Sehr geehrte Forum-Mitglieder,
meine Steuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2022 wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Im Wesentlichen geht es um den Kauf eines Hauses im Jahr 2019, das anschließend im Jahr 2020 renoviert wurde.
Bei mir sind seit dem letzten Freitag Zweifel aufgekommen, in welchem Umfang die bisherige Steuerkanzlei mich falsch beraten bzw. Fehler gemacht hat.
Die Steuerkanzlei hat mich bis jetzt so beraten, es sei meine freiwillige Entscheidung, bestimmte Rechnungen zu den Renovierungsarbeiten nicht einzureichen. Gemäß § 9 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) können Werbungskosten, die mit der Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) zusammenhängen, geltend gemacht werden. Allerdings ist das kein Zwang, sondern eine freiwillige Entscheidung des Steuerpflichtigen. Wenn ich auf die Absetzung bestimmter Kosten verzichte, gibt es keine gesetzliche Pflicht, alle Aufwendungen einzureichen, um Werbungskosten geltend zu machen. Ich kann also frei entscheiden, welche Kosten ich ansetze, solange sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen.
Aus diesem Grund wurden die Renovierungskosten nur teilweise eingereicht um unter der 15%-Grenze gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu bleiben.
Meine Fragen lauten:
1. Ist dem so? Das heißt: ist es legitim nur einige der Rechnungen einzureichen um unter der 15%-Grenze zu bleiben.
2. Wenn ja, dürfte im Rahmen der Korrektur der Steuererklärungen 2019 bis 2022 (weil unter Vorbehalt der Nachprüfung) nach meinem Verständnis möglich sein, auch jetzt und nachträglich auf bestimmte bereits eingereichte Kosten zu verzichten, um unter der 15%-Grenze zu kommen. Ist dem so?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Viele Grüße
PM114
15%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG beim Renovieren eines Bestandsgebäudes
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Re: 15%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG beim Renovieren eines Bestandsgebäudes
Nein. Werden gegenüber dem FA "unrichtige oder unvollständige" Angaben gemacht, um eine niedrigere Steuerfestsetzung zu erreichen, wird der Tatbestand des § 370 AO erfüllt. Hierbei kommt es auf den einzelnen Veranlagungszeitraum an. Durch die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben wird ein Sofortabzug der Aufwendungen erreicht, statt objektiv zutreffend eine Abschreibung vorzunehmen. Der Abzug von Werbungskosten ist auch nicht antragsgebunden noch steht es im Ermessen des Steuerpflichtigen, dem FA nur die tatsächlich verwirklichten, für das Besteuerungsverfahren erheblichen Sachverhalte offen zu legen, die für ihn günstiger sind. Wegen des wiederholten Verhaltens über mehrere Veranlagungszeiträume dürfte auch strafverschärfender Vorsatz vorliegen. Eine ggf. strafbefreiende Selbstanzeige wäre zu prüfen (dann aber mit einem anderen Berater).1. Ist dem so? Das heißt: ist es legitim nur einige der Rechnungen einzureichen um unter der 15%-Grenze zu bleiben.
Nein. s.o.2. Wenn ja, dürfte im Rahmen der Korrektur der Steuererklärungen 2019 bis 2022 (weil unter Vorbehalt der Nachprüfung) nach meinem Verständnis möglich sein, auch jetzt und nachträglich auf bestimmte bereits eingereichte Kosten zu verzichten, um unter der 15%-Grenze zu kommen. Ist dem so?