Unterhalt 33a §EstG - Widerspruch - völlig groteske Antwort!

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Alfen
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Unterhalt 33a §EstG - Widerspruch - völlig groteske Antwort!

Beitrag von Alfen »

Hallo zusammen,

hier nun ein neuer Thread des ursprünglichen Themas, da die Überschrift etwas irreführend ist (http://forum.steuerberaten.de/viewtopic.php?f=23&t=4020).

Wie in diesem Thread habe ich Widerspruch eingelegt, da außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt wurden. Heute erhielt ich nun die Antwort des Sachbearbeiters - der Widerspruch wurde abgelehnt und er bittet mich, diesen zurückzunehmen.

Folgende Rechtslage sieht der findige Sachbearbeiter: "Personen im erwerbsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen - insbesondere Ihre Arbeitskraft - nicht ausschöpfen, sind nicht unterstützungsbedürftig (sog. Erwerbsobliegenheit). Urteil FG Nürnberg, 26.09.2013, Az 6 K 1014/12
--> bei zitiertem Urteil geht es um ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar, das Kosten für die Mutter in Bulgarien geltend machen wollte ?!? (meine Partnerin ist Deutsch und lebt in Deutschland!)

Ferner verweist er auf das BFH Urteil vom 27.07.2011, VI R 62/10, BFH / NV 2012, 170, m.W.N) --> Ihre Verlobte hätte also die zum Bestreiten des Lebensunterhalts verfügbaren Quellen im Wege des Hinzuverdienstes auszuschöpfen gehabt.

Ferner zitiert er Palandt mit seinem Kommentar zum BGB (RN 61f zu §1603 und 1602), will also sagen, meine Verlobte hätte doch arbeiten sollen! Er weist mich auch freundlich darauf hin, dass diese Arbeiten Kellner, Taxifahrer, Nachhilfelehrer, Austragen von Zeitschriften etc. sein können - bis zu 48 Wochenstunden)

Hieraus folgt, dass ein Nichtarbeiten Ihrer Verlobten zu einer Zwangslage führen kann.


Ich bin nach Erhalt des Schreibens sofort zu seiner Vorgesetzten, die mir sagte, dies sei mit ihr abgestimmt und ich könnte den Einspruch weiterverfolgen und die nächste Instanz im Hause wird damit betraut.

Was ist hier los? Ich empfinde es als bodenlose Frechheit, dass hier alle Gesetzmäßigkeiten eines "Standardvorgangs" missachtet werden.

Hat jemand von Euch eine gute Idee, was ich hier entgegnen könnte? Merci

Alf
muemmel
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Re: Unterhalt 33a §EstG - Widerspruch - völlig groteske Antw

Beitrag von muemmel »

Ich hatte Ihnen ja damals zugeraten, aber da war mir halt diese Rechtsprechung nicht bekannt. Daß das Urteil des FG Nürnberg sich auf eine Frau in Bulgarien bezieht, macht keinen Unterschied - laut Rechtsprechung muß es für die Nichtarbeit einen wichtigen Grund geben, wie Alter oder Erwerbsunfähigkeit. Und bei der erwähnten Bulgarin wurde weder das Alter von 62 Jahren noch die schlechte Arbeitsmarktlage als Grund für Unterhaltsbedürftigkeit akzeptiert. Kurzum - ich glaube, vor dem Finanzgericht hätten Sie keinen Erfolg. Sie können ja den Einspruch weiterverfolgen - m. W. kostet das nichts. Aber von einer Klage vor dem FG (die natürlich Geld kostet) würde ich abraten.
Alfen
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Re: Unterhalt 33a §EstG - Widerspruch - völlig groteske Antw

Beitrag von Alfen »

Dann stellt sich natürlich die Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung mit Nichtarbeit gleichzusetzen ist. Nimmt man dieses Urteil dann als Maßstab, wird es sehr schwer, überhaupt eine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Bedürftigkeit wird konkret, nicht typisierend und im Endeffekt kann man jede unterstützte Person anhalten, sie habe ihre Sicherung zum Lebensunterhalt durch Einbringung
Der Arbeitskraft zu erbringen.....
muemmel
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Re: Unterhalt 33a §EstG - Widerspruch - völlig groteske Antw

Beitrag von muemmel »

Dann stellt sich natürlich die Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung mit Nichtarbeit gleichzusetzen ist. Ja, denn "Erwerbsobliegenheit" bedeutet Vollzeitarbeit. Siehe hier: http://www.scheidung-online.de/unterhal ... /index.php Außer bei Menschen im Rentenalter und Erwerbsunfähigen entfällt die EO offenbar nur bei Kindererziehung (von Kindern unter 3 Jahren) und während der Erstausbildung.
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