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Nein! Die Begründung für einen Einspruch gegen eine Schätzung kann nur die abgegebene Erklärung sein! Keine Erklärung > keine Begründung > keine AdV!ich habe sofort Widerspruch eingelegt, AvD beantragt, dies wurde abgelehnt, da man keine unbillige Härte sah
Da der Antrag auf AdV abgelehnt wurde, hätte mit der Abgabe der Erklärung nochmals ein Antrag auf AdV gestellt werden können! Dem wäre dann stattgegeben worden. Solange die Erklärung noch vor Fälligkeit der Steuer und VZ beim FA eingegangen wäre, wären auch keine SZ angefallen!Also setzten wir uns hin, gaben die Erklärung in ELSTER ein und baten in einer netten Mail, den Verspätungszuschlag aufzuheben.
Neben der Erlassbedürftigkeit muss auch die Erlasswürdigkeit gegeben sein. Der Erlass soll dabei eben grade nicht einen Einspruch oder Antrag auf AdV ersetzen, den man hätte stellen können, aber -aus welchen Gründen auch immer!- nicht gestellt hat!Vom JobCenter liegt eine schriftliche Bestätigung vor, daß seit 06/ 2020 ununterbrochen ALG 2 Bezug besteht. Eine Zahlung der geschätzten Steuer war nicht möglich, aufgrund der finanziellen Verhältnisse und auch nicht nötig, wie durch den Steuerbescheid ja mittlerweile auch festgestellt ist. Damit sollte eine Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO gegeben sein. Wie seht Ihr das ?
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