Guten Tag alle miteinander,
ich bin auf der Suche nach der Frage ob die steuerliche Absetzbarkeit einer Umschulungsmaßnahme nach §1 BBiG erfolgsabhängig ist oder nicht. Dazu konnte ich bisher keine eindeutige Erklärung online finden. Die KI Antwort von Google sagt entschieden: "Nein, nicht erfolgsabhängig!", liefert mir aber keinen Beleg/Beweis für diese Behauptung. Alle angegebenen Quellen erwähnen diesbzgl. nichts. Ich hoffe jemand hier kann mir mit einer rechtlichen Grundlage oder einschlägiger Rechtsprechung weiterhelfen.
Ganz konkret in meinem Falle:
Ich habe die Umschulung erfolgreich abgeschlossen (mit Bescheinigung) und damit eine Kompetenz erhalten.
Den Beruf darf ich aber nur nach erfolgreicher Abschlussprüfung ausüben, diese habe ich jetzt versemmelt und müsste mehrere Monate auf einen neuen Termin warten. Jetzt eröffnen sich mir aber andere Berufsmöglichkeiten die ich lieber verfolgen würde und die Umschulung am liebsten wieder ungeschehen machen möchte. (Wäre da nicht die hohe Summe, die ich für die Schule bezahlt habe)...
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, Vielen Dank!
Mike
Rechtliche Grundlagen - Absetzbarkeit Umschulungsmaßnahme
Re: Rechtliche Grundlagen - Absetzbarkeit Umschulungsmaßnahme
Wie oft kommt in § 9 EStG das Wort "Erfolg" vor? Richtig, gar nicht. Sonst wäre von 100 Bewerbungen nur die eine abzugsfähig, die erfolgreich war. Für Umschulungen gilt nichts anderes.
Re: Rechtliche Grundlagen - Absetzbarkeit Umschulungsmaßnahme
Guten Morgen Tom,
das klingt wirklich einleuchtend! Aber gibts nicht noch etwas Handfestes auf das ich mich berufen könnte?
MfG
Mike
das klingt wirklich einleuchtend! Aber gibts nicht noch etwas Handfestes auf das ich mich berufen könnte?
MfG
Mike
Re: Rechtliche Grundlagen - Absetzbarkeit Umschulungsmaßnahme
Unter vielen z.B. hier unter Rz. 11:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310187/
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310187/
Re: Rechtliche Grundlagen - Absetzbarkeit Umschulungsmaßnahme
=>Tom998 hat geschrieben: 28. Nov 2025, 10:19 Unter vielen z.B. hier unter Rz. 11:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310187/
"Die Rechtsprechung hat daher die Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren. Vielmehr hat der Steuerpflichtige einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen tätigt (so bereits Senatsurteil vom 28.11.1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, m.w.N.)."
Genau was ich gesucht habe, ich danke dir vielmals!