Guten Tag,
dies ist vermutlich eine Frage etwas außerhalb der normalen Fragen hier im Forum, das erstmal zur Warnung. Ich frage hier, da mir weder Dozenten noch Kommilitonen meine Fragen zu einer expliziten Schwierigkeit in einer Übung beantworten kann. Also, macht euch gefasst, es ist theoretisch (aber sehr simpel).
Es geht, um es klar zu formulieren, um die Unterscheidung zwischen Realisationszeitpunkt bei der Ermittlung des Betriebsgewinnes und dem Zuflusszeitpunkt bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Privatpersonen.
Alle Rechnungen habe ich der offiziellen Lösung entnommen, wobei ich mit allem übereinstimme außer dem Punkt ganz unten.
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Sachverhalt:
Frau Z hält 20% der Anteile an der Zett-GmbH. Die Zett-GmbH erzielt in t1 einen
vorläufigen Jahresüberschuss i.H.v. 3.000.000 €. Folgende Sachverhalte wurden noch
nicht berücksichtigt:
i. Ein Teil des Betriebsgrundstücks der Zett-GmbH (Einheitswert: 450.000 €; nicht von der
Grundsteuer befreit) wird an ein anderes Unternehmen verpachtet. Die jährliche Pacht
beträgt 50.000 €. Im Betriebsvermögen der Zett-GmbH befindet sich kein weiterer
Grundbesitz.
ii. Die Zett-GmbH hält 10% der Anteile an der Alpha-AG. Am 30.06.t1 schüttet die Alpha-AG
1.000.000 € an ihre Anteilseigner aus.
iii. Frau Z ist als Geschäftsführerin der Zett-GmbH tätig. Ihr Jahresgehalt beträgt 200.000 €.
iv. Frau Z gewährte der Zett-GmbH ein Darlehen i.H.v. 4.000.000 €, das am 30.06.t1
vollständig
zurückbezahlt wurde. Der Zinssatz für das Darlehen beträgt 8% p.a. Die Zinszahlung für das
Jahr t1 erfolgte zusammen mit der Rückzahlung am 30.06.t1.
v. Frau Z gewährt außerdem der Y-GmbH, an der sie zu 5% beteiligt ist, am 31.12.t0 ein
einjähriges Darlehen i.H.v. 1.000.000 €. Die jährliche, endfällige Zinszahlung (31.12.t1)
beträgt hier 10% p.a.
Hinweise:
- Nur GewSt, KSt, ESt und SolZ berücksichtigen.
- Bei Optionen bezüglich Dividende mit Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer sind beide zu prüfen.
- Hebesatz: 450%
- Nur Eigenkapitalfinanzierung der GmbH außer dem Darlehen oben.
- Regeln aus 2022 (801 Pauschbetrag)
- Keine Sonderausgaben, Kirchensteuer, etc.
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Nun zu den Problemen. Erstmal, was soweit erstmal logisch ist, die auf Realisationsprinzip basierende Gewinnermittlung der GmbH.
Vorläufig: 3000000
Pachterträge: 50000
Ausschüttung: 100000
Gehalt: -200000
Darlehenszinsen: -6/12 * 8% * 4000000 = -160000 (wir rechnen mit einfacher Verzinsung)
Gewinn nach Handelsrecht: 2790000
Danach folgt entsprechend die Berechnung KSt, SolZ, und GewSt. Alles klar soweit.
Es folgt ein ausschüttungsfähiger Gewinn von 1.925.288,25.
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Nun kommt es zur Berechnung auf Ebene der Frau Z.
Jetzt kommt der Knackpunkt, die Steuerbelastung unter Nutzung der Abgeltungsoption, und hier im expliziten die ESt-Berechnung.
Die Berechnung wurde wie folgend aufgestellt:
- Zinszahlungen der GmbH: 160000
- Gehalt: 200000
- Arbeitnehmer Pauschbetrag: -1200
Zu versteuerndes Einkommen: 358800
So, dies ist der Knackpunkt. Beigebracht wird uns, dass bei Einkünften aus KapV der Zuflusszeitpunkt als Besteuerungszeitpunkt gilt. In der Aufgabestellung unter Punkt iv. ist jedoch die Rede von einem jährlichen Zins. Wenn keine anderen Angaben gemacht sind, kommt es also zur Zahlung der vollen 8% auf die 4000000 zu diesem Zeitpunkt, also 320000. Es steht explizit jährliche Zinszahlung dort, es werden also am 30.06. 320000 Zinsen für den Zeitraum von 30.06.t0 bis zum 30.06.t1 fällig. Diese Zahlung fließt der Frau Z zu, auch wenn die GmbH natürlich in der Gewinnermittlung nur die Zinszahlungen für den relevanten Zeitraum (Grundannahme ist immer, dass Kalenderjahr = Geschäftsjahr) berechnet. Somit habe ich geschlossen, dass die Aufgabe falsch gelöst ist, aber es kann mir niemand beantworten...
Mit freundlichen Grüßen
Ein verzweifelter Student