Festsetzung Verspätungszuschlag - Ermessensausübung

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tlt
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Registriert: 6. Mai 2012, 17:17

Festsetzung Verspätungszuschlag - Ermessensausübung

Beitrag von tlt »

SV:
EM und EF haben nur Arbeitslohn bezogen und wurden nach der Steuerklasse IV lohnversteuert
unstrittig besteht nach 46 EStG keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
die EF reicht Ende 2011 (sprich kurz vor dem Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist) eine Steuererklärung ein und beantragt die getrennte Veranlagung
Veranlagung wird durchgeführt - Bescheid ergeht Ende Januar 2012
im Januar fordert das Finanzamt erstmalig den EM auf, eine eigene Steuererklärung einzureichen, da die EF getrennte Veranlagung beantragt hat
im Februar wird rechtliches Gehör gewährt und eine Androhung der Schätzung ausgesprochen
der EM reagiert und bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage
das FA benennt eine Grundlage, jedoch § 46 Abs. 2 Nr. 4a, welche zweifelsfrei nicht zutreffend ist
der EM moniert dies umgehend und das FA entschuldigt sich für das Versehen und benennt nun 25 (3) 3
der EM moniert wieder und weist darauf hin, dass ja eigentlich § 46 als lex specialis ihn von der Erklärungpflicht befreit
er bittet um Rückantwort, welche jedoch nicht erfolgt
er erinnert an die erbetene Rückantwort, welche ebenfalls nicht erfolgt
er legt gegen die Aufforderung zur Abgabe Einspruch ein und beantragt AdV --- wieder keine Reaktion
Mitte März ergeht ein Schätzbescheid, der natürlich nur die Lohneinkünfte ausweist, da diese elektronisch ja dem FA vorliegen
es ergibt sich eine Nachzahlung (rf. 70 EUR), die darin begründet ist, dass der ArbG offenbar die Lohnsteuer falsch berechnet hat
gleichzeitig wird ein Verspätungszuschlag von rd. 40 EUR festgesetzt
der EM war Zeit seines Lebens immer ein pünktlicher Steuerzahler --- meist wurde nur eine Antragsveranlagung durchgeführt, teilweise aufgrund Kurzarbeitetgeld aber auch ein Pflichtveranlagung, welche der EM aber auch pünktlich erklärt hat
der EM legt gg. den Verspätungszuschlag Einspruch ein und beantragt AdV, da dieser schon dem Grunde nach völlig ermessensfehlerhaft ist
AdV wird abgelehnt - der Einspruch wird als aussichtslos bewertet

fakt ist: ehrlicher Steuerzahler, keine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Nachzahlung nur, da ArbG Fehler begangen hat (dieser haftet eigentlich für die korrekte LSt), Erklärungspflicht nach Auffassung des FA erstmals durch Veranlagungsantrag der EF entstanden (Antrag Dez. 2011 --- eigentlich Pflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides an die EF verwirklicht), EM hat gg. die Pflicht Gründe vorgetragen --- von Amts wegen ggf. bereits als Einspruch zu werden, EM hat ausdrücklich Einspruch eingelegt und AdV beantragt, zwischen vermeintlicher Veranlagungspflicht und Bescheid liegen max. 2,5 Monate (normal Kj --- Stichtag 31.05. --- jeder andere hätte 5 Monate Zeit gehabt)

Wer kann zum Ermessen des FA Ausführungen machen --- nicht allgemein, sondern konkret zu diesem SV?
ruepel
Beiträge: 135
Registriert: 23. Jul 2010, 19:18

Re: Festsetzung Verspätungszuschlag - Ermessensausübung

Beitrag von ruepel »

Hallo,

Du nennst zwar §§, aber nicht die Gesetze dazu, deshalb ist das jetzt etwas schwierig. Eigentlich reden wir ja hier über das Verfahrensrecht, also die Abgabenordnung.

Die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben ist kein Verwaltungs. Was ein Verwaltungsakt ist, steht exakt im Anwendungserlass zur AO (AEAO) vor §§ 130, 131 Nr. 2. Da die Aufforderung zur Abgabe der Steueerklärung kein Verwaltungsakt ist, kannst Du dagegen auch kein Einspruch § 347 ff. AO einlegen, weil der unzulässig ist. Der Steuerbescheid nach § 162 AO (Schätzbescheid) ist sehr wohl ein Verwaltungsakt, hast Du den gegen den Einspruch eingelegt. Richtig ist auch, das der Arbeitgeber drittschuldnerich für die Lohnsteuer und die SV-Beiträge haftet. Hier solltest Du dem Finanzamt empfehlen, einen Haftungsbescheid nach § 191 AO gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu erlassen.

Für weitere Antworten brauche ich erst einmal konkretere Angaben, den die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann nicht mit § 46 AO begründet sein. Dieser § beschäftigt sich mit Abtretungen, Verpfändungen. Die §§ 20 aufwärts beschäftigen sich mit der Zuständigkeitsfrage der Finanzämter.

In jedem Fall aber bist Du gemäß § 85 ff. AO verpflichtet, bei der Erforschung der Besteuerungsgrundlagen mitzuarbeiten. Tust Du das nicht, dann kann das Finanzamt schätzen.

Gruß
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