Moin .... nochmal ich:
Die Bank hat mit Datum Januar 2024 über eine
Vorabpauschale Jahreswert Kalenderjahr 2023
Fondsart Aktienfonds (30% Teilfreistellung) Steuerjahr 2024
informiert und eine
KESt-pflichtige Vorabpauschale Summe AB
abzüglich KESt Summe CD
abzüglich Soli auf KESt Summe EF
ausgewiesen .
Außerdem ist zu lesen:
Steuerliche Bemessungsgrundlagen zur Vorabpauschale - keine Steuerbescheinigung
Vorabpauschale vor Teilfreistellung Summe GH
Abzüglich Teilfreistellung Summe IJ
Vorabpauschale nach Teilfreistellung Summe AB
KESt-pflichtige Vorabpauschale Summe AB
Nund die Frage(n):
Das wird erst relevant für die Einkommenssteuererklärung 2024 - also, wenn ich das im Jahr 2025 machen muss/will?
Und das muss dann irgendwie in die Anlage KAP hinein?
Muss man überhaupt die Anlage KAP ausfüllen? Oder ist das nur zu empfehlen, wenn man den Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt hat????
Vielen Dank für Rückmeldungen
Irmelin
Vorabpauschale
Re: Vorabpauschale
Hallo,
Verpflichtende Gründe
- Kapitalerträge im Ausland
- Ersatzbemessungsgrundlage (Zeile 11)
- zu hoch angesetzte Freistellungsaufträge (ist unzulässig, kommt aber trotzdem immer mal wieder vor)
- fehlender Kirchensteuerabzug
- Privatdarlehen
- Zinsen vom Finanzamt
Empfehlende Gründe
- ungünstig verteilte oder gar nicht gestellte Freistellungsaufträge
- Günstigerprüfung (mindestens muss dann der persönliche Grenzsteuersatz ohne die Kapitalerträge unter 25% liegen)
- fehlerhafte Abrechnungen einer Bank
- verkaufte Altfonds (Kauf vor 2018)
- Verluste aus Termingeschäften
- Totalverluste
Im Zweifel gibt man die Anlage ab, ein Nachteil sollte das nicht sein (abgesehen von dem Aufwand vielleicht).
Stefan
Ja.Das wird erst relevant für die Einkommenssteuererklärung 2024 - also, wenn ich das im Jahr 2025 machen muss/will?
Auch ja. Und zwar so wie es die Bank in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen wird, da stehen dann auch die Zeilennummern dabei.Und das muss dann irgendwie in die Anlage KAP hinein?
Man muss - von einigen Sonderfällen abgesehen - nicht. Und zu empfehlen ist es wiederum in zahlreichen Sonderfällen. Mal ein paar Beispiele:Muss man überhaupt die Anlage KAP ausfüllen? Oder ist das nur zu empfehlen, wenn man den Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt hat????
Verpflichtende Gründe
- Kapitalerträge im Ausland
- Ersatzbemessungsgrundlage (Zeile 11)
- zu hoch angesetzte Freistellungsaufträge (ist unzulässig, kommt aber trotzdem immer mal wieder vor)
- fehlender Kirchensteuerabzug
- Privatdarlehen
- Zinsen vom Finanzamt
Empfehlende Gründe
- ungünstig verteilte oder gar nicht gestellte Freistellungsaufträge
- Günstigerprüfung (mindestens muss dann der persönliche Grenzsteuersatz ohne die Kapitalerträge unter 25% liegen)
- fehlerhafte Abrechnungen einer Bank
- verkaufte Altfonds (Kauf vor 2018)
- Verluste aus Termingeschäften
- Totalverluste
Im Zweifel gibt man die Anlage ab, ein Nachteil sollte das nicht sein (abgesehen von dem Aufwand vielleicht).
Stefan
Re: Vorabpauschale
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung und ein schönes Wochenende!