Kirchensteuererstattung
Kirchensteuererstattung
Hallo zusammen,
da ich gerade meine Einkommensteuererklärung für 2025 mache bin ich über das Thema Kirchensteuererstattung gestolpert.
Über die SuFu habe ich ein paar Themen dazu gefunden aber da ich bin mir nicht sicher ob das so richtig ist.
Ich bin Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, mache jedes Jahr brav meine EStE und bekomme auch jedes Jahr schön Geld zurück.
Ich habe 2025 eine Kirchensteuererstattung aus dem vorherigen Jahr bekommen.
Muss ich diesen Betrag nun in meiner Einkommensteuererklärung für 2025 angeben?
Wenn ja, warum und wo trage ich das ein?
Danke!
Gruß
Christian
da ich gerade meine Einkommensteuererklärung für 2025 mache bin ich über das Thema Kirchensteuererstattung gestolpert.
Über die SuFu habe ich ein paar Themen dazu gefunden aber da ich bin mir nicht sicher ob das so richtig ist.
Ich bin Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, mache jedes Jahr brav meine EStE und bekomme auch jedes Jahr schön Geld zurück.
Ich habe 2025 eine Kirchensteuererstattung aus dem vorherigen Jahr bekommen.
Muss ich diesen Betrag nun in meiner Einkommensteuererklärung für 2025 angeben?
Wenn ja, warum und wo trage ich das ein?
Danke!
Gruß
Christian
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salzstreuerin
- Beiträge: 4
- Registriert: 10. Jun 2026, 22:14
Re: Kirchensteuererstattung
Ja, die Erstattung ist anzugeben. In der Anlage Sonderausgaben findet sich bei der Kirchensteuer ein Auswahlmenü. Dort kann man den Grund der Erstattung auswählen, dahinter dann ein Feld für den Betrag der Erstattung.
Re: Kirchensteuererstattung
Vielen Dank für die Antwort!
Ich verstehe nur nicht, warum man das angeben muss.
Das Geld habe ich ja aufgrund von zu viel gezahlter Kirchensteuer, durch meine eingereichte Steuererklärung wiederbekommen.
Jetzt muss ich es wieder angeben, was im Endeffekt mir negativ kommt.
Ich gebe ja auch nicht die Steuerrückzahlung aus der Einkommensteuer vom Vorjahr an.
Ich verstehe nur nicht, warum man das angeben muss.
Das Geld habe ich ja aufgrund von zu viel gezahlter Kirchensteuer, durch meine eingereichte Steuererklärung wiederbekommen.
Jetzt muss ich es wieder angeben, was im Endeffekt mir negativ kommt.
Ich gebe ja auch nicht die Steuerrückzahlung aus der Einkommensteuer vom Vorjahr an.
Re: Kirchensteuererstattung
Anders als die in 2025 von deinem ArbG einbehaltene Kirchenlohnsteuer kannst Du die ESt-Zahlungen ja auch nicht steuermindernd gelten machen.Fregger hat geschrieben: 11. Jun 2026, 12:43 Ich gebe ja auch nicht die Steuerrückzahlung aus der Einkommensteuer vom Vorjahr an.
Die IN 2025 gezahlte Kirchensteuer, egal FÜR welches Jahr sie gezahlt wurde, kannst du steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen, weil sie diene Leistungsfähigkeit in 2025 vermindert hat. Sie hat natürlich nur in dem Maße vermindert, in dem sie nicht durch eine Erstattung von Kirchensteuer wieder ausgeglichen wurde.Fregger hat geschrieben: 11. Jun 2026, 12:43 Ich verstehe nur nicht, warum man das angeben muss.
Das Geld habe ich ja aufgrund von zu viel gezahlter Kirchensteuer, durch meine eingereichte Steuererklärung wiederbekommen.
taxpert
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salzstreuerin
- Beiträge: 4
- Registriert: 10. Jun 2026, 22:14
Re: Kirchensteuererstattung
Nein, kommt es nicht. Der Sonderausgabenabzug wird jahresübergreifend nur auf den Betrag limitiert, der bei von Anfang an zutreffender Höhe des Kirchensteuerabzugs abziehbar gewesen wäre. Genauergesagt hast du für 2024 von einem zu hohen Sonderausgabenabzug profitiert. Das wird jetzt lediglich glattgezogen.Fregger hat geschrieben: 11. Jun 2026, 12:43
Jetzt muss ich es wieder angeben, was im Endeffekt mir negativ kommt.
Re: Kirchensteuererstattung
Hallo,
na ja, ein bisschen negativ ist das dann doch (aber natürlich berechtigt).
Die Kirchensteuer wurde 2024 in voller Höhe als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt. Nun wurde aber ein Teil davon erstattet, und kann damit auch nicht mehr abgesetzt werden. Da hier das Zuflußprinzip gilt wird der alte Bescheid nicht aufgehoben, sondern einfach die Erstattung nachversteuert.
Stefan
na ja, ein bisschen negativ ist das dann doch (aber natürlich berechtigt).
Die Kirchensteuer wurde 2024 in voller Höhe als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt. Nun wurde aber ein Teil davon erstattet, und kann damit auch nicht mehr abgesetzt werden. Da hier das Zuflußprinzip gilt wird der alte Bescheid nicht aufgehoben, sondern einfach die Erstattung nachversteuert.
Stefan