Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Goldguy
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Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Goldguy »

Hey Leute,

tl;dr: Ich weiß nicht, wo ich meine <1000 € Nebengewerbe Einkünfte aus einem anderen EU-Land als Kleinunternehmer in meiner Umsatzsteuererklärung angeben muss.


ich blicke absolut nicht mehr durch.
Ich hatte in 2022 ein Nebengewerbe – glaube ich. Ich habe mir auf jeden Fall während meines Angestelltendaseins ein Gewerbe angemeldet und wollte nebenbei etwas dazuverdienen. Der Begriff Nebengewerbe taucht ja nie auf, immer nur Gewerbe. Das ist schon das erste, was ich nie verstanden habe.

So, nun habe ich 2022 das erste Mal mit diesem Gewerbe Geld verdient (immer dasselbe Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, Dienstleistung Texterstellung, per Reverse-Charge-Verfahren), als ich schon arbeitslos war und ALG I bekam (die maximalen monatlichen Einkünfte habe ich natürlich beachtet). Insgesamt sind es unter 1000 €. Jetzt stellt sich mir die Frage, wo ich das eintragen muss (ich arbeite mit WISO).
In der Einkommenssteuererklärung habe ich es unter: Selbstständige -> Gewerbebetriebe -> 1. Gewerbebetrieb eingetragen. Als Einnahmen-Überschuss-Rechnung und dann unter "Laufende steuerliche Einkünfte (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)". Rechtsform habe ich "Einzelkaufmann oder Kleingewerbe" und Angaben zur Umsatzsteuer "Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung". Die Betriebseinnahmen habe ich dann unter "Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer" angegeben, da ich ja keine Umsatzsteuer zahle. Die Einnahmen habe ich einzeln angegeben, also jeden Rechnungsbetrag einzeln inkl. Firmenname, deren USt-IdNr. und meine Leistungsbeschreibung. Bezüglich meines Nebengewerbes habe ich in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr angegeben. Ist das so korrekt erledigt von mir?

Und jetzt kommt die Umsatzsteuererklärung. Dort habe ich unter "Allgemeine Angaben" angegeben, dass der Gewinn 2022 Summe X war und unter "Innergemeinschaftlicher Erwerb/Steuerfreie Umsätze" dieselbe Summe unter "Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug". Ist das korrekt oder müssen die Gewinne zu "Steuerpflichtige Umsätze"? Bin ich vielleicht komplett falsch mit allen Sachen?

Ich habe gerade noch herausgefunden, dass meine Einnahmen – zumindest in der Einkommenssteuererklärung – wohl zusätzlich (?) unter "Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet" eingetragen werden müssen. Ist das korrekt?

Es tut mir Leid, aber ich blicke hier einfach 0 durch, obwohl ich es eigentlich echt spannend finde und gerne verstehen würde, aber es ist einfach so unfassbar viel, dass ich nicht durchsteige und im Netz steht zwar sehr viel, aber leider selten exakt das, was ich für mich als hilfreich erachte.
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen :)

Viele Grüße
Goldguy
Tom998
Beiträge: 597
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Tom998 »

Dort habe ich unter "Allgemeine Angaben" angegeben, dass der Gewinn 2022 Summe X war und unter "Innergemeinschaftlicher Erwerb/Steuerfreie Umsätze" dieselbe Summe unter "Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug".
Beides falsch. Wenn Sie Kleinunternehmer sind, tragen Sie die Umsätze in Zeile 34 ein. Mehr wird bei der Umsatzsteuer nicht benötigt.
In der Umsatzsteuer-Erklärung wird auch an keiner einzigen Stelle nach dem Gewinn gefragt.
Ich habe gerade noch herausgefunden, dass meine Einnahmen – zumindest in der Einkommenssteuererklärung – wohl zusätzlich (?) unter "Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet" eingetragen werden müssen. Ist das korrekt?
Nein. In der Einkommensteuer wird der Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben) eingetragen, nicht irgendwelche Einzelheiten zur Umsatzsteuer.
Goldguy
Beiträge: 6
Registriert: 11. Okt 2021, 16:52

Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Goldguy »

Danke für Ihre Antwort.
Was ich bei WISO ausgefüllt habe, war der Umsatz (fälschlicherweise schrieb ich "Gewinn") unter "Umsatz im Kalenderjahr 2022", was für mich so aussieht wie Teil B der Umsatzsteuererklärungsvorlage mit dem Titel "Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG)". Dann sollte das also passen.

So wie ich es verstehe, muss ich als Kleinunternehmer eigentlich nur mitteilen, dass ich unter 22.000 € verdient habe und in meinem Fall dann noch, dass ich die Rechnung als Reverse-Charge gestellt habe und ein Unternehmen im Ausland somit selbst für die Umsatzsteuer zuständig ist. Oder – gerade geht mir vielleicht ein Licht auf – muss ich das gar nicht, weil es ja keine Umsatzsteuer gibt, die bezahlt werden muss – weder von mir noch vom Unternehmen?!

Bzgl. der Einkommensteuererklärung habe ich meine Angaben unter "Steuerpflicht Umsätze …" gelöscht. Meine Einnahmen stehen dort jetzt nur noch unter "Allgemeine Betriebseinnahmen -> Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer" und darunter sind dann die Einzelrechnungen angegeben.
smoki99
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Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von smoki99 »

Es kommt ein wenig darauf an, was auf deiner Rechnung alles steht...

Vielleicht das wichtigste zuerst, hast du deine Dienstleistung eine Privatperson oder eine Firma deine Dienstleistung durchgeführt? (An Privatleute geht kein Reverse-Charge auch nicht im Ausland) ->> Ich gehe mal von einer Firma im Ausland aus...

Wichtig ist, dass du "Reverse Charge" auf der Rechnung stehen hast und keine Umsatzsteuer oder 0% ausweist, damit klar ersichtlich ist, dass du keine Umsatzsteuer eingenommen hast.
-> Sonst wird es kompliziert, da eigentlich die Rechnung falsch ist und du ggf. UST eingenommen hast.

Hast du eine Internationale Steuer-Id von Bundeszentralamt für Steuern? Vermutlich nicht, aber ich frage mal zur Sicherheit.

Zu klären ist, ob du beim Finanzamt auch wirklich als "Kleinunternehmer" dich angemeldet hast oder ob du dort in der "Regelbesteuerung" bist, dass kann dir das Finanzamt am besten beantworten...
-> Annahme Kleinunternehmer

---

Dann die Brutto = Netto Einnahmen (weil 0% Umsatzsteuer und Reverse Charge) in Position 103

Position 103 - Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

Und keine Umsatzsteuererklärung oder Zusammenfassende Meldung.
Goldguy
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Registriert: 11. Okt 2021, 16:52

Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Goldguy »

Auch dir vielen Dank!
smoki99 hat geschrieben: 13. Dez 2023, 15:49 Es kommt ein wenig darauf an, was auf deiner Rechnung alles steht...

Vielleicht das wichtigste zuerst, hast du deine Dienstleistung eine Privatperson oder eine Firma deine Dienstleistung durchgeführt? (An Privatleute geht kein Reverse-Charge auch nicht im Ausland) ->> Ich gehe mal von einer Firma im Ausland aus…
Ja. Das war ein Unternehmen mit eigener USt-ID für die ich selbst als Kleinunternehmer die Dienstleistung durchgeführt habe.
smoki99 hat geschrieben: 13. Dez 2023, 15:49 Wichtig ist, dass du "Reverse Charge" auf der Rechnung stehen hast und keine Umsatzsteuer oder 0% ausweist, damit klar ersichtlich ist, dass du keine Umsatzsteuer eingenommen hast.
-> Sonst wird es kompliziert, da eigentlich die Rechnung falsch ist und du ggf. UST eingenommen hast.
Meine Rechnungen hatten keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und den Zusatz: "According to the reverse charge system, tax liability transfers to the recipient of the
services. In accordance with § 19 UStG, the shown invoice amount does not include VAT"
smoki99 hat geschrieben: 13. Dez 2023, 15:49 Hast du eine Internationale Steuer-Id von Bundeszentralamt für Steuern? Vermutlich nicht, aber ich frage mal zur Sicherheit.
Ich habe mir vom Bundesfinanzamt für Steuern, extra für diesen Anwendungsfall, eine USt-IdNr. geben lassen. Dies stand auf jeder meiner Rechnungen und zusätzlich auch immer die USt-IdNr. des Empfänger-Unternehmens.
smoki99 hat geschrieben: 13. Dez 2023, 15:49 Zu klären ist, ob du beim Finanzamt auch wirklich als "Kleinunternehmer" dich angemeldet hast oder ob du dort in der "Regelbesteuerung" bist, dass kann dir das Finanzamt am besten beantworten...
-> Annahme Kleinunternehmer
Als ich mich einst zur Anmeldung durch diesen grausamen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit seinen vielen Fragen wühlte, gab ich an, dass ich die Kleinunternehmerregelung wünsche.
---
smoki99 hat geschrieben: 13. Dez 2023, 15:49 Dann die Brutto = Netto Einnahmen (weil 0% Umsatzsteuer und Reverse Charge) in Position 103

Position 103 - Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet
Habe ich nun folgendermaßen ausgefüllt: "Allgemeine Betriebseinnahmen -> Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer".

smoki99 hat geschrieben: 13. Dez 2023, 15:49 Und keine Umsatzsteuererklärung oder Zusammenfassende Meldung.
Ich dachte, auch als Kleinunternehmer sei ich Umsatzsteuererklärungspflichtig und müsse dann aber nur Teil B ausfüllen, indem ich meinen Umsatz eintrage und das war es dann auch schon. Oder sind meine Einnahmen einfach so gering, dass sich da eh keiner für interessieren wird?
smoki99
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Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von smoki99 »

Wenn du eine UST ID von Bundeszentralamt für Steuern und auch auf der Rechnung geschrieben hast und Reverse-Charge, dann würde ich gar nicht als "Kleinunternehmer" vorgehen und damit würde ich auch sagen, mach eine Umsatzsteuererklärung, wie in der Regelbesteuerung, was auch das einfachste ist.

In der Umsatzsteuererklärung unter "I. Ergänzende Angaben zu Umsätzen" entsprechend den Umsatz eintragen, ggf. 721 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG" sofern nicht etwas anderes zutreffender ist.

Und kläre dann ob du eine ZM machen beim BZamt sollst mit dem Betrag, ich vermute ja und da du die Ust-ID deines Kunden hast, kannst du die dann dort mit angeben.

----

Insgesamt würde ich dir raten, aus der Kleinunternehmerregelung raus zu gehen, wenn du international Dienstleistungen machst. Es ist ehr nur für nationale B2C Geschäfte sinnvoll.
Goldguy
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Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Goldguy »

Danke erneut!
Ich würde es jetzt erstmal so lassen (Einkommenssteuererklärung: EÜR und dann den Betrag unter "Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer"; Umsatzsteuererklärung: Betrag unter "Umsatz im Kalenderjahr 2022" und unter "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG") und morgen beim FA anrufen und fragen, wie die das sehen. Mein Gewerbe ist mittlerweile bereits abgemeldet (es gab nur diesen einen Kunden) und ich bin umgezogen, weshalb ich evtl. scheinbar noch eine Fesstellungserklärung machen muss …
smoki99
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Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von smoki99 »

Du kannst dir ja mal ansehen, wo WISO die "Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer" genau einträgt unter "Formulare", wenn du "Programmgestützte Eingaben" wählst.

Alternativ kannst du in WISO auf "Formularbasiert wechseln" und dann kannst du es gezielt bei "Umsatzsteuerfreie ... § 13b UStG schuldet" eintragen.
Goldguy
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Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Goldguy »

Das habe ich bereits gefunden (aber ich wusste nicht, dass man WISO auf Formularansicht umschalten kann – danke dafür!), aber ich frage mich jetzt noch, ob meine Einnahmen unter "§ 13b Abs. 5 UStG" oder unter "§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG" …
Und scheinbar hätte ich auf meine Rechnungen damals nur schreiben müssen, dass es laut Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG keine MwSt. gibt. Das habe ich auch, aber zusätzlich, dass die Steuerschuld beim Empfänger liegt.
smoki99
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Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von smoki99 »

Reverse-Charge = § 13b

Und da du das in der Rechnung angegeben hast würde ich es auch dort verbuchen. Es handelt sich ja um eine Dienstleistung = Texterstellung, daher es wurden keine Gegenstände transportiert.

Siehe innergemeinschaftliche Lieferung (§ 18b...) : https://www.haufe.de/thema/innergemeinschaftliche-lieferung/

Ansonsten noch Reverse-Charge für Kleinunternehmer: https://www.accountable.de/blog/reverse-charge-verfahren-fuer-kleinunternehmer/
Goldguy
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Registriert: 11. Okt 2021, 16:52

Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von Goldguy »

Hallelujah – danke! Ich fühle mich nun weitaus schlauer und gut vorbereitet für ein Gespräch mit dem FA. Vielen Dank für deine Hilfe und Infos!
maww_t
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Registriert: 25. Jan 2024, 17:15

Re: Während Arbeitslosigkeit Dienstleistung als Kleinunternehmer im EU-Ausland erbracht

Beitrag von maww_t »

Hallo Goldguy, hallo in die Runde,

ich stehe vermutlich vor dem exakt gleichen Problem, siehe Forum-Thread (https://forum.steuerberaten.de/viewtopic.php?t=14176).

Darf ich fragen, wie du die Umsatzsteuererklärung letztendlich gelöst hast? Werden auch bei Kleinunternehmern die Reverse-Charge-Fälle separat in eine bestimmte Zeile eingetragen und zählen sie zum Gesamtumsatz eines Kleinunternehmer (Zeilen 20, 21) dazu?

Danke im Voraus!
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