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Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 8. Nov 2021, 13:10
von Kaltenbrunner
Liebe Forumsmitglieder,

ich arbeite als Selbständiger ausschließlich von meinen häuslichen Arbeitszimmer aus. Seit 2020 allerdings betreibe ich (von diesem hiesigen häuslichen Arbeitszimmer aus) eine Unternehmung im außereuropäischen Ausland, deren Gewinn im Land des Unternehmensstandortes auch versteuert wird. In den Jahren 2020 und 2021 stammt der größere Teil meiner Einnahmen aus dieser Quelle. Kann ich dennoch das hiesige häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Mit vielem Dank im Voraus

Re: Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 8. Nov 2021, 15:17
von taxpert
Unterstellt sei, dass das ...
Kaltenbrunner hat geschrieben: deren Gewinn im Land des Unternehmensstandortes auch versteuert wird.
... nach DBA stimmt und weiterhin, dass auch ansonsten DBA-technisch alles "normal" ist.

Dann grundsätzlich ja, denn für die Berechnung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte sind diese Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln und da kann natürlich ggf. ein häusliches AZ geltend gemacht werden.

taxpert

Re: Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 8. Nov 2021, 15:40
von Kaltenbrunner
Hallo Taxpert,

Vielen Dank für die nachvollziehbare Auskunft

Das Doppelbesteuerungabkommen ist in diesem Fall das mit Mexiko. Meine kleine Unternehmung besteht in zwei Ferienhäusern, und die Lage scheint auch insofern klar, als dort seit Oktober 2020 ein Gesetz gilt, nach dem elektronische Vermietungsplattformen (e.g. Airbnb) verpflichtet sind, die Steuernummern der Vermieter, deren Vermietungsobjekte sie vermitteln, an den mexikanischen Fiskus zu übermitteln, und die Steuern entsprechend abzuführen.

Sollte ich hier dennoch etwas mißverstehen, bin ich für weitere Anmerkungen dankbar.

Grüße und alles Gute

Re: Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 9. Nov 2021, 14:51
von taxpert
Kaltenbrunner hat geschrieben: Das Doppelbesteuerungabkommen ist in diesem Fall das mit Mexiko.
Das DBA mit Mexiko entspricht hier dem OECD-Musterabkommen. D.h. die Doppelbesteuerung wird in D durch die Freistellung der Einkünfte erreicht, jedoch unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt und müssen -ermittelt nach deutschem Recht- in der Anlage AUS erklärt werden.

Ich gebe zu, dass ich die Ausgangsfrage offenbar etwas falsch interpretiert habe!

Das AZ wird sowohl für die weiterhin im Inland betriebene selbständige Tätigkeit als auch für die V+V-Tätigkeit in Mexiko genutzt. Damit stellt es auch weiterhin den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar und ist unbeschränkt abzugsfähig. Da es jedoch zu unterschiedlichen Tätigkeiten genutzt wird, sind die Kosten auf die einzelnen Tätigkeiten zu verteilen.

So weit die Wohnung nicht angemietet ist, sondern im Eigentum steht, können sich hieraus ...
Kaltenbrunner hat geschrieben: In den Jahren 2020 und 2021 stammt der größere Teil meiner Einnahmen aus dieser Quelle.
... jedoch noch weitere steuerliche Probleme ergeben.

taxpert

Re: Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 15. Nov 2021, 12:14
von Kaltenbrunner
Hallo taxpert,

ja, das ergibt Sinn, vielen Dank. Gesetzt den Fall, ich hätte Null Einnahmen aus hiesiger selbständiger Tätigkeit, würde ich das AZ also auch im fraglichen Zeitraum nicht mehr anrechnen (richtig?)

Nochmal vielen Dank!

Re: Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 15. Nov 2021, 14:46
von taxpert
Kaltenbrunner hat geschrieben: Gesetzt den Fall, ich hätte Null Einnahmen aus hiesiger selbständiger Tätigkeit,
Das kommt darauf an, warum keine Einnahmen erzielt wurden!

Wurde die selbständige Tätigkeit offiziell aufgegeben und die Betriebsaufgabe dem FA gegenüber erklärt? Dann natürlich keine BA für das AZ!

Oder konnten z.B. Corona-bedingt keine Einnahmen erzielt werden? Dann natürlich grundsätzlich weiterhin BA-Abzug möglich.

taxpert

Re: Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus dem Ausland?

Verfasst: 15. Nov 2021, 16:30
von Kaltenbrunner
Ach so, interessant. Nein, die Tätigkeit wurde nicht aufgegeben. Vor allem war die Auftragslage eben fast null, coronabedingt, was aber schwer nachweisbar ist, vermute ich. Ich arbeite als Buchgestalter, vor allem für Künstler und Galerien, und da war wenig Nachfrage. Ich habe aber keine Unterstützung beantragt, weil meine Unternehmung im Mexico zum Leben genug abgeworfen hat.
Wenn nun die Einnahmen aus Mexico zu denen aus hiesiger Tätigkeit ungefähr im Verhältnis von 98:2 stehen, rechne ich dann 2% des AZ an?