einheitliche u. gesonderte Feststellung
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einheitliche u. gesonderte Feststellung
Hallo,
nehmen wir an eine Wohnung-Eigentümergemeinschaft erzielt ab 2022 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseigentum.
Die WEG hat 40 Eigentümer und einen Verwalter.
Jedem Eigentümer ist 1/40 der Einnahmen steuerlich zuzurechnen.
Jetzt muß eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt erfolgen.
Jedoch: Wer konkret muß das tun?
Weiß jemand Rat?
Gruß Susi
nehmen wir an eine Wohnung-Eigentümergemeinschaft erzielt ab 2022 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseigentum.
Die WEG hat 40 Eigentümer und einen Verwalter.
Jedem Eigentümer ist 1/40 der Einnahmen steuerlich zuzurechnen.
Jetzt muß eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt erfolgen.
Jedoch: Wer konkret muß das tun?
Weiß jemand Rat?
Gruß Susi
Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung
Hallo,
In der Regel läuft sowas doch über die Verwaltung, und die Einnahmen werden dann dort auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt. So kenne ich das beispielsweise von Funkmasten oder Solaranlagen.
Und eine einheitlche Feststellung sollte - falls wirklich nötig - auch in der Verantwortung der Verwaltung liegen; die WEG kann das ja beauftragen.
Stefan
Warum muss das erfolgen?Jetzt muß eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt erfolgen.
In der Regel läuft sowas doch über die Verwaltung, und die Einnahmen werden dann dort auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt. So kenne ich das beispielsweise von Funkmasten oder Solaranlagen.
Und eine einheitlche Feststellung sollte - falls wirklich nötig - auch in der Verantwortung der Verwaltung liegen; die WEG kann das ja beauftragen.
Stefan
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Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung
Weil die AO das so vorsieht.
Der Verwalter darf das nicht machen, weil das Steuerberatungsgesetz dies verbietet.
Er darf allerdings vorbereitend tätig sein.
Ich habe den Thread eröffnet um zu erfahren, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
Die Gesetzestexte geben dazu leider null Auskunft.
Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung
Hallo,
Oder meinst du wirklich, dass eine WEG beispielsweise die Einnahmen aus einer Gemeinschaftswaschmaschine per Feststellungserklärung abwickeln muss?
Rechtsgrundlage könnte der §180 Abs. 3 Nr. 2 AO sein.
Stefan
Und genau das habe ich geschrieben (es macht der Verwalter, und zwar nicht per Feststellungserklärung, sondern im Rahmen der ganz normalen Abrechnung).Ich habe den Thread eröffnet um zu erfahren, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
Oder meinst du wirklich, dass eine WEG beispielsweise die Einnahmen aus einer Gemeinschaftswaschmaschine per Feststellungserklärung abwickeln muss?
Rechtsgrundlage könnte der §180 Abs. 3 Nr. 2 AO sein.
Natürlich darf er das. Falls vorgeschrieben muss er sich halt professioneller Hilfe bedienen (wie beispielsweise bei einer Klage auch). Sprich: Er beauftragt einen Steuerberater.Der Verwalter darf das nicht machen, weil das Steuerberatungsgesetz dies verbietet.
Stefan
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Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung
Der BFH meint, er darf das nicht:
https://lexetius.com/2015,992
Dauerhaft sicher nicht.
Jedoch muss einmalig ein solcher Antrag gestellt werden, damit das Finanzamt einen Negativen Feststellungsbescheid erlassen kann.
In dem ist dann geregelt, dass es keiner einheitlichen und gesonderten Feststellung bedarf.
Aber entscheiden tut dies das Finanzamt auf Grundlage eines Antrags.
Und diesen Antrag muss eben jemand stellen, der das darf.
Re: einheitliche u. gesonderte Feststellung
Das das -ggf. aus Unkenntnis- so gemacht wird, heißt ja nicht, dass es so richtig ist, §180 Abs.1 Nr.2 lit. a) AO.
Grundsätzlich ja, aber nur wen die Einkünfte (nicht Einnahmen!) mehr als 256 € betragen, §22 Nr. 3 Satz 2 EStG!
Findet weder im AEAO, noch in entsprechenden Kommentaren Rückhalt!
Du vergleichst Äpfel mit Birnen! Im zitierten Urteil geht es um die Hausverwaltung einer Grundstücksgemeinschaft! Du redest von ...Susi Sorglos hat geschrieben: ↑20. Sep 2023, 00:48 Der BFH meint, er darf das nicht:
https://lexetius.com/2015,992
Das zwei unterschiedliche Rechtskonstellationen!
Der Verwalter einer WEG ist als gesetzlicher Vertreter im Sinne des §34 AO. Er ist daher nach §181 Abs.2 Nr.4 AO NEBEN den Beteiligten (§181 Abs.2 Nr.1 AO) zur Abgabe der Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung verpflichtet. Insoweit kann das von Dir zitierte Urteil hier auch gar nicht greifen, denn der Verwalter wird hier nicht steuerberatend tätig, sondern gibt eine eigene Erklärung ab!
taxpert
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