Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Hallo,
bisher habe ich immer Freistellungsaufträge bei den Banken, bei denen ich Geldanlage-Konten habe, so eingerichtet, dass ich dafür keine Kapitalertragssteuer (+ Solidaritätszuschlag) zahlen musste.
Weil die Abschätzung, wieviel Kapitalerträge jeweils anfallen werden, oft schwierig ist, überlege ich nun, meine Freistellungsaufträge zu löschen und stattdessen die Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Hierzu habe ich ein paar Fragen:
1) Bei allen Banken habe ich ein elektronisches Postfach in das Kontoauszüge und Mitteilungen von den Banken eingestellt werden. Jedoch fehlen bei einigen Banken die Jahressteuerbescheinigungen. Ich meine nicht für dieses Jahr, denn diese werden wahrscheinlich erst noch erstellt, sondern für die vorangegangenen Jahre. Dürfen Banken diese schon nach 1 Jahr löschen? Oder werden diese nur ausgestellt, wenn auch tatsächlich Kapitalerträge ans Finanzamt abgeführt wurden, so dass keine Jahressteuerbescheinigung erstellt wird, wenn mein Freistellungsauftrag hoch genug war, um dies zu vermeiden?
2) Ist eine Rückerstattung von Kapitalertragssteuer über die Anlage KAP auch möglich, wenn bereits ein Teil der Kapitalerträge durch die Freistellungsaufträge steuerfrei ausgezahlt wurde, ein Teil davon aber nicht, weil diese nicht optimal eingestellt waren? (Natürlich unter der Voraussetzung, dass noch nicht der Freibetrag in meinem Fall von 1000 EUR ausgeschöpft wurde.)
3) Wenn ich beispielsweise bereits eine relativ hohe Steuerrückerstattung bekomme (u.a. durch die Pendlerpauschale), kann es mir dann zum Nachteil sein, wenn ich keine Freistellungsaufträge mehr nutze, sondern eine Erstattung über die Steuererklärung beantrage? Oder bekomme ich dort unbeeinflusst von der restlichen Steuererstattung den Maximalfreibetrag von 1000 EUR an Kapitalerträgen wieder erstattet, sofern ich diese in der Höhe erreiche?
bisher habe ich immer Freistellungsaufträge bei den Banken, bei denen ich Geldanlage-Konten habe, so eingerichtet, dass ich dafür keine Kapitalertragssteuer (+ Solidaritätszuschlag) zahlen musste.
Weil die Abschätzung, wieviel Kapitalerträge jeweils anfallen werden, oft schwierig ist, überlege ich nun, meine Freistellungsaufträge zu löschen und stattdessen die Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Hierzu habe ich ein paar Fragen:
1) Bei allen Banken habe ich ein elektronisches Postfach in das Kontoauszüge und Mitteilungen von den Banken eingestellt werden. Jedoch fehlen bei einigen Banken die Jahressteuerbescheinigungen. Ich meine nicht für dieses Jahr, denn diese werden wahrscheinlich erst noch erstellt, sondern für die vorangegangenen Jahre. Dürfen Banken diese schon nach 1 Jahr löschen? Oder werden diese nur ausgestellt, wenn auch tatsächlich Kapitalerträge ans Finanzamt abgeführt wurden, so dass keine Jahressteuerbescheinigung erstellt wird, wenn mein Freistellungsauftrag hoch genug war, um dies zu vermeiden?
2) Ist eine Rückerstattung von Kapitalertragssteuer über die Anlage KAP auch möglich, wenn bereits ein Teil der Kapitalerträge durch die Freistellungsaufträge steuerfrei ausgezahlt wurde, ein Teil davon aber nicht, weil diese nicht optimal eingestellt waren? (Natürlich unter der Voraussetzung, dass noch nicht der Freibetrag in meinem Fall von 1000 EUR ausgeschöpft wurde.)
3) Wenn ich beispielsweise bereits eine relativ hohe Steuerrückerstattung bekomme (u.a. durch die Pendlerpauschale), kann es mir dann zum Nachteil sein, wenn ich keine Freistellungsaufträge mehr nutze, sondern eine Erstattung über die Steuererklärung beantrage? Oder bekomme ich dort unbeeinflusst von der restlichen Steuererstattung den Maximalfreibetrag von 1000 EUR an Kapitalerträgen wieder erstattet, sofern ich diese in der Höhe erreiche?
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Hallo,
zu 1: Einige Banken stellen Jahressteuerbescheinigungen nur nach Anforderung zur Verfügung. Sie sind dann aber dazu verpflichtet, auch ohne Steuerabzug.
zu 2: Ja, das ist natürlich möglich, völlig problemlos.
Es reicht dabei sogar, nur einzelne Banken zu erklären (nur die die Steuern abgeführt haben). Von den Banken die du nicht erklärst brauchst du nur Zeile 17 (der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag - wichtig: das ist nicht unbedingt der Freistellungsauftrag, der kann ja höher sein, also nicht verwechseln).
zu 3: Kapitaleinkünfte sind gesondert, auf Lohnsteuern o.ä. haben sie keinen Einfluss.
Selbst mit Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) bleibt es dabei.
Noch eine Anmerkung: Mit Günstigerprüfung müssen doch alle Banken erklärt werden, also eine Ausnahme von dem was ich oben geschrieben habe.
Stefan
zu 1: Einige Banken stellen Jahressteuerbescheinigungen nur nach Anforderung zur Verfügung. Sie sind dann aber dazu verpflichtet, auch ohne Steuerabzug.
zu 2: Ja, das ist natürlich möglich, völlig problemlos.
Es reicht dabei sogar, nur einzelne Banken zu erklären (nur die die Steuern abgeführt haben). Von den Banken die du nicht erklärst brauchst du nur Zeile 17 (der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag - wichtig: das ist nicht unbedingt der Freistellungsauftrag, der kann ja höher sein, also nicht verwechseln).
zu 3: Kapitaleinkünfte sind gesondert, auf Lohnsteuern o.ä. haben sie keinen Einfluss.
Selbst mit Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) bleibt es dabei.
Noch eine Anmerkung: Mit Günstigerprüfung müssen doch alle Banken erklärt werden, also eine Ausnahme von dem was ich oben geschrieben habe.
Stefan
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Danke für deine Antworten. Bei den betreffenden Banken, die keine Jahressteuerbescheinigung in das elektronische Postfach gestellt haben, habe ich angefragt, warum das so ist, und ich bekam als Antwort, welche Jahressteuerbescheinigung ich bräuchte. Ist also wohl genau so, wie du geschrieben hast, nämlich, dass manche diese nur auf Anforderung bereitstellen.
Soweit ich gelesen habe, kann sich die Günstigerprüfung nie negativ auswirken, man profitiert höchstens nicht davon. Darum werde ich sie wahrscheinlich einfach ankreuzen und die Kapitalerträge von alle Banken angeben, egal ob dort ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorlag oder nicht. Dann bin ich auf der sicheren Seite.
Soweit ich gelesen habe, kann sich die Günstigerprüfung nie negativ auswirken, man profitiert höchstens nicht davon. Darum werde ich sie wahrscheinlich einfach ankreuzen und die Kapitalerträge von alle Banken angeben, egal ob dort ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorlag oder nicht. Dann bin ich auf der sicheren Seite.
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Ich habe noch eine Frage zur Kapitalertragssteuer.
Ich habe seit Neuestem auch ein Tagesgeldkonto auf einer ausländischen EU-Bank, die nicht automatisch die Steuern abführt. Daher ist das Ausfüllen der Anlage KAP dann nächstes Jahr nicht mehr optional, sondern zwingend erforderlich.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann werden die Steuern (auf Kapitalerträge + Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer fällt beir mir weg), die von der ausländischen Bank nicht mehr abgeführt wurden, dann nächstes Jahr im Rahmen der Steuererklärung eingezogen bzw. abgezogen.
Bei der ausländischen EU-Bank kann ich keinen Freistellungsauftrag. Was ist nun mit den Kapitalerträgen, wenn ich meinen Sparerpauschbetrag von 1000 EUR noch nicht über Kapitalerträge von Konten auf deutschen Banken ausgeschöpft habe, wird dieser dann auch noch auf die Kapitalerträge der ausländischen Bank angerechnet?
Ich habe seit Neuestem auch ein Tagesgeldkonto auf einer ausländischen EU-Bank, die nicht automatisch die Steuern abführt. Daher ist das Ausfüllen der Anlage KAP dann nächstes Jahr nicht mehr optional, sondern zwingend erforderlich.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann werden die Steuern (auf Kapitalerträge + Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer fällt beir mir weg), die von der ausländischen Bank nicht mehr abgeführt wurden, dann nächstes Jahr im Rahmen der Steuererklärung eingezogen bzw. abgezogen.
Bei der ausländischen EU-Bank kann ich keinen Freistellungsauftrag. Was ist nun mit den Kapitalerträgen, wenn ich meinen Sparerpauschbetrag von 1000 EUR noch nicht über Kapitalerträge von Konten auf deutschen Banken ausgeschöpft habe, wird dieser dann auch noch auf die Kapitalerträge der ausländischen Bank angerechnet?
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Hallo,
Der Freistellungsauftrag ist nur eine Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag bereits direkt zu nutzen. Später in der Einkommensteuererklärung gibt es den Freibetrag auch, grundsätzlich. Und er gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Kapitalerträge.
Stefan
Natürlich auch das.Was ist nun mit den Kapitalerträgen, wenn ich meinen Sparerpauschbetrag von 1000 EUR noch nicht über Kapitalerträge von Konten auf deutschen Banken ausgeschöpft habe, wird dieser dann auch noch auf die Kapitalerträge der ausländischen Bank angerechnet?
Der Freistellungsauftrag ist nur eine Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag bereits direkt zu nutzen. Später in der Einkommensteuererklärung gibt es den Freibetrag auch, grundsätzlich. Und er gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Kapitalerträge.
Stefan
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Danke. Ich denke, jetzt habe ich es kapiert.
Ich habe vor, alle Freistellungsaufträge langfristig zu löschen und dann den Sparerpauschbetrag nur noch über die Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Wenn man mehr als ein Konto hat, ist die Abschätzung, wie hoch die Kapitalerträge jeweils ausfallen werden, v.a. bei sich häufig änderenden Zinsen, etwas schwierig.
Ich überlege mir gerade ein paar theoretischen Beispielfälle (jeweils ohne Freistellungsaufträge):
Beispiel 1:
Kapitalerträge inländische Konten: 400 EUR -> werden sofort besteuert, wenn ohne Freistellungsauftrag
Kapitalerträge ausländisches Konto: 400 EUR -> unbesteuert
Für die 400 EUR auf dem ausländischen Konto muss ich die Steuern nachzahlen, weil ja noch unbesteuert, für die 400 EUR auf den inländischen Konten bekomme ich die Steuern teils erstattet/angerechnet (außer Solidaritätszuschlag), da ich ja welche bezahlt habe, aber den Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft habe. Das heißt, hier würde sich das wahrscheinlich teils kompensieren.
Beispiel 2:
Kapitalerträge inländische Konten: 600 EUR -> werden sofort besteuert, wenn ohne Freistellungsauftrag
Kapitalerträge ausländisches Konto: 600 EUR -> unbesteuert
Hier überschreite ich den Sparerpauschbetrag, so dass ich auf jeden Fall Steuern nachzahlen müsste.
Das müsste so stimmen, oder?
Ich habe vor, alle Freistellungsaufträge langfristig zu löschen und dann den Sparerpauschbetrag nur noch über die Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Wenn man mehr als ein Konto hat, ist die Abschätzung, wie hoch die Kapitalerträge jeweils ausfallen werden, v.a. bei sich häufig änderenden Zinsen, etwas schwierig.
Ich überlege mir gerade ein paar theoretischen Beispielfälle (jeweils ohne Freistellungsaufträge):
Beispiel 1:
Kapitalerträge inländische Konten: 400 EUR -> werden sofort besteuert, wenn ohne Freistellungsauftrag
Kapitalerträge ausländisches Konto: 400 EUR -> unbesteuert
Für die 400 EUR auf dem ausländischen Konto muss ich die Steuern nachzahlen, weil ja noch unbesteuert, für die 400 EUR auf den inländischen Konten bekomme ich die Steuern teils erstattet/angerechnet (außer Solidaritätszuschlag), da ich ja welche bezahlt habe, aber den Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft habe. Das heißt, hier würde sich das wahrscheinlich teils kompensieren.
Beispiel 2:
Kapitalerträge inländische Konten: 600 EUR -> werden sofort besteuert, wenn ohne Freistellungsauftrag
Kapitalerträge ausländisches Konto: 600 EUR -> unbesteuert
Hier überschreite ich den Sparerpauschbetrag, so dass ich auf jeden Fall Steuern nachzahlen müsste.
Das müsste so stimmen, oder?
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Hallo,
Das mit dem Abschätzen betrifft nur Personen, die möglichst genau treffen wollen. Dir ist das aber offenbar nicht so wichtig, denn du willst ja sogar komplett auf die Freistellung verzichten. Daher mein Ratschlag: Die Freistellungsaufträge einmal so setzen, dass sie in den kommenden Jahren ungefähr zutreffen. Und den Rest (nachversteuern, oder Steuern zurückholen) dann in der Einkommensteuererklärung, die du ja eh' machen musst (wegen Ausland).
Ich vermute, dass du befürchtest, durch einen Freistellungsauftrag diesen Betrag endgültig zu verlieren, egal ob aufgebraucht oder nicht. Das ist aber falsch.
Ich hatte weiter oben schon darauf hingewiesen, dass man bei der Steuererklärung immer nur den "in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag" angibt (Zeile 16 für erklärte Banken, Zeile 17 für nicht erklärte Banken). Daher spielt es keine Rolle, ob der Freistellungsauftrag höher war (davon erfährt das Finanzamt auch gar nichts).
Zu deinen Beispielen:
Stefan
Vielleicht noch mal zur Klarstellung: Diese Abschätzung ist völlig egal, mit Hilfe der Einkommensteuererklärung wird das alles korrigiert. Daher kannst du einfach bei einer inländischen Bank die 1.000 Euro setzen, und fertig (oder bei zweien jeweils 500, oder wie auch immer - Hauptsache es sind in Summe nicht mehr als 1.000 Euro).Wenn man mehr als ein Konto hat, ist die Abschätzung, wie hoch die Kapitalerträge jeweils ausfallen werden, v.a. bei sich häufig änderenden Zinsen, etwas schwierig.
Das mit dem Abschätzen betrifft nur Personen, die möglichst genau treffen wollen. Dir ist das aber offenbar nicht so wichtig, denn du willst ja sogar komplett auf die Freistellung verzichten. Daher mein Ratschlag: Die Freistellungsaufträge einmal so setzen, dass sie in den kommenden Jahren ungefähr zutreffen. Und den Rest (nachversteuern, oder Steuern zurückholen) dann in der Einkommensteuererklärung, die du ja eh' machen musst (wegen Ausland).
Ich vermute, dass du befürchtest, durch einen Freistellungsauftrag diesen Betrag endgültig zu verlieren, egal ob aufgebraucht oder nicht. Das ist aber falsch.
Ich hatte weiter oben schon darauf hingewiesen, dass man bei der Steuererklärung immer nur den "in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag" angibt (Zeile 16 für erklärte Banken, Zeile 17 für nicht erklärte Banken). Daher spielt es keine Rolle, ob der Freistellungsauftrag höher war (davon erfährt das Finanzamt auch gar nichts).
Zu deinen Beispielen:
Es würde sich sogar komplett kompensieren, da ja in Summe noch unter 1.000 Euro. Daher würde einfach die Abgeltungsteuer und der Soli erstattet, und die ausländischen Erträge blieben auch steuerfrei.Beispiel 1:
Kapitalerträge inländische Konten: 400 EUR -> werden sofort besteuert, wenn ohne Freistellungsauftrag
Kapitalerträge ausländisches Konto: 400 EUR -> unbesteuert
Für die 400 EUR auf dem ausländischen Konto muss ich die Steuern nachzahlen, weil ja noch unbesteuert, für die 400 EUR auf den inländischen Konten bekomme ich die Steuern teils erstattet/angerechnet (außer Solidaritätszuschlag), da ich ja welche bezahlt habe, aber den Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft habe. Das heißt, hier würde sich das wahrscheinlich teils kompensieren.
Auch in diesem Fall würden Steuern erstattet. Du hättest nämlich nur 200 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge, im inländischen Depot aber bereits 600 Euro versteuert. Sprich: Die Steuern auf die 400 Euro Differenz gäbe es zurück.Beispiel 2:
Kapitalerträge inländische Konten: 600 EUR -> werden sofort besteuert, wenn ohne Freistellungsauftrag
Kapitalerträge ausländisches Konto: 600 EUR -> unbesteuert
Hier überschreite ich den Sparerpauschbetrag, so dass ich auf jeden Fall Steuern nachzahlen müsste.
Stefan
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Du bist wirklich geduldig mit deinen Auskünften. Danke nochmals.
Letztendlich kann ich also den Freistellungsauftrag auf meine inländischen Konten in x-beliebiger Art und Weise verteilen, solange der für mich geltende maximale Betrag von 1000 EUR insgesamt nicht überschritten wird, und am Ende ist das Ergebnis bzgl. Erstattung oder Nachzahlung immer das Gleiche, wenn ich im Rahmen der Steuererklärung alle Angaben korrekt mache. Das wird vom Finanzamt alles miteinander korrekt verrechnet. Ich verliere also nie etwas.
Der einzige Vorteil der Freistellungsaufträge wäre hier, dass ich einige Abzüge auf Kapitalerträge nicht erst nach der Steuererklärung wiederbekommen würde und ich einen kleinen Zinseszinseffekt hätte. Vielleicht stelle ich dann doch einfach dort 1 oder 2 Freistellungsaufträge bei den inländischen Banken, wo ich die meisten Kapitalertäge erwarte.
Was mir auch nicht klar war, bevor du es mir erklärt hast, war, dass das Finanzamt gar nichts von meinen Freistellungsaufträgen weiß und vom in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag auch nur erfährt, wenn man ihn in der Anlage KAP angibt. Ich hatte angenommen, dass Banken diese Information auch ans Finanzamt weiterleiten, da man ja auch sehr darauf achten muss, bei Verteilung auf mehr als eine Bank den Maximalbetrag von 1000 EUR nicht zu überschreiten.
Und bei Beispiel 2 hatte ich wirklich falsch gedacht. Ist aber auch recht kompliziert.
Der Abschnitt "Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" beginnt mit den folgenden zwei ausfüllbaren Zeilen:
18 Inländische Kapitalerträge (ohne Beträge laut den Zeilen 24 bis 26a)
19 Ausländische Kapitalerträge (ohne Beträge laut den Zeilen 24, 25, 26a und 52)
In Zeile 19 würde ich die Kapitalerträge bei des Kontos bei der ausländischen Bank angeben. Warum muss/soll in Zeile 18 nochmals die Summe aller inländischen Kapitalerträge angegeben werden? Die stehen doch bereits in dem Abschnitt darüber.
Letztendlich kann ich also den Freistellungsauftrag auf meine inländischen Konten in x-beliebiger Art und Weise verteilen, solange der für mich geltende maximale Betrag von 1000 EUR insgesamt nicht überschritten wird, und am Ende ist das Ergebnis bzgl. Erstattung oder Nachzahlung immer das Gleiche, wenn ich im Rahmen der Steuererklärung alle Angaben korrekt mache. Das wird vom Finanzamt alles miteinander korrekt verrechnet. Ich verliere also nie etwas.
Der einzige Vorteil der Freistellungsaufträge wäre hier, dass ich einige Abzüge auf Kapitalerträge nicht erst nach der Steuererklärung wiederbekommen würde und ich einen kleinen Zinseszinseffekt hätte. Vielleicht stelle ich dann doch einfach dort 1 oder 2 Freistellungsaufträge bei den inländischen Banken, wo ich die meisten Kapitalertäge erwarte.
Was mir auch nicht klar war, bevor du es mir erklärt hast, war, dass das Finanzamt gar nichts von meinen Freistellungsaufträgen weiß und vom in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag auch nur erfährt, wenn man ihn in der Anlage KAP angibt. Ich hatte angenommen, dass Banken diese Information auch ans Finanzamt weiterleiten, da man ja auch sehr darauf achten muss, bei Verteilung auf mehr als eine Bank den Maximalbetrag von 1000 EUR nicht zu überschreiten.
Und bei Beispiel 2 hatte ich wirklich falsch gedacht. Ist aber auch recht kompliziert.
Der Abschnitt "Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" beginnt mit den folgenden zwei ausfüllbaren Zeilen:
18 Inländische Kapitalerträge (ohne Beträge laut den Zeilen 24 bis 26a)
19 Ausländische Kapitalerträge (ohne Beträge laut den Zeilen 24, 25, 26a und 52)
In Zeile 19 würde ich die Kapitalerträge bei des Kontos bei der ausländischen Bank angeben. Warum muss/soll in Zeile 18 nochmals die Summe aller inländischen Kapitalerträge angegeben werden? Die stehen doch bereits in dem Abschnitt darüber.
Re: Fragen zur Jahressteuerbescheinigung (Kapitalerträge) + Freistellungsaufträge vs Anlage KAP
Hallo,
Diese Meldungen müssen mit der Summe aus Zeile 16 und 17 übereinstimmen (bzw. dürfen nicht höher sein), sonst bekommt man Rückfragen vom Finanzamt. Und sind es insgesamt mehr als 1.000 Euro dann gibt es auch ein bisschen Ärger.
Manche sagen auch, dass inländische Erträge bei einer ausländischen Bank in Zeile 18 müssen (z.B. der Kursgewinn einer deutschen Aktie in einem US-Depot). Meine Auffassung ist jedoch, dass diese dann in Zeile 19 gehören. Unterm Strich ist das aber sowieso egal, die Steuer ist identisch.
Wichtig ist nur, dass die Zeilen 7 bis 17 und die Zeilen 18 bis 24 völlig verschieden sind, entweder da oder da, nicht doppelt.
Stefan
Nein, das stimmt nicht, die Banken melden das sehr wohl. Aber nicht den Freistellungsauftrag, sondern nur den in Anspruch genommenen Teil davon.... und vom in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrag auch nur erfährt, wenn man ihn in der Anlage KAP angibt.
Diese Meldungen müssen mit der Summe aus Zeile 16 und 17 übereinstimmen (bzw. dürfen nicht höher sein), sonst bekommt man Rückfragen vom Finanzamt. Und sind es insgesamt mehr als 1.000 Euro dann gibt es auch ein bisschen Ärger.
Das ist für andere, bisher nicht versteuerte inländische Kapitalerträge (etwa Privatdarlehen).In Zeile 19 würde ich die Kapitalerträge bei des Kontos bei der ausländischen Bank angeben. Warum muss/soll in Zeile 18 nochmals die Summe aller inländischen Kapitalerträge angegeben werden? Die stehen doch bereits in dem Abschnitt darüber.
Manche sagen auch, dass inländische Erträge bei einer ausländischen Bank in Zeile 18 müssen (z.B. der Kursgewinn einer deutschen Aktie in einem US-Depot). Meine Auffassung ist jedoch, dass diese dann in Zeile 19 gehören. Unterm Strich ist das aber sowieso egal, die Steuer ist identisch.
Wichtig ist nur, dass die Zeilen 7 bis 17 und die Zeilen 18 bis 24 völlig verschieden sind, entweder da oder da, nicht doppelt.
Stefan