KfZ Werbungskosten Anlage V

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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MatthiasHoeller
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KfZ Werbungskosten Anlage V

Beitrag von MatthiasHoeller »

Hallo,

bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, also Anlage V, kann man ja auch Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.
Wenn ich hierzu die realen km-Kosten des genutzten KfZ zu errechnen möchte (also nicht die Pauschale 30ct. benutzen möchte), muss ich dazu eigentlich der Halter des Fahrzeugs sein?

Sprich, ich rechne KfZ-Steuer, Versicherung, Wartung, Benzin, Abschreibung und teile durch die Jahres-km; somit komme ich auf einen Wert x cent pro km, den ich gern ansetzen würde anstatt der 30 cent. Kann ich das machen wenn ich nicht selbst Fahrzeughalter (aber Nutzer, sprich die Strecken zur Immobilie habe ich mit diesem KfZ allesamt gefahren)?

Danke & Ciao,
Matthias Höller
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: KfZ Werbungskosten Anlage V

Beitrag von taxpert »

Grundsätzlich nein!

Als Wk kommen -anders als bei der Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle- nur tatsächlich selber getragene Kosten in Betracht. Davon ausgehend, dass man als reiner "Nutzer" des Fahrzeuges keiner dieser Kosten ...
MatthiasHoeller hat geschrieben: KfZ-Steuer, Versicherung, Wartung, Benzin, Abschreibung
... selber getragen hat, kommt ein entsprechender Abzug genauso wenig in Betracht, wie der Ansatz der pauschalen 30 Ct je km, den auch die setzen die Nutzung des eigenen Fahrzeuges voraus!

Bei der Nutzung eines fremden Fahrzeuges kann man daher nur das als Wk ansetzen, was man dem Eigentümer/Halter als Gegenleistung für die Nutzung tatsächlich gegeben hat. Das hat natürlich auch zur Folge, dass der Halter/Eigentümer des Fahrzeuges entsprechende Einkünfte hat, die ggf. eine Steuer auslösen!

taxpert
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MatthiasHoeller
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Re: KfZ Werbungskosten Anlage V

Beitrag von MatthiasHoeller »

Als Wk kommen -anders als bei der Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle- nur tatsächlich selber getragene Kosten in Betracht. Davon ausgehend, dass man als reiner "Nutzer" des Fahrzeuges keiner dieser Kosten ... (KfZ-Steuer, Versicherung, Wartung, Benzin, Abschreibung)... selber getragen hat, kommt ein entsprechender Abzug genauso wenig in Betracht, wie der Ansatz der pauschalen 30 Ct je km, den auch die setzen die Nutzung des eigenen Fahrzeuges voraus!
Danke für die hilfreiche Antwort.
Wie wäre es denn in dem Spezialfall, dass Person A alle diese o.g. Kosten selbst getragen hat und auch von seinem Konto gebucht wurden? Sprich Halter des Fzgs. ist Person B, aber KfZ-Steuer, Versicherung, Wartung, Reparaturen, Benzin etc. gehen von Konto der Person A runter?

Also sprich wirklich nur rein formal ist Halter die Person B, alles übrige läuft über Person A?

Vielen Dank und beste Grüße,
Matthias Höller
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: KfZ Werbungskosten Anlage V

Beitrag von taxpert »

Dann müsste man aus diesen Kosten den km-Satz ermitteln. Was nicht mit eingerechnet werden dürfte, wäre die AfA, da B und nicht A formell Eigentümer des PKW's ist. Aus diesem Grund käme auch der Ansatz der pauschalen 30 Ct weiterhin nicht in Betracht, da nicht EIGENES Kfz.

taxpert
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MatthiasHoeller
Beiträge: 5
Registriert: 11. Aug 2019, 21:52

Re: KfZ Werbungskosten Anlage V

Beitrag von MatthiasHoeller »

Danke für die hilfreiche Antwort.

Eine letzte Zusatzfrage noch zu dem Eigentums-Thema: Was ist denn wenn Eigentümer ungleich Halter?
Person A) Kauft den PKW beim Händler, zahlt den Kaufpreis und steht namentlich im Kaufvertrag
Person B) wird bei der Zulassung als Halter des Fahrzeugs eingetragen

Wie ist denn damit steuerlich hinsichtlich Werbungskosten umzugehen?

Danke & Gruß
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