Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Brex
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Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Brex »

Was müsste jemand, z.B. ein Rentner, beachten, wenn er privat einen zu seiner von ihm bewohnten Wohnung gehörenden Stellplatz vermieten wollte? Müsste er eine Steuererklärung machen extra für diese Vermietung, wenn er ansonsten keine weiteren Objekte / Flächen vermietete?

Könnte ein Krankenkassenbeitrag wegen der Mieteinnahmen, im Verhältnis zu den Einnahmen, ungünstig steigen?
reckoner
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von reckoner »

Hallo,
Müsste er eine Steuererklärung machen extra für diese Vermietung, wenn er ansonsten keine weiteren Objekte / Flächen vermietete?
Möglich. Der Rentner ist ja sowieso erklärungspflichtig sobald der steuerpflichtige Teil seiner Rente über dem Gundfreibetrag liegt. Und ist das nun knapp darunter, dann könnte schon eine relativ kleine zusätzliche Mieteinnahme die Pflicht begründen.

Immer vorausgesetzt, es wird überhaupt ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt. Die Freigrenze liegt bei 410 Euro im Jahr, und selbst für eine Garage bleibt man da oft drunter, Stellplatz erst recht (wobei, bei einem Stellplatz kann man nicht viel abschreiben, es ist also fast die gesamte Miete zu versteuern).
Könnte ein Krankenkassenbeitrag wegen der Mieteinnahmen, im Verhältnis zu den Einnahmen, ungünstig steigen?
Imho nur bei nicht gesetzlichen Krankenversicherungen.

Stefan
Brex
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Brex »

Vielen Dank!
Möglich. Der Rentner ist ja sowieso erklärungspflichtig sobald der steuerpflichtige Teil seiner Rente über dem Gundfreibetrag liegt. Und ist das nun knapp darunter, dann könnte schon eine relativ kleine zusätzliche Mieteinnahme die Pflicht begründen.
Welcher ist der "steuerpflichtige Teil"?

Das heißt also, hätte der Rentner keine Einnahmen ansonsten, von seinen Renten abgesehen, und kriegte der Rentner 30 € / Monat für den Stellplatz, also 360 € im Jahr, brauchte er keine Angaben / Steuererklärungen zu machen? Kriegte er 35 € / Monat, im Jahr also 420 €, wäre er gewzungen, eine Steuererklärung abzugeben, in der nicht nur diese Mieteinnahmen angegeben werden müssten, sondern ALLE seine Einkünfte?

Gilt dieser Freibetrag nur für Rentner? Oder für "alle"?
muemmel
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von muemmel »

Welcher ist der "steuerpflichtige Teil"? Der, den der Gesetzgeber festgelegt hat. Er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns - 2015 waren es 70 % der Rente, 2020 80 % etc.
Das heißt also, hätte der Rentner keine Einnahmen ansonsten, von seinen Renten abgesehen, und kriegte der Rentner 30 € / Monat für den Stellplatz, also 360 € im Jahr, brauchte er keine Angaben / Steuererklärungen zu machen? Nein, das heißt es durchaus nicht - reckoner schrieb Ihnen doch ausdrücklich, dass das vom Gesamteinkommen abhängt. Auch der Rentner ohne Garage muss also u. U. eine Steuererklärung abgeben.
Brex
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Brex »

Verzeihung, verstehe ich alles nicht. Der steuerpflichtige Teil ist also ein prozentualer Anteil einer jeden Rente, deren Höhe jöhrlich neu festgelegt wird? Jeder Rentner muss also Steuern zahlen?
Nein, das heißt es durchaus nicht - reckoner schrieb Ihnen doch ausdrücklich, dass das vom Gesamteinkommen abhängt.
Verzeihung nochmals, das konnte ich seinen Äußerungen offenbar gar nicht entnehmen. Aus welcher ergäbe sich das?
Auch der Rentner ohne Garage muss also u. U. eine Steuererklärung abgeben.
Wie lässt sich rausfinden, ob das so wäre?
Severina
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Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Severina »

"Der steuerpflichtige Teil ist also ein prozentualer Anteil einer jeden Rente, deren Höhe jöhrlich neu festgelegt wird?"

Wenn Du so willst, ja.
Hättest Du in 2005 erstmals Rente bezogen, dann wären 50 % der Rente des Jahres, in dem erstmal das ganze Jahr über Rente bezogen wurde (2005 wenn die Rente ab Januar gezahlt wurde, sonst 2006) steuerfrei geblieben. Dieser steuerfreie Betrag ist fix (mit gewissen Ausnahmen) - alle in den Folgejahren erfolgten Rentenerhöhungen sind also steuerpflichtig.

Liegt das Jahr des Rentenbeginns später, ist der steuerfreie Anteil kleiner: er sank bis einschließlich 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte, danach sinkt er bis 2040 jährlich um 1 Prozentpunkt - wer 2040 in Rente geht, muss also 100 % versteuern.

"Jeder Rentner muss also Steuern zahlen?"

Nein. Etliche Rentner haben mit ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil abzüglich der Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben etc. ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Grundfreibetrag liegt und zahlen dann keine Steuern.

"Wie lässt sich herausfinden, ob dem so wäre?"


Steuererklärung mit Elster.de oder einer handelsüblichen Software erstellen und das Ergebnis ansehen/ Steuerberater konsultieren.
Brex
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Brex »

Nein. Etliche Rentner haben mit ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil abzüglich der Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben etc. ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Grundfreibetrag liegt und zahlen dann keine Steuern.
Diese Renter haben also insgesamt Abzüge, die größer sind als der steuerpflichtigen Teil ihrer Rente, so dass sie deshalb keine Steuern zahlen müssen. Eine Steuererklärung müssen die also erst abgeben, wenn sie Steuern zahlen müssten? Nicht, wie ein Gewerbetreibener / Freiberufler, die unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte / Abzüge IMMER eine Steuererklärung abgeben müssen?

Ich vermute, so ein Rentner ist verpflichtet, unaufgefordert selber festzustellen bzw. jemanden das tun zu lassen, etwa einen Steuerberater, ob er steuerpflichtig ist oder nicht und falls er es wäre unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen. Falls das so wäre, könnte ich mir vorstellen, dass viele Rentner nicht einmal wüssten, dass sie überhaupt Steuern zahlen müssten, weil sie es aus diesem Grund einach nicht wüßten. Bzw. könnte ich mir auch sehr gut vorstellen, dass viele Rentner nicht einmal wüßten, dass es ganz allgemein überhaupt eine Steuerpflicht auch für Rentner gäbe. Könnte beides zutreffen? Oder fordert das Finanzamt sie zur Prüfung ihrer Steuerpflicht auf und / oder ggf. zu einer Steuererklärung, wenn ihm Einkünfte vorlägen, aus den hervorginge, dass die Wahrschinlichkeit des Erreichens einer Steuerpflicht eine gewisse Höhe hat oder so was?

Der Rentner könnte also, um feststellen zu können, ob er für die 12 x 30 / 35 € oder einen Teil davon (weil er Abzüge geltend machen könnte) im Jahr für den Stellplatz Steuern zahlen müßte, überhaupt erst einmal feststellen, ob er überhaupt Steuern zahlen müßte, in dem er seine Ausgaben oder einen Teil davon vom steuerpflichtigen Teil abzöge, womit der steuerpflichte Anteil bzw. Steuerfreiheit ermittelt würde und dann die Mieteinnahmen für den Stellplatz zu dem ermittelten Betrag addierte, woraus sich ergeben könnte, dass er Steuern zahlen müsste, weil er durch die Mieteinnahmen wieder steuerpflicht würde. Stimmt das?
reckoner
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von reckoner »

Hallo,
Gilt dieser Freibetrag nur für Rentner? Oder für "alle"?
Für alle, und zwar für alle Nebeneinkünfte. Das ist eine klassische Freigrenze, damit sich niemand mit solchen Kleinigkeiten beschäftigen muss, nennt sich Härteausgleich.
Diese Renter haben also insgesamt Abzüge, die größer sind als der steuerpflichtigen Teil ihrer Rente, so dass sie deshalb keine Steuern zahlen müssen.
Nein.
Sie müssen einfach ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) unter dem Grundfreibetrag haben.
Das zvE errechnet sich dabei grob wie folgt:
steuerpflichtiger Teil der Rente (was das ist wurde ja oben schon erklärt)
plus Nebeneinkünfte (außer sie liegen unter 410 Euro, leicht darüber greift eine Gleitzone)
minus Sonderausgaben bis max 1.900 Euro (insbesondere sind das die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch bestimmte andere Versicherungen oder Spenden)

Und wenn dieses zvE nur knapp unter dem Grundfreibetrag liegt, dann kann auch eine relativ kleine Einnahme (der Stellplatz) dazu führen, dass die Grenze überschritten wird.
Eine Steuererklärung müssen die also erst abgeben, wenn sie Steuern zahlen müssten? Nicht, wie ein Gewerbetreibener / Freiberufler, die unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte / Abzüge IMMER eine Steuererklärung abgeben müssen?
Was sollen solche unqualifizierten Vergleiche?
Auch ein Gewerbetriebender muss nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben.
Ich vermute, so ein Rentner ist verpflichtet, unaufgefordert selber festzustellen bzw. jemanden das tun zu lassen, etwa einen Steuerberater, ob er steuerpflichtig ist oder nicht und falls er es wäre unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
Grundsätzlich korrekt. Im Zweifel kann er aber auch eine Erklärung abgeben die zu einer Steuer von Null Euro führt.
Falls das so wäre, könnte ich mir vorstellen, dass viele Rentner nicht einmal wüssten, dass sie überhaupt Steuern zahlen müssten, weil sie es aus diesem Grund einach nicht wüßten. Bzw. könnte ich mir auch sehr gut vorstellen, dass viele Rentner nicht einmal wüßten, dass es ganz allgemein überhaupt eine Steuerpflicht auch für Rentner gäbe. Könnte beides zutreffen?
Ja, beides könnte nicht nur zutreffen, es ist wirklich so.
Genau deshalb hat der Gesetzgeber sogar eine Art Amnestie eingeführt, wonach solche Personen keine Verspätungszuschläge zahlen müssen.
Oder fordert das Finanzamt sie zur Prüfung ihrer Steuerpflicht auf und / oder ggf. zu einer Steuererklärung, wenn ihm Einkünfte vorlägen, aus den hervorginge, dass die Wahrschinlichkeit des Erreichens einer Steuerpflicht eine gewisse Höhe hat oder so was?
Ja, das Finanzamt fordert auf. Meist dann direkt für mehrere Jahre. Ich hatte erst dieses Jahr einen Fall, in dem 2017 bis 2020 (nach)erklärt werden musste, im Ergebnis mit über 1.000 Euro Steuernachzahlung (aber wie gesagt ohne Verspätungszuschläge oder Zinsen - das gilt übrigens nur einmal, danach weiß man ja, dass u.U. auch Rentner Steuern zahlen müssen).

Stefan
taxpert
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von taxpert »

Brex hat geschrieben: 30. Nov 2022, 21:34 Der Rentner könnte also, um feststellen zu können, ob er für die 12 x 30 / 35 € oder einen Teil davon (weil er Abzüge geltend machen könnte) im Jahr für den Stellplatz Steuern zahlen müßte, überhaupt erst einmal feststellen, ob er überhaupt Steuern zahlen müßte, in dem er seine Ausgaben oder einen Teil davon vom steuerpflichtigen Teil abzöge, womit der steuerpflichte Anteil bzw. Steuerfreiheit ermittelt würde und dann die Mieteinnahmen für den Stellplatz zu dem ermittelten Betrag addierte, woraus sich ergeben könnte, dass er Steuern zahlen müsste, weil er durch die Mieteinnahmen wieder steuerpflicht würde. Stimmt das?
Der Rentner kann sich für kleines Geld ein handelsübliches Steuerprogramm kaufen und einfach mal durchrechnen. Alternativ kann man sich auch kostenlos bei elster.de anmelden und z.B. zusätzlich den Datenabruf beantragen, dann kann man sogar auf die Eingabe fast aller Angaben verzichten und trotzdem errechnen, ob Steuer anfällt oder nicht.
reckoner hat geschrieben: 1. Dez 2022, 00:23 Ja, das Finanzamt fordert auf. Meist dann direkt für mehrere Jahre.
Zwar liegen die Rentenbezugsmitteilungen (RBM) dem FA elektronisch vor, werden ab nicht "automatisch" ausgewertet. Das funktioniert allein deshalb schon nicht, weil viele Rentner steuerlich gar nicht erfasst sind, die RBM also keiner Steuernummer zugeordnet werden können. Es finden daher -sowohl für RBM als auch für viele andere elektronisch vorliegende Daten wie z.B. CRS, EARL, FATCA, u.a.- immer wieder sogenannte Relevanzläufe zur Steuerfestsetzung statt, bei denen diese Daten ausgewertet werden. Da diese Daten zumeist nicht das aktuelle Jahr betreffen sondern ältere Jahre, werden dann gleich alle ausstehenden Erklärungen angefordert.

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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Brex »

Herzlichen Dank!

Scheint irgendwie alles immer noch komplizierter / aufwändiger bei den Steuern zu sein, als ich ohnehin schon denke.
Was sollen solche unqualifizierten Vergleiche?
Auch ein Gewerbetriebender muss nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben.
Verzeihung, offenbar darstellen wie sich zwei Umstände zueinander verhalten, aber da sie von einer unqualifizierten Person kommen, ist das wohl nicht gelungen. Warum muss ein Gewerbetriebender nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben? Ich dachte, der müsste unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen / Ausgaben allein schon IMMER eine abgeben, auch wenn sie nur dazu wäre, mitzuteilen, nichts verdient / eingenommen zu haben.
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von taxpert »

Brex hat geschrieben: 8. Dez 2022, 21:28 Warum muss ein Gewerbetriebender nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben? Ich dachte, der müsste unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen / Ausgaben allein schon IMMER eine abgeben, auch wenn sie nur dazu wäre, mitzuteilen, nichts verdient / eingenommen zu haben.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hinsichtlich der EST ist in §56 EStDV geregelt. Danach ist ein (ausschließlich) Gewerbetreibender nur dann zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet.

Unabhängig davon kann er/sie aber verpflichtet sein eine USt-Erklärung abzugeben. Außerdem kann der Stpfl. auch ohne gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe seitens des FA zur Abgabe aufgefordert werden, was dann wiederum zur Abgabepflicht führt.

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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von Brex »

Das Gleiche gilt bestimmt auch für Freiberufler?
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hinsichtlich der EST ist in §56 EStDV geregelt. Danach ist ein (ausschließlich) Gewerbetreibender nur dann zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet.
Verstehe ich richtig, jemand, ein Gewerbetreibender (vielleicht auch Freiberufler) der also 2022 weniger als 10.347 Euro eingenommen hat, muss keine Steuererklärung abgeben, es sei denn das Finanzamt verpflichtet ihn ausdrücklich dazu? Davon hätte ich noch nie gehört, was zwar wohl wenig verwunderlich wäre, aber dann schiene es mir so, als gäbe viele eine Steuererklärung ab, obwohl sie es gar nicht müssten und ohne dadurch finanzielle Nachteile zu habe, noch vielleicht andere. Könnte das sein?
Unabhängig davon kann er/sie aber verpflichtet sein eine USt-Erklärung abzugeben
Wovon hängt das ab? Könnte die Abgabepflicht für eine Ust-Erklärung z.B. bei einem Freiberufler mit angemeldetem Kleingewerbe IMMER so sein?
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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von taxpert »

Brex hat geschrieben: 9. Dez 2022, 19:58 als gäbe viele eine Steuererklärung ab, obwohl sie es gar nicht müssten und ohne dadurch finanzielle Nachteile zu habe, noch vielleicht andere.
Welche Folgen sollte denn die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung haben? Und ja, viele geben eine Steuererklärung ab ohne dadurch einen steuerlichen VORTEIL zu haben oder dazu verpflichtet zu sein! Der ESt-Bescheid dient als Nachweis des Einkommens für viele andere Behörden oder auch z.B. Krankenkassen! Von daher "müssen" viele Leute eine Steuererklärungen abgeben, die vom FA nicht dazu verpflichtet wären.

Bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Land- und Forstwirten, etc. kommt natürlich noch etwas anderes ins Spiel ...

Da das FA vor Abgabe der Erklärung ja nicht weiß, dass das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, wird es in diesen Fällen eine Steuererklärung anfordern. Damit wären wir wieder in der Pflichtabgabe! Man kann jetzt dem FA gegenüber natürlich nachweisen, dass man eben unterhalb des Grundfreibetrages liegt und das FA doch bitte die Aufforderung als ermessensfehlerhaft zurücknehmen möchte. Da dieser Nachweis ja letztendlich nicht weniger aufwändig ist als die Steuererklärung selber, bleibt es fast egal was man macht.

Bevor übrigens Missverständnisse entstehen: Die fehlende Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entbindet ja nicht davon eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu haben oder allen anderen steuerlichen und außersteuerlichen Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten! Die Steuererklärung dürfte da das "kleinste Übel" sein!
Brex hat geschrieben: 9. Dez 2022, 19:58 Wovon hängt das ab? Könnte die Abgabepflicht für eine Ust-Erklärung z.B. bei einem Freiberufler mit angemeldetem Kleingewerbe IMMER so sein?
Zunächst mal muss auch ein ust-licher Kleinunternehmer eine USt-Erklärung abgeben. Das FA kann jedoch darauf verzichten!

Außerdem bezieht sich die ust-liche Kleinunternehmerregelung auf den Umsatz, die Abgabepflicht bei der ESt auf den Gesamtbetrag der Einkünfte! Auch bei einem Umsatz von über 22.500 € im Jahr kann der Gewinn aus der Tätigkeit deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen!

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Re: Steuererklärung einzig wegen vermieteten Stellplatzes?

Beitrag von taxpert »

Brex hat geschrieben: 9. Dez 2022, 19:58 als gäbe viele eine Steuererklärung ab, obwohl sie es gar nicht müssten und ohne dadurch finanzielle Nachteile zu habe, noch vielleicht andere.
Welche Folgen sollte denn die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung haben? Und ja, viele geben eine Steuererklärung ab ohne dadurch einen steuerlichen VORTEIL zu haben oder dazu verpflichtet zu sein! Der ESt-Bescheid dient als Nachweis des Einkommens für viele andere Behörden oder auch z.B. Krankenkassen! Von daher "müssen" viele Leute eine Steuererklärungen abgeben, die vom FA nicht dazu verpflichtet wären.

Bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Land- und Forstwirten, etc. kommt natürlich noch etwas anderes ins Spiel ...

Da das FA vor Abgabe der Erklärung ja nicht weiß, dass das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, wird es in diesen Fällen eine Steuererklärung anfordern. Damit wären wir wieder in der Pflichtabgabe! Man kann jetzt dem FA gegenüber natürlich nachweisen, dass man eben unterhalb des Grundfreibetrages liegt und das FA doch bitte die Aufforderung als ermessensfehlerhaft zurücknehmen möchte. Da dieser Nachweis ja letztendlich nicht weniger aufwändig ist als die Steuererklärung selber, bleibt es fast egal was man macht.

Bevor übrigens Missverständnisse entstehen: Die fehlende Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entbindet ja nicht davon eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu haben oder allen anderen steuerlichen und außersteuerlichen Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten! Die Steuererklärung dürfte da das "kleinste Übel" sein!
Brex hat geschrieben: 9. Dez 2022, 19:58 Wovon hängt das ab? Könnte die Abgabepflicht für eine Ust-Erklärung z.B. bei einem Freiberufler mit angemeldetem Kleingewerbe IMMER so sein?
Zunächst mal muss auch ein ust-licher Kleinunternehmer eine USt-Erklärung abgeben. Das FA kann jedoch darauf verzichten!

Außerdem bezieht sich die ust-liche Kleinunternehmerregelung auf den Umsatz, die Abgabepflicht bei der ESt auf den Gesamtbetrag der Einkünfte! Auch bei einem Umsatz von über 22.500 € im Jahr kann der Gewinn aus der Tätigkeit deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen!

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