Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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susi1975
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Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Beitrag von susi1975 »

Ich habe in 2021 keine Corona Hilfen bekommen. Muss ich zwingend die Anlage
Corona mit einer Null abgeben?

Dann gebe ich eine EÜR+Usterklärung ab, habe aber noch eine Anlage S gefunden.
Muss ich die auch abgeben?

Dann habe ich für 2021 leider keine Pdf für die Gewerbesteuer gefunden.
Ich fülle die ganzen Formulare nämlich erst per hand aus und übertrage es dann
in Elster.

Vielen Dank für die Hilfe.
Alexander96
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Registriert: 11. Jul 2017, 22:05

Re: Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Beitrag von Alexander96 »

Hallo,

Ja, Sie müssen die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln. Tragen Sie einfach in der Zeile 4 und 14 eine 2 bzw. ein "Nein" ein.

Wenn Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, dann müssen Sie auch eine Anlage S abgeben. Dort tragen Sie aber im Normalfall nur das Ergebnis der EÜR ein.
Vereinfacht gesagt, falls Sie ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie anstelle der Anlage S, die Anlage G verwenden.

Das Formula für 2021 habe ich auf die schnelle als PDF auch nicht gefunden. Sie könnten aber ersatzweise 2020 verwenden. Ich glaube die unterscheiden sich nicht all zu sehr. https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/themen/gewerbesteuererklaerung
Alexander

Wenn es um viel Geld geht, lohnt sich der Gang zum Steuerberater auf jeden Fall ;)
Severina
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Re: Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Beitrag von Severina »

"Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Gewerbesteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke (ab 2016) nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt."

Aber: wozu braucht man bei selbständiger Tätigkeit eine Gewerbesteuererklärung? :?:
susi1975
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Re: Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Beitrag von susi1975 »

Das Finanzamt hat mich die letzen beide Jahre sogar ausgefordert, eine abzugeben. Kommt nix bei raus, aber sie wollten das.
Ich dachte, jeder selbständige muss das, weil das FA hofft, dass sie da noch ein paar Euro bekommen.
susi1975
Beiträge: 11
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Re: Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Beitrag von susi1975 »

Alexander96 hat geschrieben: 23. Jul 2022, 19:56 Hallo,

Ja, Sie müssen die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln. Tragen Sie einfach in der Zeile 4 und 14 eine 2 bzw. ein "Nein" ein.

Wenn Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, dann müssen Sie auch eine Anlage S abgeben. Dort tragen Sie aber im Normalfall nur das Ergebnis der EÜR ein.
Vereinfacht gesagt, falls Sie ein Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie anstelle der Anlage S, die Anlage G verwenden.

Das Formula für 2021 habe ich auf die schnelle als PDF auch nicht gefunden. Sie könnten aber ersatzweise 2020 verwenden. Ich glaube die unterscheiden sich nicht all zu sehr. https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/themen/gewerbesteuererklaerung
Vielen Dank für die Antwort! Das mit Anlage S und G verstehe ich nicht. Ich muss doch, um selbständig tätig zu sein, ein Gewerbe anmelden. Und da hab ich dann einen Gewerbeschein. Oder ist mit Anlage G ein gemieteter Laden gemeint? Den habe ich nicht...
Severina
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Re: Anlage Coronahilfe 2021 zwingend?

Beitrag von Severina »

Es kommt auf die Einkunftsart an. Es gibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 EStG) - die unterliegen der Gewerbesteuer, wenn der Gewinn mehr als 24.400 € beträgt. Dafür muss man ein Gewerbe anmelden.

Und es gibt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Die unterliegen nicht der Gewerbesteuer, dafür muss man kein Gewerbe anmelden. Dazu gehören die sog. Katalogberufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, u.a. Schriftsteller, Künstler, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater...) und noch ein paar mehr, das sind die sog. Freiberufler, die - verkürzte Definition - vor allem mit Ihren Kenntnissen ihr Geld verdienen und nicht z. B. mit Handel oder Produktion.

Welche Einkünfte man hat, kommt drauf an, was man macht. (Man kann auch beides haben - ein Künstler, der auch ein Bahnhofskiosk führt). Es gibt da Übergänge: ein Fotograf, der Porträts und Hochzeiten fotografiert, ist gewerblich tätig. Ein Fotograf, der Bildbände und Kalenderfotos macht mit einer künstlerischen Schaffenshöhe, ist als Künstler freiberuflich tätig (aber in den neisten Fällen ist due Einstufung recht klar).

Wenn das FA Gewerbesteuererklärungen anfordert, gehen die wohl von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Hast Du mal in Deinen Steuerbescheid geguckt, was da als Einkunftsart steht?

Bei gewerblichen Einkünften trägt man den Gewinn in Anlage G ein, bei selbständiger Tätigkeit in Anlage S. Ich würde vermuten, dass man Dir das in den Erläuterungen zum Steuerbescheid auch schon mal mitgeteilt hat.
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