Hallo,
ist eine Buchführung mit Excel für Unternehmen, die vom Finanzamt nicht zur Doppik aufgefordert wurden, erlaubt?
Gruß
Dieter
Buchführung mit Excel
Re: Buchführung mit Excel
Da bei Einnahme-Überschuss-Rechnung nur eine Aufzeichnungspflicht besteht und da dieser bereits durch die geordnete Ablage der Belege entsprochen wird - ja. Man muss dann halt die Anlage EÜR händisch befüllen (oder irgendwas programmieren) eine günstige Software macht das automatisch.
Re: Buchführung mit Excel
Ich kann nur dem zustimmen was Severina gesagt hat. Wichtig ist das alle Belege möglichst geordnet und leicht auffindbar verfügbar sind und 10 (oder 6 je nach dem) Jahre aufbewahrt werden. Dabei ist es vollkommen egal welche Programme du zur Erfassung benutzt. Falls du digitale Rechnungen hast ist es außerdem wichtig diese als unveränderbare Datei abzuspeichern (z.b als PDF ohne Bearbeitungsfunktion). Falls du außerdem Rechnungen ausdruckst, musst du trotzdem die digitale Datei aufheben, da diese als orginales Dokument gilt.Steuerpflichtiger hat geschrieben: ↑29. Apr 2024, 18:17 Hallo,
ist eine Buchführung mit Excel für Unternehmen, die vom Finanzamt nicht zur Doppik aufgefordert wurden, erlaubt?
Gruß
Dieter
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Re: Buchführung mit Excel
Hallo,
ich komme nochmal auf das Thema zurück. Denn wenn man es googelt, wird ja oft behauptet, Excel sei, da veränderbar, zur Buchführung nicht erlaubt.
Ich habe inzwischen weiter recherchiert und fand folgendes:
AO § 146 Absatz 5
" Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen "
Der Unterschied zwischen Buchführung und Aufzeichnungen erhellt sich aus dem Anwendungserlass zu § 146 AO
AEAO zu § 146 AO, Ausgabe 2023 Ziffer 2.1.3 Satz 4
" Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht "
Dem entnehme ich, dass Buchführung mit Excel gestattet ist, wenn eine geordnete Belegablage vorgewiesen werden kann. Denn letztere ist die eigentliche, unveränderbare Buchführung und Excel nur eine freiwillige Zusatzmaßnahme, bei der der Steuerpflichtige in der Wahl des Mittels frei ist. Das ergibt sich auch dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. März 2017, Aktenzeichen X R 11/16, Rand 38:
38 "(1) Einnahmen wie Ausgaben können zu Kontrollzwecken nicht nur durch schriftliche Aufzeichnungen, sondern auch durch
jede andere Maßnahme festgehalten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konservieren. Es besteht keine gesetz-
liche Vorgabe, wie (Kassen-) Aufzeichnungen zu führen sind. So können diese grundsätzlich auch in der geordneten Ablage von
Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und
kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel festhält".
Dieter
ich komme nochmal auf das Thema zurück. Denn wenn man es googelt, wird ja oft behauptet, Excel sei, da veränderbar, zur Buchführung nicht erlaubt.
Ich habe inzwischen weiter recherchiert und fand folgendes:
AO § 146 Absatz 5
" Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen "
Der Unterschied zwischen Buchführung und Aufzeichnungen erhellt sich aus dem Anwendungserlass zu § 146 AO
AEAO zu § 146 AO, Ausgabe 2023 Ziffer 2.1.3 Satz 4
" Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht "
Dem entnehme ich, dass Buchführung mit Excel gestattet ist, wenn eine geordnete Belegablage vorgewiesen werden kann. Denn letztere ist die eigentliche, unveränderbare Buchführung und Excel nur eine freiwillige Zusatzmaßnahme, bei der der Steuerpflichtige in der Wahl des Mittels frei ist. Das ergibt sich auch dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. März 2017, Aktenzeichen X R 11/16, Rand 38:
38 "(1) Einnahmen wie Ausgaben können zu Kontrollzwecken nicht nur durch schriftliche Aufzeichnungen, sondern auch durch
jede andere Maßnahme festgehalten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konservieren. Es besteht keine gesetz-
liche Vorgabe, wie (Kassen-) Aufzeichnungen zu führen sind. So können diese grundsätzlich auch in der geordneten Ablage von
Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und
kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel festhält".
Dieter