Hallo zusammen,
unser Steuerbescheid ist hinsichtlich §165 AO ... vorläufig. Ich würde nun gerne nohcmlas die Studiengebühren nachbessern. In diesem Zusammenhang ist uns aufgefallen, dass es mehr Sinn macht, aus der Zusammenveranlagung eine Einzelveranlagung zu machen.
Ist das möglich? Oder kann ich nur die Kosten nachbessern?
Danke
Steuerbescheid nach § 165 AO vorläufig hinsichtlich Fortbildungskosten
Re: Steuerbescheid nach § 165 AO vorläufig hinsichtlich Fortbildungskosten
Hallo,
die Vorläufigkeit gem. §165 AO bezieht sich ausschließlich(!) auf die in den Erläuterungen aufgeführten Punkte. Ansonsten ist der Bescheid rechtskräftig.
Einzig wenn eine Änderungen des Bescheids zu einer Nachzahlung führt kann man bis zu deren Höhe auch völlig neue Tatsachen einbringen.
Fazit: Ich sehe nicht einmal die Möglichkeit, die Studiengebühren nachzubessern (oder ist genau das ein Grund für die Vorläufigkeit?), geschweige denn die Veranlagungsart zu ändern.
Und das Einzelveranlagungen besser sind als eine Zusammenveranlagung wage ich zumindest zu bezweifeln. Ja, es gibt solche Fälle, aber die sind seltener als viele denken. Das nur nebenbei.
Stefan
die Vorläufigkeit gem. §165 AO bezieht sich ausschließlich(!) auf die in den Erläuterungen aufgeführten Punkte. Ansonsten ist der Bescheid rechtskräftig.
Einzig wenn eine Änderungen des Bescheids zu einer Nachzahlung führt kann man bis zu deren Höhe auch völlig neue Tatsachen einbringen.
Fazit: Ich sehe nicht einmal die Möglichkeit, die Studiengebühren nachzubessern (oder ist genau das ein Grund für die Vorläufigkeit?), geschweige denn die Veranlagungsart zu ändern.
Und das Einzelveranlagungen besser sind als eine Zusammenveranlagung wage ich zumindest zu bezweifeln. Ja, es gibt solche Fälle, aber die sind seltener als viele denken. Das nur nebenbei.
Stefan
Re: Steuerbescheid nach § 165 AO vorläufig hinsichtlich Fortbildungskosten
Ja, der Steuerbescheid ist nach §165 AO vorläufig hinsichtlich Studienkosten.
Da wir bei der Zsm-Veranlagung ein zvE von 4.000 Euro haben und bei Einzelveranlagung einen sehr hohen Verlustvortrag rechnet sich das.
Bist du dir sicher, wegen der Veranlagungsart? Würde mich etwas verwundern. Warum sollte das nicht gehen? Der Bescheid ist ja NICHT bestandskräftig.
Da wir bei der Zsm-Veranlagung ein zvE von 4.000 Euro haben und bei Einzelveranlagung einen sehr hohen Verlustvortrag rechnet sich das.
Bist du dir sicher, wegen der Veranlagungsart? Würde mich etwas verwundern. Warum sollte das nicht gehen? Der Bescheid ist ja NICHT bestandskräftig.
Re: Steuerbescheid nach § 165 AO vorläufig hinsichtlich Fortbildungskosten
Hallo,
Wo ich mir nicht sicher bin ist, ob man bei einem geänderten Bescheid mit höherer Steuerlast auch das quasi wieder neu entscheiden kann.
Stefan
OK. Dann dürfte eine Korrektur dieser Kosten möglich sein denke ich.Ja, der Steuerbescheid ist nach §165 AO vorläufig hinsichtlich Studienkosten.
Und auch bei Einzelveranlagung ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag?Da wir bei der Zsm-Veranlagung ein zvE von 4.000 Euro haben und bei Einzelveranlagung einen sehr hohen Verlustvortrag rechnet sich das.
In meinen Augen ist der Bescheid in dem Punkt der Veranlagungsart rechtskräftig.Bist du dir sicher, wegen der Veranlagungsart? Würde mich etwas verwundern. Warum sollte das nicht gehen? Der Bescheid ist ja NICHT bestandskräftig.
Wo ich mir nicht sicher bin ist, ob man bei einem geänderten Bescheid mit höherer Steuerlast auch das quasi wieder neu entscheiden kann.
Stefan