einheitliche u. gesonderte Feststellung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Susi Sorglos
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einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von Susi Sorglos »

Hallo,

nehmen wir an eine Wohnung-Eigentümergemeinschaft erzielt ab 2022 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseigentum.

Die WEG hat 40 Eigentümer und einen Verwalter.

Jedem Eigentümer ist 1/40 der Einnahmen steuerlich zuzurechnen.

Jetzt muß eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt erfolgen.

Jedoch: Wer konkret muß das tun?

Weiß jemand Rat?

Gruß Susi
reckoner
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Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von reckoner »

Hallo,
Jetzt muß eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt erfolgen.
Warum muss das erfolgen?

In der Regel läuft sowas doch über die Verwaltung, und die Einnahmen werden dann dort auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt. So kenne ich das beispielsweise von Funkmasten oder Solaranlagen.

Und eine einheitlche Feststellung sollte - falls wirklich nötig - auch in der Verantwortung der Verwaltung liegen; die WEG kann das ja beauftragen.

Stefan
Susi Sorglos
Beiträge: 7
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Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von Susi Sorglos »

reckoner hat geschrieben: 18. Sep 2023, 21:28 Warum muss das erfolgen?
Weil die AO das so vorsieht.
reckoner hat geschrieben: 18. Sep 2023, 21:28 Und eine einheitlche Feststellung sollte - falls wirklich nötig - auch in der Verantwortung der Verwaltung liegen; die WEG kann das ja beauftragen.
Der Verwalter darf das nicht machen, weil das Steuerberatungsgesetz dies verbietet.
Er darf allerdings vorbereitend tätig sein.


Ich habe den Thread eröffnet um zu erfahren, wie das in der Praxis gehandhabt wird.

Die Gesetzestexte geben dazu leider null Auskunft.
reckoner
Beiträge: 1048
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von reckoner »

Hallo,
Ich habe den Thread eröffnet um zu erfahren, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
Und genau das habe ich geschrieben (es macht der Verwalter, und zwar nicht per Feststellungserklärung, sondern im Rahmen der ganz normalen Abrechnung).
Oder meinst du wirklich, dass eine WEG beispielsweise die Einnahmen aus einer Gemeinschaftswaschmaschine per Feststellungserklärung abwickeln muss?

Rechtsgrundlage könnte der §180 Abs. 3 Nr. 2 AO sein.
Der Verwalter darf das nicht machen, weil das Steuerberatungsgesetz dies verbietet.
Natürlich darf er das. Falls vorgeschrieben muss er sich halt professioneller Hilfe bedienen (wie beispielsweise bei einer Klage auch). Sprich: Er beauftragt einen Steuerberater.

Stefan
Susi Sorglos
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Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von Susi Sorglos »

reckoner hat geschrieben: 19. Sep 2023, 10:01 Natürlich darf er das.
Der BFH meint, er darf das nicht:
https://lexetius.com/2015,992
reckoner hat geschrieben: 19. Sep 2023, 10:01 Oder meinst du wirklich, dass eine WEG beispielsweise die Einnahmen aus einer Gemeinschaftswaschmaschine per Feststellungserklärung abwickeln muss?
Dauerhaft sicher nicht.

Jedoch muss einmalig ein solcher Antrag gestellt werden, damit das Finanzamt einen Negativen Feststellungsbescheid erlassen kann.

In dem ist dann geregelt, dass es keiner einheitlichen und gesonderten Feststellung bedarf.

Aber entscheiden tut dies das Finanzamt auf Grundlage eines Antrags.

Und diesen Antrag muss eben jemand stellen, der das darf.
taxpert
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Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von taxpert »

reckoner hat geschrieben: 18. Sep 2023, 21:28 In der Regel läuft sowas doch über die Verwaltung, und die Einnahmen werden dann dort auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt. So kenne ich das beispielsweise von Funkmasten oder Solaranlagen.
Das das -ggf. aus Unkenntnis- so gemacht wird, heißt ja nicht, dass es so richtig ist, §180 Abs.1 Nr.2 lit. a) AO.
reckoner hat geschrieben: 19. Sep 2023, 10:01 Oder meinst du wirklich, dass eine WEG beispielsweise die Einnahmen aus einer Gemeinschaftswaschmaschine per Feststellungserklärung abwickeln muss?
Grundsätzlich ja, aber nur wen die Einkünfte (nicht Einnahmen!) mehr als 256 € betragen, §22 Nr. 3 Satz 2 EStG!
reckoner hat geschrieben: 19. Sep 2023, 10:01 Rechtsgrundlage könnte der §180 Abs. 3 Nr. 2 AO sein.
Findet weder im AEAO, noch in entsprechenden Kommentaren Rückhalt!
Susi Sorglos hat geschrieben: 20. Sep 2023, 00:48 Der BFH meint, er darf das nicht:
https://lexetius.com/2015,992
Du vergleichst Äpfel mit Birnen! Im zitierten Urteil geht es um die Hausverwaltung einer Grundstücksgemeinschaft! Du redest von ...
Susi Sorglos hat geschrieben: 18. Sep 2023, 16:44 Wohnung-Eigentümergemeinschaft
Das zwei unterschiedliche Rechtskonstellationen!

Der Verwalter einer WEG ist als gesetzlicher Vertreter im Sinne des §34 AO. Er ist daher nach §181 Abs.2 Nr.4 AO NEBEN den Beteiligten (§181 Abs.2 Nr.1 AO) zur Abgabe der Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung verpflichtet. Insoweit kann das von Dir zitierte Urteil hier auch gar nicht greifen, denn der Verwalter wird hier nicht steuerberatend tätig, sondern gibt eine eigene Erklärung ab!

taxpert
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Susi Sorglos
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Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung

Beitrag von Susi Sorglos »

taxpert hat geschrieben: 20. Sep 2023, 08:09 Der Verwalter einer WEG ist als gesetzlicher Vertreter im Sinne des §34 AO.
Hatte ich beim Lesen der BFH-Entschiedung falsch verstanden.

Der Hausverwalter war durch Rechtsgeschäft bevollmächtigt und kein gesetzlicher Vertreter wie ein WEG-Verwalter.
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