Hallo zusammen,
dies ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe, dass ich den Gepflogenheiten genüge tue. Wenn nicht, bitte ich schon jetzt um Nachsicht, zumal ich auch wirklich kein Steuerprofi bin.
Ich brauche bitte Unterstützung bei folgendem Thema:
- Meine Frau und ich sind verheiratet und gemeinsam veranlagt, Steuerklasse 4/4
- Meine Frau hat letztes Jahr eine Abfindung erhalten. Diese ist aufgegliedert in:
A) Sozialplanabfindung
B) Auszahlung einer Outplacement-Beratung
C)Freiwilligenprämie
D) Halteprämie (diese wurde aber bereits Ende 2024 ausgezahlt.
- Das Arbeitsverhältnis wurde beendet zum 31.12.2024 beendet. Seither ist sie Hausfrau, da wir auch kürzlich erst unser zweites Kind bekommen haben.
- In der Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber nur den Betrag von A unter Ziffer 10 ("Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre...") angegeben
Soweit zur Ausgangslage. Nun war mein Ziel natürlich, in der EKST-Erklärung 2025 so viel wie möglich der Fünftelregelung gem. §34 zuzuführen.
Nach Google-Recherchen bin ich darauf gestoßen, dass es auf den Wortlaut im Aufhebungsvertrag ankommt. Sind die Komponenten der Abfindung so formuliert, dass sie die Sozialplanabfindung erhöhen oder einen Entschädigungscharakter haben, sind sie angeblich "qualifiziert" für die Fünftelregelung.
Nachdem aus meiner Sicht dieser Wortlaut gegeben ist, habe ich in der EKST-Erklärung auch die Beträge B und C in der Anlage N Ziffer 17 angegeben.
Demnach ist in ELSTER eine Erstattung als Resultat erschienen.
Tatsächlich hat das FA diese Eingabe komplett ignoriert. Es wurde nur der Betrag A gemäß Lohnsteuerbescheinigung für die Fünftelregelung anerkannt.
Zu meinem "Versuch", die anderen Komponenten B und C mit zu ergänzen, wurde auch keine Stellung genommen.
Nun endlich zu meinen Fragen: Erkennt das Finanzamt ausschließlich Abfindungsbeträge für §34 an, wenn diese in der Lohnsteuerbescheinigung Ziffer 10 angegeben sind?
Oder gibt es die Möglichkeit, dies anzufechten? Macht demnach ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid (bei dem ich nun einen geringen Betrag nachzahlen muss) Sinn mit der Bitte, die komplette Abfindung auf 5 Jahre zu strecken?
Ich hoffe, hier ein paar Tipps zu bekommen. Wenn Angaben fehlen oder etwas unklar ist, jederzeit gerne darauf aufmerksam machen!
Viele Grüße
Peter
Abfindung nicht anerkannt für Fünftelregelung gem. §34
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Peter Steuermann
- Beiträge: 2
- Registriert: 4. Jul 2026, 11:42
Re: Abfindung nicht anerkannt für Fünftelregelung gem. §34
Über die Anwendung des § 34 EStG entscheidet das FA, nicht der Arbeitgeber.
Dann hat das FA die übermittelten Daten vermutlich ungeprüft übernommen.Tatsächlich hat das FA diese Eingabe komplett ignoriert. Es wurde nur der Betrag A gemäß Lohnsteuerbescheinigung für die Fünftelregelung anerkannt.
Wozu sollte das FA auch Stellung nehmen? Zu einer von den übermittelten Daten abweichenden Eintragung in der Erklärung? Das ist ein Massengeschäft. Im Bescheid steht vermutlich, dass die elektronisch übermittelten Daten des AG zu Grunde gelegt wurden.Zu meinem "Versuch", die anderen Komponenten B und C mit zu ergänzen, wurde auch keine Stellung genommen.
Siehe erster Satz. An Eintragungen oder Rechtsauffassungen des AG ist das FA nicht gebunden.Nun endlich zu meinen Fragen: Erkennt das Finanzamt ausschließlich Abfindungsbeträge für §34 an, wenn diese in der Lohnsteuerbescheinigung Ziffer 10 angegeben sind?
Ein Einspruch ist natürlich möglich, wobei ich zu den Erfolgsaussichten keine Aussage treffen kann. Das FA würde zunächst alle notwendigen Unterlagen anfordern und dann seine Rechtsauffassung darlegen. Danach müssen Sie sich überlegen, wie Sie je nach Antwort des FA weiter machen wollen.Oder gibt es die Möglichkeit, dies anzufechten?
Fünftelregelung bedeutet nicht Verteilung auf fünf Jahre.Macht demnach ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid (bei dem ich nun einen geringen Betrag nachzahlen muss) Sinn mit der Bitte, die komplette Abfindung auf 5 Jahre zu strecken?
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Peter Steuermann
- Beiträge: 2
- Registriert: 4. Jul 2026, 11:42
Re: Abfindung nicht anerkannt für Fünftelregelung gem. §34
Vielen Dank für das Feedback.
Das FA hat nach meiner EKST-Erklärung bereits den Abfindungsvertrag mit allen Details angefordert. Den habe ich ihnen daraufhin auch zugeschickt.
Ich vermutete, der HIntergunrd der Anforderung war, dass ich die gesamte Abfindung fünfteln wollte. Daher war ich verwundert dass dann im EKST-Bescheid kein Bezug darauf genommen wurde.
Ich werde jetzt Einspruch einlegen, dann werden sie mir wohl oder übel eine Begründung zur Ablehnung geben.
Danke nochmal und viele Grüße
Peter
Das FA hat nach meiner EKST-Erklärung bereits den Abfindungsvertrag mit allen Details angefordert. Den habe ich ihnen daraufhin auch zugeschickt.
Ich vermutete, der HIntergunrd der Anforderung war, dass ich die gesamte Abfindung fünfteln wollte. Daher war ich verwundert dass dann im EKST-Bescheid kein Bezug darauf genommen wurde.
Ich werde jetzt Einspruch einlegen, dann werden sie mir wohl oder übel eine Begründung zur Ablehnung geben.
Danke nochmal und viele Grüße
Peter
Re: Abfindung nicht anerkannt für Fünftelregelung gem. §34
Die Zahlung für die Outplacement-Beratung sehe ich eher wie einen Werbungskosten-Ersatz aufgrund des Ausscheidens und keinen Abfindungsbestandteil.Peter Steuermann hat geschrieben: 4. Jul 2026, 12:45
B) Auszahlung einer Outplacement-Beratung
C)Freiwilligenprämie
Gab es die Freiwilligenprämie schon in den Vorjahren? Das klingt für mich nach einem laufenden Bezug.
Gruß