Guten Tag in das Forum,
Ich habe folgendes Anliegen und wäre über Einschätzungen und Rat sehr dankbar:
Mein Partner und ich haben eine gemeinsam veranlagte Steuererklärung für 2022 durch eine Steuerberatung abgegeben.
Ich habe nun festgestellt, dass ich einen Verlustvortrag geltend machen kann, der Verlust würde sich jedoch nur durch getrennte Veranlagung auswirken, in der gemeinsamen Veranlagung wäre er ohne Wirkung (wurde bisher auch nicht eingetragen).
Mein Plan ist nun, nach Erhalt des Steuerbescheides für 2022 die einmonatige Einspruchsfrist zu nutzen und rückwirkend die getrennte Veranlagung zu beantragen.
Nun meine Fragen:
a) Kann ich dies unabhängig von meiner Steuerberatung tun (obwohl ich zunächst die Steuererklärung als gemeinsam veranlagt unter Steuerberatung abgegeben habe)?
b) Entstehen meinem Partner Steuerberatungskosten, da für ihn ja dann auch nochmal eine getrennte Veranlagung erfolgen muss (es handelt sich um eine wenig komplexe Steuererklärung)
c) Kann auch mein Partner nach meinem Einspruch seine getrennte Veranlagung unabhängig von einer Steuerberatung abgeben?
Mein Partner schätzt seine Steuerberatung sehr und ich möchte nicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Steuerberatung leidet. Wäre mein Vorgehen unter diesem Aspekt ok für die Steuerberatung?
Vielen Dank!
Elsbeeere
Rückwirkend Getrennte Veranlagung
Re: Rückwirkend Getrennte Veranlagung
Man könnte netterweise auch das FA informieren, dass eine getrennte Veranlagung beabsichtigt ist und die vorliegende Erklärung erst gar nicht bearbeitet werden soll.Mein Plan ist nun, nach Erhalt des Steuerbescheides für 2022 die einmonatige Einspruchsfrist zu nutzen und rückwirkend die getrennte Veranlagung zu beantragen.
a) Ja.
b) Wenn die Erklärung wieder durch einen Berater gefertigt wird, sicher.
c) Ja.
Re: Rückwirkend Getrennte Veranlagung
Vielen Dank, @Tom998, für die klaren Antworten!
Und stimmt, es ist fair, das FA vor der Bearbeitung zu informieren.
Und stimmt, es ist fair, das FA vor der Bearbeitung zu informieren.