Es wurde rückwirkend eine Erwerbsminderung festgestellt. Der Versorgungsfreibetrag sollte daher auf ein früheres Datum gelten.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und AltersbezügenBezieht ein Steuerpflichtiger zunächst Versorgungsbezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns dieses Versorgungsbezugs. Wird der Versorgungsbezug wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Steuerpflichtigen oder, wenn er schwerbehindert ist, mit Vollendung des 60. Lebensjahres, in einen Versorgungsbezug wegen Erreichens der Altersgrenze umgewandelt, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag weiterhin nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Da es sich bei der Umwandlung des Versorgungsbezugs nicht um eine regelmäßige Anpassung handelt, ist eine Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags erforderlich.
Bezug: BMF, Schreiben v. 7.12.2011 BStBl 2011 I S. 1223 |Rn 118
https://www.nwb-experten-blog.de/welches-gericht-ist-bei-streit-um-falsche-lohnabrechnungen-zustaendig/
Welches Gericht wäre dafür notfalls zuständig?
Ein Antrag auf Änderung würde vom Finanzamt zu 100% abgelehnt werden, da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 abgelaufen ist. Die Änderungsmöglichkeit über § 175b AO besteht allerdings bei einer Änderung der Datenübermittlung durch den Arbeitgeber.
V ielen Dank.