Hallo,
in einer Vorlesung haben wir darüber gesprochen, wie Refinanzierungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Auf einer der Folien steht "Muss ein Gesellschafterdarlehen vom Anteilseigner selbst durch eine Darlehensaufnahme refinanziert werden, so können die Refinanzierungsaufwendungen ohne Beschränkung steuerlich gelten gemachtwerden, da die erhaltenen Zinsen für das Gesellschafterdarlehen beim Anteilseigner voll steuerpflichtig sind."
Also folgende Situation: Gesellschafter nimmt ein Darlehen (zB bei einer Bank) auf, um einer Kapitalgesellschaft an der er beteiligt ist ein Gesellschafterdarlehen zu geben. Die Frage dreht sich jetzt darum, wie die an die Bank gezahlten Zinsen steuerlich zu behandeln sind.
Hier wäre meine Frage, ob nicht noch eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Entgelte für Schulden in Höhe von 25% nach §8 Nr. 1 lit. a GewStG erfolgen muss. Ich denke schon, aber das wäre dann ja nicht mehr ohne Beschränkung. Vielleicht könnt ihr mir sagen, ob wirklich 100% der Schuldzinsen bei allen Steuerarten abzugsfähig sind und wenn ja, wieso es hier nicht zu einer Hinzurechnung kommt.
Ich bin gespannt und freue mich auf eure Antworten!
Refinanzierungsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen
Re: Refinanzierungsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen
Bei der KapGes? Natürlich. Beim Gesellschafter? Wenn die Forderung gegen die KapGes und die entsprechende Verbindlichkeit zur Refinanzierung zu einem gewerbesteuerpflichtigen Betrieb gehören, auch da.Hier wäre meine Frage, ob nicht noch eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Entgelte für Schulden in Höhe von 25% nach §8 Nr. 1 lit. a GewStG erfolgen muss.
Re: Refinanzierungsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen
Danke für deine Antwort! Es geht mir hier um die Anrechenbarkeit der Zinsaufwendungen des Darlehensgebers

Und wie wäre die Situation wenn es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern bspw. um eine KG handeln würde?
Re: Refinanzierungsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen
Dann stellt sich die Frage nach der GewSt doch gar nicht.Wie würde es aussehen, wenn die Beteiligung an der KapGes im Privatvermögen gehalten würde?
Dann wäre die Forderung gegen die KG und die Zinserträge als Sonder-BV zu erfassen, der Refinanzierungsaufwand als Sonder-BA....sondern bspw. um eine KG handeln würde?
Da sich Zinsaufwand (Gesamthand) und Zinsertrag (Sonder-BE) ausgleichen, wird nur der Refinanzierungsaufwand bei der GewSt hinzugerechnet.