Guten Tag,
folgendes Szenario:
Person X besitzt ein Haus zu 100%, sowie zwei Wohnungen zu jeweils 50% geteilt mit seiner Ehepartnerin. Alle drei Immobilien sind bereits 30 Jahre im Besitz. Nun verstirbt Person X. Die Ehepartnerin (Mutter), sowie das gemeinsame Kind erben wie folgt:
Haus: 50/50, die Wohnungen jeweils zu 75/25, Bankvermögen 50/50.
Die Erbauseinandersetzung ergibt, dass die Ehepartnerin das Haus zu 100% erhält, das Kind erhält beide Wohnungen sowie noch eine Ausgleichszahlung.
Das Kind möchte die Wohnung nach weiteren 7 Jahren nun verkaufen.
Folgende Frage: Gilt die Wohnung als geerbt, da das Erbe fair verteilt wurde oder gilt es teilweise als Schenkung der Mutter?
In beiden Fällen, fällt für das Kind eine Spekulationssteuer an? Meines Wissens nach übernimmt das Kind die Haltefristen der Eltern, welche nach 30 Jahren erfüllt wurde, sowohl bei einer Schenkung, wie auch bei einem Erbe. Somit sollte das Kind die Wohnung steuerfrei verkaufen können, oder?
Für etwaige Antworten bedanke ich mich im Voraus.
Viele Grüße
Erbe oder Schenkung: Spekulationssteuer?
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TaxMeIfYouCan
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- Registriert: 18. Jun 2026, 11:34
Re: Erbe oder Schenkung: Spekulationssteuer?
Bei der Erbauseinandersetzung ist die tatsächliche Erbmasse ausschlaggebend. Vorliegend ist für mich aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass zu der Erbmasse des Herrn X das Haus (100 % Anteil) sowie die zwei Wohnungen (50 % Anteil) und das Bankguthaben gehört.
Kommt es bei der Erbauseinandersetzung nun zum Entschluss, dass das Kind die zwei Wohnungen im vollen Umfang übereignet bekommt mit einer zusätzlichen Ausgleichzahlung liegt eine sogenannte "Teilschenkung" vor.
Eine Teilschenkung liegt vor, da hier durch die Erbauseinandersetzung die Anteile der Mutter, die nicht zur Erbmasse gehören, eingebracht werden und somit jeweils eine Schenkung des Herrn X vorliegt und der Mutter vorliegt.
Im Sinne der Erbschaftssteuer gibt es für beide Elternteile jeweils einen Freibetrag von 400.000 € an das Kind, die bei der Erbauseinandersetzung durch die Übereignung der Wohnung auf die vom Gebäudewert und ggf. Bankguthaben abgezogen werden kann. Bei dem Bankguthaben muss bei der Zurechnung geschaut werden, ob es sich bei der Ausgleichszahlung um das Privatvermögen der Mutter handelt, oder die Auszahlung von dem Bankguthaben des Herrn X erfolgte.
Bei dem Kind liegt hier ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang vor, sodass gem. § 11d EStDV in dem Fußstampfen des Erbgängers getreten werden kann, und somit die Verhältnisse der Wohnung fortgeführt werden kann. Dementsprechend ist der Verkauf der Wohnung nicht steuerpflichtig.
Bei der Ehefrau hingegen liegt ein entgeltlicher Erwerbsvorgang. Auf eine weitere Ausführung gehe ich mal nicht ein, da dies nicht die Frage ist!
TaxMeIfYouCan
Kommt es bei der Erbauseinandersetzung nun zum Entschluss, dass das Kind die zwei Wohnungen im vollen Umfang übereignet bekommt mit einer zusätzlichen Ausgleichzahlung liegt eine sogenannte "Teilschenkung" vor.
Eine Teilschenkung liegt vor, da hier durch die Erbauseinandersetzung die Anteile der Mutter, die nicht zur Erbmasse gehören, eingebracht werden und somit jeweils eine Schenkung des Herrn X vorliegt und der Mutter vorliegt.
Im Sinne der Erbschaftssteuer gibt es für beide Elternteile jeweils einen Freibetrag von 400.000 € an das Kind, die bei der Erbauseinandersetzung durch die Übereignung der Wohnung auf die vom Gebäudewert und ggf. Bankguthaben abgezogen werden kann. Bei dem Bankguthaben muss bei der Zurechnung geschaut werden, ob es sich bei der Ausgleichszahlung um das Privatvermögen der Mutter handelt, oder die Auszahlung von dem Bankguthaben des Herrn X erfolgte.
Bei dem Kind liegt hier ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang vor, sodass gem. § 11d EStDV in dem Fußstampfen des Erbgängers getreten werden kann, und somit die Verhältnisse der Wohnung fortgeführt werden kann. Dementsprechend ist der Verkauf der Wohnung nicht steuerpflichtig.
Bei der Ehefrau hingegen liegt ein entgeltlicher Erwerbsvorgang. Auf eine weitere Ausführung gehe ich mal nicht ein, da dies nicht die Frage ist!
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