"Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
"Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
Guten Tag,
jemand ist selbständig tätig als Lehrbeauftragter an einer Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Der Person wird von dieser Einrichtung seit Jahren semesterweise ein Lehrauftrag erteilt (d.h. nicht auf Dauer angelegt, aber bisher regelmäßig immer wieder). Die Vergütung besteht in einem Honorar für die abgehaltenen Unterrichtseinheiten. Die Lehrveranstaltungen finden in aller Regel in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung statt, vereinzelt hält sie die selbständige Person auch von zu Hause aus via Internet ab.
Ist die Bildungseinrichtung in diesem Fall die „erste Betriebsstätte“ der selbständigen Person, sodass Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung nach der Entfernungspauschale geltend zu machen sind?
Oder wären weitere Informationen notwendig, um diese Frage klären zu können?
Freundliche Grüße!
jemand ist selbständig tätig als Lehrbeauftragter an einer Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Der Person wird von dieser Einrichtung seit Jahren semesterweise ein Lehrauftrag erteilt (d.h. nicht auf Dauer angelegt, aber bisher regelmäßig immer wieder). Die Vergütung besteht in einem Honorar für die abgehaltenen Unterrichtseinheiten. Die Lehrveranstaltungen finden in aller Regel in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung statt, vereinzelt hält sie die selbständige Person auch von zu Hause aus via Internet ab.
Ist die Bildungseinrichtung in diesem Fall die „erste Betriebsstätte“ der selbständigen Person, sodass Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung nach der Entfernungspauschale geltend zu machen sind?
Oder wären weitere Informationen notwendig, um diese Frage klären zu können?
Freundliche Grüße!
Re: "Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
Ist die Bildungseinrichtung in diesem Fall die „erste Betriebsstätte“ der selbständigen Person, sodass Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung nach der Entfernungspauschale geltend zu machen sind? Nein - Sie sind ja kein Arbeitnehmer.
Oder wären weitere Informationen notwendig, um diese Frage klären zu können? Nein.
Oder wären weitere Informationen notwendig, um diese Frage klären zu können? Nein.
Re: "Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
Das leuchtet mir als Begründung nicht ein, denn:Nein - Sie sind ja kein Arbeitnehmer.
1.) unter https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaetten-bei-selbststaendigen_166_293670.html
lese ich:
"Betriebsstätte eines Selbständigen ist der Ort, an dem er seine berufliche Leistung erbringt."
2.) unter https://www.pierretunger.com/cms/erste-betriebsstaette/ lese ich:
"Auf Grund der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften können Selbständige für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale ansetzen."
Wenn diese Informationen korrekt sind, dann kann der Umstand, dass ich kein Arbeitnehmer bin, kein Grund für eine negative Antwort auf meine Frage sein.
Wenn meine Frage tatsächlich - trotz der oben zitierten Angaben - negativ zu beantworten ist, könnte der Grund dafür aus meiner Sicht eher sein, dass der Lehrauftrag zwar im Endeffekt ununterbrochen, aber jedes einzelne Mal nur auf ein halbes Jahr befristet und damit evtl. nicht "dauerhaft" erteilt wird - denn auf der zuletzt zitierten Website steht auch:
"Unter Betriebsstätte ist (...) zu verstehen (...) eine ortsfeste betriebliche Einrichtung (...) des Auftraggebers (...), an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll."
Wenn aus diesem Grund in der in meinem Eingangspost beschriebenen Situation keine Geltendmachung der Fahrtkosten zum Ort des Unterrichts i.H. der Entfernungspauschale möglich sein sollte, auf welche Weise wären die Fahrtkosten dann stattdessen geltend zu machen?
Re: "Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
Die Entfernungspauschale gilt auch für Nicht-Arbeitnehmer. Die Betriebsausgaben, die für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte anfallen, dürfen nicht die Beträge übersteigen, die bei einem ArbN zu berücksichtigen wären (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.
Re: "Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
OK, danke.
Offen ist für mich jetzt noch die Frage, ob die Bildungseinrichtung als (erste) Betriebsstätte gilt, obwohl der Lehrauftrag jedes einzelne Mal nur auf ein Semester befristet - und damit evtl. nicht "dauerhaft"? - erteilt wurde.
Die Lehrtätigkeit wurde zwar im Endeffekt jedes Semester in dieser Bildungseinrichtung abgehalten, aber ob das Ganze allein dadurch bereits als "dauerhaft" in dem Sinne gilt, wie es anscheinend nötig ist, um die Bildungseinrichtung als (erste) Betriebsstätte zu bezeichnen, weiß nicht.
Könnte ich dazu bitte noch eine Einschätzung bekommen?
Offen ist für mich jetzt noch die Frage, ob die Bildungseinrichtung als (erste) Betriebsstätte gilt, obwohl der Lehrauftrag jedes einzelne Mal nur auf ein Semester befristet - und damit evtl. nicht "dauerhaft"? - erteilt wurde.
Die Lehrtätigkeit wurde zwar im Endeffekt jedes Semester in dieser Bildungseinrichtung abgehalten, aber ob das Ganze allein dadurch bereits als "dauerhaft" in dem Sinne gilt, wie es anscheinend nötig ist, um die Bildungseinrichtung als (erste) Betriebsstätte zu bezeichnen, weiß nicht.
Könnte ich dazu bitte noch eine Einschätzung bekommen?
Re: "Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
Ein Blick in den § 9 Abs. 4 EStG würde helfen:
Wenn das "Dienstverhältnis" jeweils ein Semester umfasst, dann ist der Steuerpflichtige für die Dauer des Dienstverhältnisses dort tätig.Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Re: "Erste Betriebsstätte" bei selbständiger Lehrtätigkeit
Alles klar, danke!