Auswirkung von Abgabe KAP auf zu versteuerndes Einkommen

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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HalloWelt!
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Auswirkung von Abgabe KAP auf zu versteuerndes Einkommen

Beitrag von HalloWelt! »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Abgabe der Anlage KAP auf das zu versteuernde Einkommen, das im Steuerbescheid sichtbar wird. Hintergrund der Frage ist, dass ich mit dem zu versteuerndem Einkommen einen bestimmten Schwellwert nicht überschreiten möchte, um Zugang zu einer bestimmten Leistung zu erhalten.

Szenario: Gutes Einkommen aus Tätigkeit als Angestellter vorhanden + Kapitalerträge von einigen tausend Euro pro Jahr. Zu versteuerndes Einkommen aus Anlage N alleine ist noch nicht in der Nähe des Schwellwerts, den ich nicht überschreiten möchte, mit Kapitaleinkünften könnte es eng werden.

Wie ich verstehe, ist die Abgabe von KAP unter bestimmten Bedingungen optional, die bei mir vrsl. zutreffen (nur deutsche Banken, Abgeltungssteuer ist voll gezahlt, keine Verluste, etc.). Nun frage ich mich, wie es sein kann, dass die Abgabe von KAP optional ist. Müsste das nicht das zu versteuernde Einkommen, das am Ende im Steuerbescheid auftaucht, signifikant beeinflussen? Wenn ich KAP abgebe, müssten doch einige tausen Euro als zu versteuerndes Einkommen dazukommen, wenn ich KAP hingegen nicht abgebe, dürfte dieser Betrag nicht im Steuerbescheid auftauchen, oder? Das Geld ist ja bereits durch die Bank versteuert, ich habe es nicht in KAP abgegeben, dann wird das Finanzamt es ja vermutlich nicht irgendwie auf das zu versteuernde Einkommen für den Steuerbescheid dazuaddieren, oder?

Somit frage ich mich, ob die Abgabe oder Nicht-Abgabe von KAP mich zu einem unterschiedlichen zu versteuernden Einkommen im Steuerbescheid führt, obwohl die gezahlten Steuern in meinem Fall identisch sein sollten? Und damit sollte ich KAP nicht abgeben, um nicht über den Schwellwert zu kommen?

Ich vermute, dass irgendeine meiner Annahmen falsch ist, da das irgendwie wenig Sinn machen würde. Würde mich über Hinweise freuen, ob es hier einen Denkfehler gibt.

Danke euch, Viele Grüße
D.
jztr768
Beiträge: 3
Registriert: 1. Mär 2024, 11:50

Re: Auswirkung von Abgabe KAP auf zu versteuerndes Einkommen

Beitrag von jztr768 »

Hallo D,
"zu versteuerndes Einkommen" ist ein feststehender Begriff, der sich auf den Teil des Einkommens nach Abzügen und Freibeträgen bezieht, auf den die Einkommenssteuer angewendet wird. Kapitalerträge fallen nicht unter die Einkommenssteuer, erhöhen also nicht das zu versteuernde Einkommen.

Es kommt also auf die genaue Formulierung dieser Leistung an, auf die Sie sich beziehen.

Solange Sie keine unversteuerten Kapitaleinkünfte haben, brauchen Sie KAP nicht auszufüllen, weil es nur die Abgeltungssteuer betrifft. (Ist natürlich trotzdem empfehlenswert, um den Sparerpauschbetrag geltend zu machen, falls kein Freistellungsauftrag besteht.)
HalloWelt!
Beiträge: 3
Registriert: 1. Mär 2024, 00:16

Re: Auswirkung von Abgabe KAP auf zu versteuerndes Einkommen

Beitrag von HalloWelt! »

Hallo jztr768,

danke für deine Antwort! Ich versuche noch zu verstehen, wie das hiermit zusammenpasst?

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

Nr. 5 wären doch Kapitalerträge, also Gewinne zurch Zinsen oder Fonds, die dann unter die Einkommenssteuer fallen, und damit unter das zu versteuernde Einkommen?

Es geht mir übrigens konkret ums Elterngeld.

Danke, Viele Grüße
D.
jztr768
Beiträge: 3
Registriert: 1. Mär 2024, 11:50

Re: Auswirkung von Abgabe KAP auf zu versteuerndes Einkommen

Beitrag von jztr768 »

Hm ja, das stimmt wohl. Laut
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/zu-versteuerndes-einkommen-berechnungsschema_idesk_PI20354_HI2071031.html
sind Kapitalerträge Teil des zu versteuernden Einkommens.

Interessanterweise gibt es genau zu diesem Problem diesen Artikel:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ff-112018-ein-blick-ueber-den-tellerrand-kapitalertraege-und-elterngeld_idesk_PI17574_HI12335857.html
Kapitalerträge sind zwar eigentlich anzurechnen für die Anspruchsvoraussetzungen, aber
Aufgrund besserer Verwaltungspraktikabilität sollen die Elterngeldstellen der Jugendämter bei der Ermittlung des Einkommens nämlich nur solche Kapitalerträge berücksichtigen, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben (so die BEEG-Richtlinie des BMFSFJ, Ziff. 1.8). Für die Praxis dürfte dies bedeuten, dass die Elterngeldstellen von vielen Einkünften aus Kapitalvermögen gar keine Kenntnis erlangen, weil sie der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) unterfallen und diese bereits durch die Banken abgeführt wurde, sodass die Kapitalerträge zulässigerweise nicht noch einmal mittels der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden mussten, weswegen sie sich dann auch nicht dem vorzulegenden Steuerbescheid entnehmen lassen werden (vgl. Dau, jurisPR-SozR 6/2018 Anm. 5).
HalloWelt!
Beiträge: 3
Registriert: 1. Mär 2024, 00:16

Re: Auswirkung von Abgabe KAP auf zu versteuerndes Einkommen

Beitrag von HalloWelt! »

Das ist ja ein sehr interessanter Artikel, den Sie da gefunden haben. Das trifft exakt meinen Punkt. Unglaublich.

Herzlichen Dank Ihnen! Trotz längerer Recherche hatte ich diesen Artikel noch nicht gefunden.
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