und genau das liegt ja auch bei dir/euch vor).
Es heißt übrigens Einspruch, nicht Widerspruch, nur so nebenbei.
Stefan
Dann wäre 2018 Pflicht gewesen, das geht aber nicht automatisch auf folgende Jahre über.2018 war das Einkommen einmalig - aufgrund von hoher Zinserträge - über dem Freibetrag.
Dass erst ab 2019 Zinsen berechnet wurden kann auch an einer Gesetzesänderung liegen. Wenn ich mich nicht irre war das so um die Zeit, als die Verzinsung verschärfte wurde (vorher lag es im Ermessen des Finanzamtes, aktuell müssen hingegen Zinsen zwingend festgesetzt werden - mit der von mir genannten Ausnahme, die wurde übrigens besonders für Rentner eingeführt, und genau das liegt ja auch bei dir/euch vor).
Würde ich versuchen.Kann ich also mit dem vorgeschlagenen Text den Bescheiden für 2019 und 2020 widersprechen?
Es heißt übrigens Einspruch, nicht Widerspruch, nur so nebenbei.
Musst du nicht - ich würde aber dazu raten, da - für mich von außen zumindest - nicht sicher feststeht, ob nicht doch eine Pflicht besteht. Noch sind ja 2 Tage Zeit.Muss ich nun für 2022 eine Steuerklärung abgeben obwohl die Mutter unter der Grenze liegt
Stefan
Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Für 2022 hat man noch deutlich mehr Zeit als 2 Tage - ich würde sagen, das Jahr ist noch nicht mal um...
Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
stimmt natürlich.
Da aber 2021 gar nicht angesprochen wurde gehe ich mal von einem Schreibfehler des TS aus.
Stefan
stimmt natürlich.
Da aber 2021 gar nicht angesprochen wurde gehe ich mal von einem Schreibfehler des TS aus.
Stefan
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
2021 lag auch noch kein Freistellungsauftrag vor. Diese Steuererklärung hatte ich zuerst erledigt. Hier gab es jedoch keine Probleme mit dem Bescheid. Passt alles.
Für 2019 und 2020 habe mich eingelesen in den tollen Hinweis von reckoner und bin leider auf das gestoßen:
https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/verspaetungszuschlaege-besonderes-dilemma-bei-der-rentenbesteuerung-62543
Leider geht der Umkehrschluss bzw. die Argumentation wenn man dem FA zuvor kommt wohl nicht.
Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass die Steuererklärung in 2019 und 2020 freiwillig war, also eine Antragsveranlagung und somit 4 Jahre Zeit sind und der Verspätungszuschlag damit ungerechtfertigt.
Sagen wir das FA rechnet im Bescheid die Kapitaleinkünfte und Rente zusammen, zieht den Altersentlastungsbetrag ab und auch die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben. Heraus kommt ein zu versteuerndes Einkommen von sagen wir 8.900 in 2019 und 9.350 Euro in 2020. Der Freibetrag 2019 liegt bei 9.168 Euro und in 2020 bei 9.408 Euro. Damit wäre die Steuererklärungen doch freiwillig?
Es wird auch keine festzusetzende Einkommenssteuer auf dem Bescheid ausgewiesen. Was doch für meine Theorie spricht.
Ich bin mir nur nach wie vor unsicher in folgendem Punkt: 2018 war das zu versteuernde Einkommen über dem Freibetrag, es wurde Einkommenssteuer festgesetzt - alles korrekt im Bescheid. Besteht dadurch eine Verpflichtung in 2019 und 2020 (alle 3 Jahr wurden zur gleichen Zeit abgegeben) eine Steuerbescheinigung zum machen um nachzuweisen, dass man wieder unter dem Freibetrag liegt?
D.h. muss ich vielleicht sogar einen irgendwie gearteten Antrag stellen um 2022 (Freistellungsauftrag erteilt, Rente unter Freibetrag) keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Sorry für die vielen Fragen. Ich hoffe ihr blickt noch durch.
2021 lag auch noch kein Freistellungsauftrag vor. Diese Steuererklärung hatte ich zuerst erledigt. Hier gab es jedoch keine Probleme mit dem Bescheid. Passt alles.
Für 2019 und 2020 habe mich eingelesen in den tollen Hinweis von reckoner und bin leider auf das gestoßen:
https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/verspaetungszuschlaege-besonderes-dilemma-bei-der-rentenbesteuerung-62543
Leider geht der Umkehrschluss bzw. die Argumentation wenn man dem FA zuvor kommt wohl nicht.
Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass die Steuererklärung in 2019 und 2020 freiwillig war, also eine Antragsveranlagung und somit 4 Jahre Zeit sind und der Verspätungszuschlag damit ungerechtfertigt.
Sagen wir das FA rechnet im Bescheid die Kapitaleinkünfte und Rente zusammen, zieht den Altersentlastungsbetrag ab und auch die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben. Heraus kommt ein zu versteuerndes Einkommen von sagen wir 8.900 in 2019 und 9.350 Euro in 2020. Der Freibetrag 2019 liegt bei 9.168 Euro und in 2020 bei 9.408 Euro. Damit wäre die Steuererklärungen doch freiwillig?
Es wird auch keine festzusetzende Einkommenssteuer auf dem Bescheid ausgewiesen. Was doch für meine Theorie spricht.
Ich bin mir nur nach wie vor unsicher in folgendem Punkt: 2018 war das zu versteuernde Einkommen über dem Freibetrag, es wurde Einkommenssteuer festgesetzt - alles korrekt im Bescheid. Besteht dadurch eine Verpflichtung in 2019 und 2020 (alle 3 Jahr wurden zur gleichen Zeit abgegeben) eine Steuerbescheinigung zum machen um nachzuweisen, dass man wieder unter dem Freibetrag liegt?
D.h. muss ich vielleicht sogar einen irgendwie gearteten Antrag stellen um 2022 (Freistellungsauftrag erteilt, Rente unter Freibetrag) keine Steuererklärung abgeben zu müssen.
Sorry für die vielen Fragen. Ich hoffe ihr blickt noch durch.
Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
Etwa so: Ich vertrete die Ansicht, dass keine Pflichtveranlagung vorlag, daher sind die Verspätungszuschläge nicht rechtens.
Hilfsweise beantrage ich die Anwendung des §152 Abs. 5 Satz 3 AO. Es verstößt meiner Ansicht nach gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn diese Verschonungsregelung nur bei Erklärungen nach Auforderung angewandt wird.
Ich persönlich vertrete hingegen die Ansicht, dass wenn am Ende ein steuerpflichtiger Betrag unter dem Grundfreibetrag herauskommt keine Erklärungspflicht vorliegt (auch wenn beispielsweise Lohnersatzleistungen enthalten sind - ein häufiger Punkt der zur Pflicht führt). Das Finanzamt kann dann zwar auffordern (kann es sowieso immer), imho bleibt die Erklärung aber trotzdem in der Spähre "freiwillig".
Man kann da aber auch anderer Meinung sein.
Die Finanzämter mahnen in solchen Fällen zwar manchmal Erklärungen an (nach dem Motto: sie hatten doch letztes Jahr ...einkünfte, dazu fehlt die aktuelle Erklärung). Das ist aber nur ein Hinweis (meist automatisch vom Computer erzeugt), dem man idealerweise mit einer kurzen Mitteilung entgegnet, dass die Einkünfte in dem betreffenden Jahr geringer oder gar nicht mehr vorhanden waren.
In bestimmten Fällen kann ein Bescheid durchaus eine zukünftige Erklärungspflicht auslösen, beispielsweise wenn Erstattungszinsen gezahlt wurden, oder bei Verlustvorträgen. Das sind aber Ausnahmen, standardmäßig ist jedes Jahr völlig unabhängig zu betrachten.
Stefan
Ja, das hatte ich ja bereits angesprochen, und auch begründet, warum das meiner Ansicht nach nicht haltbar ist.Leider geht der Umkehrschluss bzw. die Argumentation wenn man dem FA zuvor kommt wohl nicht.
Dann würde ich den Einspruch in erster Linie darauf stützen, und nur hilfsweise den §152 AO ins Spiel bringen.Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass die Steuererklärung in 2019 und 2020 freiwillig war, also eine Antragsveranlagung und somit 4 Jahre Zeit sind und der Verspätungszuschlag damit ungerechtfertigt.
Etwa so: Ich vertrete die Ansicht, dass keine Pflichtveranlagung vorlag, daher sind die Verspätungszuschläge nicht rechtens.
Hilfsweise beantrage ich die Anwendung des §152 Abs. 5 Satz 3 AO. Es verstößt meiner Ansicht nach gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn diese Verschonungsregelung nur bei Erklärungen nach Auforderung angewandt wird.
Die Erklärungspflicht resultiert ja aus diversen Vorschriften, und es gibt die Meinung, dass jede davon einzeln gilt.Sagen wir das FA rechnet im Bescheid die Kapitaleinkünfte und Rente zusammen, zieht den Altersentlastungsbetrag ab und auch die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben. Heraus kommt ein zu versteuerndes Einkommen von sagen wir 8.900 in 2019 und 9.350 Euro in 2020. Der Freibetrag 2019 liegt bei 9.168 Euro und in 2020 bei 9.408 Euro. Damit wäre die Steuererklärungen doch freiwillig?
Ich persönlich vertrete hingegen die Ansicht, dass wenn am Ende ein steuerpflichtiger Betrag unter dem Grundfreibetrag herauskommt keine Erklärungspflicht vorliegt (auch wenn beispielsweise Lohnersatzleistungen enthalten sind - ein häufiger Punkt der zur Pflicht führt). Das Finanzamt kann dann zwar auffordern (kann es sowieso immer), imho bleibt die Erklärung aber trotzdem in der Spähre "freiwillig".
Man kann da aber auch anderer Meinung sein.
Eindeutig nein. Das eine einmalige Erklärung zu einer zukünftigen Pflicht führt ist ein nicht auszurottendes Gerücht.Ich bin mir nur nach wie vor unsicher in folgendem Punkt: 2018 war das zu versteuernde Einkommen über dem Freibetrag, es wurde Einkommenssteuer festgesetzt - alles korrekt im Bescheid. Besteht dadurch eine Verpflichtung in 2019 und 2020 (alle 3 Jahr wurden zur gleichen Zeit abgegeben) eine Steuerbescheinigung zum machen um nachzuweisen, dass man wieder unter dem Freibetrag liegt?
Die Finanzämter mahnen in solchen Fällen zwar manchmal Erklärungen an (nach dem Motto: sie hatten doch letztes Jahr ...einkünfte, dazu fehlt die aktuelle Erklärung). Das ist aber nur ein Hinweis (meist automatisch vom Computer erzeugt), dem man idealerweise mit einer kurzen Mitteilung entgegnet, dass die Einkünfte in dem betreffenden Jahr geringer oder gar nicht mehr vorhanden waren.
In bestimmten Fällen kann ein Bescheid durchaus eine zukünftige Erklärungspflicht auslösen, beispielsweise wenn Erstattungszinsen gezahlt wurden, oder bei Verlustvorträgen. Das sind aber Ausnahmen, standardmäßig ist jedes Jahr völlig unabhängig zu betrachten.
Stefan
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Herzlichen Dank, so werde ich es tun.
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Sorry noch ein Detail - soll ich tatsächlich Einspruch einlegen oder lieber einen Antrag auf schlichte Änderung stellen?
Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Hallo,
ich denke, dass ein Änderungsantrag ausreichen sollte.
Und bitte nicht davon ausgehen, dass das sicher durchläuft, ich äußere hier nur meine Meinung und sehe gute Chancen.
Über einen kurzen Bericht zum Ausgang würde ich mich freuen.
Stefan
ich denke, dass ein Änderungsantrag ausreichen sollte.
Und bitte nicht davon ausgehen, dass das sicher durchläuft, ich äußere hier nur meine Meinung und sehe gute Chancen.
Über einen kurzen Bericht zum Ausgang würde ich mich freuen.
Stefan
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Alles klar, ich werde berichten.
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
So, schon die erste Rückmeldung.
Ich habe einfach mal angerufen und auch tatsächlich Auskunft bekommen.
Das FA ist der Auffassung es liegt eine Pflichtversicherung vor. Ich hatte mich auf den Standpunkt gestellt, dass das zu versteuernde Einkommen zählt (also noch abzügl. Sonderausgaben), aber FA sagt, nein Kapitalerträge abzügl. Pauschbetrag + Rente abzügl. Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte zählt und das ist über Freibetrag.
Ich solle aber einen Antrag auf Erlass der Zuschläge stellen.
Warum in 2018 kein Verspätungszuschlag berechnet wurde ist mir jetzt noch schleierhafter als zuvor, konnte mir die Dame auch nicht erklären.
Sei´s drum, ich versuche es mit dem Antrag auf Erlass auch mit der empfohlenen Forumulierung.
Für die Zukunft stelle ich dann einen Antrag auf Nichtveranlagung.
Ich habe einfach mal angerufen und auch tatsächlich Auskunft bekommen.
Das FA ist der Auffassung es liegt eine Pflichtversicherung vor. Ich hatte mich auf den Standpunkt gestellt, dass das zu versteuernde Einkommen zählt (also noch abzügl. Sonderausgaben), aber FA sagt, nein Kapitalerträge abzügl. Pauschbetrag + Rente abzügl. Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte zählt und das ist über Freibetrag.
Ich solle aber einen Antrag auf Erlass der Zuschläge stellen.
Warum in 2018 kein Verspätungszuschlag berechnet wurde ist mir jetzt noch schleierhafter als zuvor, konnte mir die Dame auch nicht erklären.
Sei´s drum, ich versuche es mit dem Antrag auf Erlass auch mit der empfohlenen Forumulierung.
Für die Zukunft stelle ich dann einen Antrag auf Nichtveranlagung.
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Re: Frist für rückwirkende Abgabe bei freiwilliger Erklärung
Kurze Rückmeldung und Abschluss der Anfrage:
Es wurden neue Steuerbescheide erstellt und der komplette Betrag wurde ausgezahlt.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wurde ausgestellt.
Danke für eure Unterstützung.
Es wurden neue Steuerbescheide erstellt und der komplette Betrag wurde ausgezahlt.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wurde ausgestellt.
Danke für eure Unterstützung.