In meinem Einkommensteuerbescheids wurde ein Verlust aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Der Bescheid erging "nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 teilweise vorläufig". In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Nun ist meine Frage, ab wann ist diese Vorläufigkeit aufgehoben?
Wenn dieser Absatz in der nächsten Einkommensteuerbescheid fehlt oder gibt es dafür einen extra Absatz, wenn Vorläufigkeit aufgehoben wird. Auf was muss ich achten?