Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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xyz12345
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Registriert: 9. Mai 2020, 22:38

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Beitrag von xyz12345 »

Ich habe die ganze Sache mit dem Investitionsabzugsbetrag noch nicht so richtig verstanden, vielleicht kann hier ja jemand etwas Licht ins Ganze bringen.

Im § 7g Abs. 1 Satz 1 heißt es ja, man kann einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd vor der Anschaffung oder Herstellung abziehen. (Außerbilanziell)

Hierdurch spare ich Steuern.

Weiterhin heißt es im Absatz 2: Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden und die AHK im selben Zuge gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Für mich bedeutet "können", dass man darf, aber nicht muss. Warum sollte man dies tun? Dadurch erhöht sich meine Steuerlast ja wieder

Danke im Voraus.
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Beitrag von Severina »

Das steht in Zusammenhang damit, dass man seit einigen Jahren nicht mehr benennen muss, welches Wirtschaftsgut man erwerben will. Wenn Sie jetzt also im Jahr 01 einen IAB beanspruchen und im Jahr 02 ein Anlagegut erwerben, dann müssen Sie den IAB nicht zurechnen, weil Sie ja u.U. im Jahr 03 oder 04 weitere Anlagegüter kaufen und den IAB im Zusammenhang damit auflösen.

Bei Ihrer Argumentation übersehen Sie außerdem Absatz 3 der Vorschrift - gewinnerhöhend auflösen müssen Sie den IAB sowieso. Im Zusammenhang mit einer Investition können Sie die Gewinnerhöhung (ganz oder teilweise) aber durch die Minderung der Anschaffungskosten neutralisieren.

Ein IAB "lohnt" sich unter dem Strich sowieso nur, wenn man im Jahr der Bildung in der Progression höher liegt als im Aufllösungsjahr. Sinnvoll ist er auch dann, wenn ein Liquiditätsproblem vorliegt, welches aber nur vorübergehend ist, um die Liquiditätsbelastung durch die Steuer zu verschieben. Mehr als 100 % der Anschaffungskosten kann man nicht abschreiben, weder mit noch ohne IAB.
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