Schaffung weiterer Nutzflächen als volle Betriebsausgaben?

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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CKing
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Schaffung weiterer Nutzflächen als volle Betriebsausgaben?

Beitrag von CKing »

Hallo zusammen,
ich bin Freiberufler und habe ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim, für welches ich anteilig Betriebsausgaben ansetze. Soweit ist das klar.
Für meine Tätigkeit (Produktentwicklung, Prototypenbau) habe ich des Weiteren einen Werkstattraum und einen Lagerraum im Keller, welche ich darüber hinaus benötige.
Diese Flächen habe ich der gesamten Wohnfläche hinzugerechnet und mache ebenfalls anteilig die Kosten als Betriebsausgaben geltend.

Nun zu meiner Frage:
Aufgrund Platzknappheit besteht das Bestreben, weitere Nutzflächen für meine Tätigkeiten hinzuzugewinnen. An den oben beschriebenen Werkstattraum grenzt ein Altes stillgelegtes Heizöllager mit einem nicht benötigten Heizöltank, welcher durch eine Fachfirma entfernt werden könnte, um den Werkstattraum zu vergrößern. Wären die Kosten dafür dann als volle Betriebsausgaben absetzbar, da ich ja im Grunde genommen einen Handwerker für Arbeiten im betrieblich genutzten Raum beauftrage, oder das anteilig der betriebliche genutzten Fläche im Gebäude anzusehen?

Vielen Dank für eine Einschätzung.
taxpert
Beiträge: 911
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Schaffung weiterer Nutzflächen als volle Betriebsausgaben?

Beitrag von taxpert »

Der Sachverhalt zeigt mehrere "Baustellen" über die man sich bewusst sein sollte.

Zur Klarstellung:
CKing hat geschrieben: 17. Jan 2025, 03:51 Werkstattraum und einen Lagerraum im Keller,
Diese Räume fallen nicht unter die Reglementierung des §4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, sondern sind immer im vollem Umfang abzugsfähig.
CKing hat geschrieben: 17. Jan 2025, 03:51 Diese Flächen habe ich der gesamten Wohnfläche hinzugerechnet
Diese Flächen sind aber keine Wohnflächen, sondern Nutzflächen! Insoweit wird die Aufteilung bisher falsch sein.
CKing hat geschrieben: 17. Jan 2025, 03:51 Wären die Kosten dafür dann als volle Betriebsausgaben absetzbar, da ich ja im Grunde genommen einen Handwerker für Arbeiten im betrieblich genutzten Raum beauftrage,
Direkt zuordenbare Kosten werden auch direkt zugeordnet! Das gilt in beide Richtungen! Genauso wie hier die Kosten zu 100% durch den Betrieb veranlasst sind, sind Kosten für das Streichen des Wohn- oder Schlafzimmers zu 100% NICHT dem betrieb zuzuordnen!

Problematik:
Der raum wird bisher nicht betrieblich genutzt, gehört also nicht zum notwendigen oder gewillkürtem Betriebsvermögen! Um Streitigkeit zu vermeiden, ob der Umbau noch im Privatvermögen oder bereits im Betriebsvermögen stattfand, sollte man das Gebäudeteil VOR Beginn der Maßnahmen in das Betriebsvermögen einlegen. Einlagezeitpunkt ist bei einer Bilanz der Tag, an dem (NICHT auf den!) die Buchung erfolgte! Also bitte nicht erst am Jahresende einbuchen lassen! Bei einer Einnahmeüberschussrechnung erfolgt die Dokumentation der Einlage durch ein formloses Schreiben an das FA!

Interessant wird die Ermittlung des Wertes der Einlage (§6 Abs.1 Nr.5 EStG) werden!

Durch den Zugang ist zu prüfen -soweit nicht sowieso schon nicht einschlägig!- ob die Grenzen des §8 EStDV überschritten sind!
CKing hat geschrieben: 17. Jan 2025, 03:51 ein Altes stillgelegtes Heizöllager mit einem nicht benötigten Heizöltank, welcher durch eine Fachfirma entfernt werden könnte, um den Werkstattraum zu vergrößern.
Das klingt für mich nach einer sogenannten subjektiven Funktionsuntüchtigkeit des Raumes, so dass die Kosten nicht sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden können, sondern nur als Herstellungskosten über die Abschreibung geltend gemacht werden können.

taxpert
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