Guten Abend,
ich hab am 16.12.2025 beim Notar den Gesellschaftsvertrag für meine UG erstellt, dieser wurde auch direkt zum Handelsregister geschickt. Ziel: so schnell wie möglich anfangen
Von da an habe ich angefangen zu Arbeiten. Hatte einige Vorbereitungen. Mein Geschäftskonto habe ich auch direkt eröffnet, das Stammkapital eingezahlt. Für den Dezember habe ich auch meine erste Rechnung (Bank) erhalten. Keine Einnahmen 2025, aber Vorbereitungen + eine Ausgabe.
Meine ersten Einnahmen habe ich schon am 01.01.2026 erzielt, auf das neue Geschäftskonto. Habe also zunächst als XY UG i.G. gearbeitet. Nun habe ich heute endlich den Handelsregistereintrag erhalten. Dort steht auch Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2025.
Nun muss ich ja mein Gewerbe anmelden. Dabei würde ich das Gründungsdatum 16.12.2025 rückwirkend angeben. Dort hab ich ja auch angefangen.
Nun meine goldene Frage:
2025 war damit ja mein erstes Geschäftsjahr. Ich würde einen Jahresabschluss bilden (mit Verlust in dem Fall). Da ich die Kleinunternehmerregelung benutzen werden (Fragebogen ans Finanzamt geht ja erst, wenn ich das Gewerbe angemeldet hab), hab ich im Gründungsjahr aktuell (die Zahlen sind jetzt mal aus dem Kopf raus, evtl. falsch) 25.000€ Umsatz frei, bevor ich in die Regelbesteuerung wechseln muss. Im Jahr darauf, wenn das Vorjahr die Grenze nicht überschreitet, aktuell 100.000 (evtl. auch weniger, darum gehts nicht).
2025 wäre damit ja mein Gründungsjahr. Habe ich 2026 dann die Umsatzfreigrenze des Folgejahrs, da ich das Gewerbe quasi 2025 gestartet hab?
Oder geht es nicht, da der Handelsregistereintrag ja erst 2026 erfolgte. Ich habe aber davor als UG i.G. gearbeitet und auch Geld verdient.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Danke und LG
Leo
Umsatzsteuergrenze bei Kleinunternehmerregelung
Re: Umsatzsteuergrenze bei Kleinunternehmerregelung
Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuer sind eigentlich unabhängig voneinander. (Die Gewerbeanmeldung hätte gleichzeitig mit der Aufnahme des Gewerbes erfolgen müssen.)
Aber was die Kleinunternehmerregelung angeht, lies den § 19 UStG; da stehen die beiden Grenzen ganz gut verständlich. Es gibt keine Sonderregel für das Gründungsjahr.
Aber was die Kleinunternehmerregelung angeht, lies den § 19 UStG; da stehen die beiden Grenzen ganz gut verständlich. Es gibt keine Sonderregel für das Gründungsjahr.
Re: Umsatzsteuergrenze bei Kleinunternehmerregelung
Herzlich willkommen im Club der Selbstständigen!
Bei der UG ist das mit der Kleinunternehmerregelung etwas anders als beim Einzelunternehmen. Eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) kann die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG grundsätzlich NICHT in Anspruch nehmen. Das gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
Das heißt deine UG ist von Anfang an umsatzsteuerpflichtig und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Für deine Frage zur Grenze: Die 22.000 EUR (Vorjahr) bzw. 50.000 EUR (laufendes Jahr) gelten bei der UG nicht. Du bist direkt regelbesteuert.
Wichtig: Hol dir zeitnah eine Steuernummer für die Umsatzsteuer beim Finanzamt, falls noch nicht geschehen.
Bei der UG ist das mit der Kleinunternehmerregelung etwas anders als beim Einzelunternehmen. Eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) kann die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG grundsätzlich NICHT in Anspruch nehmen. Das gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
Das heißt deine UG ist von Anfang an umsatzsteuerpflichtig und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Für deine Frage zur Grenze: Die 22.000 EUR (Vorjahr) bzw. 50.000 EUR (laufendes Jahr) gelten bei der UG nicht. Du bist direkt regelbesteuert.
Wichtig: Hol dir zeitnah eine Steuernummer für die Umsatzsteuer beim Finanzamt, falls noch nicht geschehen.
Re: Umsatzsteuergrenze bei Kleinunternehmerregelung
Ups! Könntest Du uns das mit einem Hinweis auf die entsprechende Stelle im UStG oder UStAE begründen?Clementia hat geschrieben: 1. Jun 2026, 23:20 Eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) kann die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG grundsätzlich NICHT in Anspruch nehmen. Das gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
Und auch hier gilt natürlich wieder: Die Änderungen im §19 UStG wurden nicht berücksichtigt! Sprich: das gilt nicht mehr! Daher:Clementia hat geschrieben: 1. Jun 2026, 23:20 Die 22.000 EUR (Vorjahr) bzw. 50.000 EUR (laufendes Jahr) gelten bei der UG nicht.
taxpertTerhan hat geschrieben: 13. Mär 2026, 22:06 Aber was die Kleinunternehmerregelung angeht, lies den § 19 UStG; da stehen die beiden Grenzen ganz gut verständlich.
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
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