Hallo zusammen,
für folgenden fiktiven Fall brauche ich ein absolutes brain hier!
Mann und Frau trennen sich in 10.2021.
Frau ist selbständig, Mann ist angestellt.
Frau zahlte in 2021 für 2021 EKSt. voraus.
Mann war in Kurzarbeit und zahlte in 2021 null EKSt.
Frau stellt in 11.2021 beim FA Antrag auf dauerhaftes Getrenntleben.
Mann gibt in 10.2022 seine Steuererklärung für 2021 ab, getrennte Veranlagung.
FA fragt beide, wie die Vorauszahlungen aufgeteilt werden sollen. Frau: "100% auf mich, 0% auf Mann."
Frau gibt in 02.2023 ebenfalls ihre Steuererklärung ab, ebenfalls getrennte Veranlagung.
Im Frühjahr 2023 ergehen die Bescheide:
die Vorauszahlungen wurden entgegen des Antrages der Frau zu 50:50 aufgeteilt. Der Mann erhielt dadurch sogar eine Steuerrückererstattung! (Das ist inzwischen korrigiert).
Durch die getrennte Veranlagung entstand auf Seiten des Mannes eine Steuerlast. Diese Steuerlast fordert das FA in einem korrigierten Bescheid nun von der Frau (!) nach. Heißt: die Frau zahlt die kompletten Steuern der getrennt veranlagten Ehegatten, der Mann zahlt unterm Strich weiterhin keinen Cent. Rechtsgrundlage: Bfh Urteil 2008, Bfh Beschluss 2015.
Was kann die Frau hiergegen unternehmen?
DANKE & Grüße
Steffi
Getrennte Veranlagung EKSt.
Re: Getrennte Veranlagung EKSt.
Um welche Urteile aus 2008/2015 geht es denn?
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Re: Getrennte Veranlagung EKSt.
Ganz genau weiß ich es nicht, aber die Urteile/Beschlüsse handeln davon, wie die geleisteten Vorauszahlungen des einen Ehepartners in einer solchen beschriebenen Konstellation verteilt werden (monetär und chronologisch). Für meine Begriffe ist diese Einseitigkeit nicht gerecht und nicht rechtmäßig.
Welche juristische Handhabe hat die Frau als Alleinzahlerin? Ich meine davon gehört zu haben, dass der Mann durchaus belangt werden kann, richtig?
Welche juristische Handhabe hat die Frau als Alleinzahlerin? Ich meine davon gehört zu haben, dass der Mann durchaus belangt werden kann, richtig?
Re: Getrennte Veranlagung EKSt.
Es geht um das BMF-Schreiben vom 14.01.2015. Zahlungen auf Grund von gegen beide Ehegatten gemeinsam festgesetzte VZ gelten -soweit nicht bereits bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen wurde- für und gegen beide Ehegatten je zu 50%.
Gegenüber dem FA kannst Du einen ANBrechnungsbescheid nach §218 Abs.2 AO beantragen und gegen diesen dann Einspruch einlegen. Das FA ist jedoch an das BMF-Schreiben gebunden (kein Ermessensspielraum!) und kann daher nicht abhelfen. Damit bleibt Dir die Klage zum FG. Solltest Du dort Recht bekommen, wird das FA in Revision gehen, denn das würde nicht der laufenden BFH-Rechtsprechung entsprechen. Ob der BFH von seiner Rechtsauffassung abweicht und Dir Recht gibt bliebe abzuwarten.Steffi123123 hat geschrieben: ↑18. Jan 2024, 16:51 Für meine Begriffe ist diese Einseitigkeit nicht gerecht und nicht rechtmäßig.
Welche juristische Handhabe hat die Frau als Alleinzahlerin?
Du hättest deinen Mann bereits auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung verklagen können, allerdings zivilrechtlich.das FA hat damit nichts zu tun.Steffi123123 hat geschrieben: ↑18. Jan 2024, 16:51 Ich meine davon gehört zu haben, dass der Mann durchaus belangt werden kann, richtig?
Auch jetzt kannst DU ggf. noch das Geld von deinem Mann zurück verlangen (Stichwort: ungerechtfertigte Bereicherung). Das ist aber auch ein rein zivilrechtliches Thema und damit hier im Steuerforum total falsch!
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
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