Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Hallo zusammen,
kurz zum Hintergrund: ich bin seit Mitte Januar 2019 von meiner Noch-Ehefrau getrennt. Die Unterhaltszahlungen in 2019 will ich als Sonderausgaben geltend machen (Zustimmung von meiner Noch-Ehefrau habe ich). Sie hatte in 2019 keine weiteren Einkünfte.
Veranlagung: Zusammenveranlagung
Soviel zu Theorie. Ich bin gerade dabei die Steuererklärung 2019 mit dem Programm Steuersparerklärung zu machen. Ich habe die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben eingetragen. Dann ergibt sich eine gute Steuererstattung.
Trage ich nun aber die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte für meine Noch-Ehefrau ein, ergibt sich bei der Steuererstattung ein Nullsummenspiel, was ja nicht sein kann (praktisch gleiche Steuererstattung, als würde ich keine Unterhaltszahlungen geltend machen).
Zeigt mir mein Steuerprogramm falsche Werte an oder habe ich einen Denkfehler?
Wäre super, wenn mir Jemand weiterhelfen könnte.
Danke und viele Grüße,
Georg
kurz zum Hintergrund: ich bin seit Mitte Januar 2019 von meiner Noch-Ehefrau getrennt. Die Unterhaltszahlungen in 2019 will ich als Sonderausgaben geltend machen (Zustimmung von meiner Noch-Ehefrau habe ich). Sie hatte in 2019 keine weiteren Einkünfte.
Veranlagung: Zusammenveranlagung
Soviel zu Theorie. Ich bin gerade dabei die Steuererklärung 2019 mit dem Programm Steuersparerklärung zu machen. Ich habe die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben eingetragen. Dann ergibt sich eine gute Steuererstattung.
Trage ich nun aber die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte für meine Noch-Ehefrau ein, ergibt sich bei der Steuererstattung ein Nullsummenspiel, was ja nicht sein kann (praktisch gleiche Steuererstattung, als würde ich keine Unterhaltszahlungen geltend machen).
Zeigt mir mein Steuerprogramm falsche Werte an oder habe ich einen Denkfehler?
Wäre super, wenn mir Jemand weiterhelfen könnte.
Danke und viele Grüße,
Georg
Re: Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Natürlich kann das sein und ist auch ganz logisch:
Das liegt ganz einfach daran, dass der Unterhalt für die Empfängerin steuerpflichtig ist.
Bei der Zusammenveranlagung ziehen sie also etwas ab, was Ihre Noch-Ehefrau wieder als
Einkünfte angeben muss - das neutralisiert sich. Zusammenveranlagung UND Ansatz des
Unterhalts geht nicht, das wäre eine doppelte Begünstigung.
Sie können die getrennte Veranlagung durchrechnen - ob das aber günstiger sein wird,
dürfte fraglich sein, da Ihre Einkünfte dann nach der Grundtabelle versteuert werden
Ab 2020 haben Sie dann einen steuerlichen Effekt, weil Sie sich dann nicht mehr
zusammen veranlagen lassen können - dann gilt aber natürlich auch die Grundtabelle.
Das liegt ganz einfach daran, dass der Unterhalt für die Empfängerin steuerpflichtig ist.
Bei der Zusammenveranlagung ziehen sie also etwas ab, was Ihre Noch-Ehefrau wieder als
Einkünfte angeben muss - das neutralisiert sich. Zusammenveranlagung UND Ansatz des
Unterhalts geht nicht, das wäre eine doppelte Begünstigung.
Sie können die getrennte Veranlagung durchrechnen - ob das aber günstiger sein wird,
dürfte fraglich sein, da Ihre Einkünfte dann nach der Grundtabelle versteuert werden
Ab 2020 haben Sie dann einen steuerlichen Effekt, weil Sie sich dann nicht mehr
zusammen veranlagen lassen können - dann gilt aber natürlich auch die Grundtabelle.
Re: Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Danke für die Antwort
Trotzdem glaube ich nicht, dass die Verteilung Steuerlast plus minus null ist. Dann würde keiner den Unterhalt im Trennungsjahr als Sonderausgaben absetzen (habe extra eine notarielle Bestätigung, dass ich das darf). Gemeinsame Veranlagung für das Trennungsjahr ist auch Standard.
Bin gerade verwirrt.
Andere Möglichkeit wären noch außergewöhnliche Belastungen. Dann muss nichts versteuert werden. Dann können aber nur rund 9000 Euro angegeben werden.
Weitere Meinungen ?
Trotzdem glaube ich nicht, dass die Verteilung Steuerlast plus minus null ist. Dann würde keiner den Unterhalt im Trennungsjahr als Sonderausgaben absetzen (habe extra eine notarielle Bestätigung, dass ich das darf). Gemeinsame Veranlagung für das Trennungsjahr ist auch Standard.
Bin gerade verwirrt.
Andere Möglichkeit wären noch außergewöhnliche Belastungen. Dann muss nichts versteuert werden. Dann können aber nur rund 9000 Euro angegeben werden.
Weitere Meinungen ?
Re: Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
"BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 166/86) BStBl. 1989 II S. 658
Im Veranlagungszeitraum der Trennung sind Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar."
Nochmals: Sie wollen eine doppelte Begünstigung - die Zusammenveranlagung und die Absetzbarkeit von Unterhalt. Sie können aber nur eines von beidem haben.
Im Veranlagungszeitraum der Trennung sind Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar."
Nochmals: Sie wollen eine doppelte Begünstigung - die Zusammenveranlagung und die Absetzbarkeit von Unterhalt. Sie können aber nur eines von beidem haben.
Re: Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Weitere Meinungen ? Severina hat recht: Das Geld wird aus der einen Tasche bezahlt und steuerlich abgezogen und in der anderen Tasche als Einkommen besteuert - das kann nur ein Nullsummenspiel werden.
Andere Möglichkeit wären noch außergewöhnliche Belastungen. Dann muss nichts versteuert werden. Dann können aber nur rund 9000 Euro angegeben werden. Die aber dafür in der anderen Tasche nicht als steuerpflichtige Einnahme auftauchen - das dürfte insofern im Trennungsjahr die günstigere Variante sein.
Andere Möglichkeit wären noch außergewöhnliche Belastungen. Dann muss nichts versteuert werden. Dann können aber nur rund 9000 Euro angegeben werden. Die aber dafür in der anderen Tasche nicht als steuerpflichtige Einnahme auftauchen - das dürfte insofern im Trennungsjahr die günstigere Variante sein.
Re: Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Ja, dann kann der TE wohl nichts machen...
Re: Trennungsunterhaltung- Sonderausgaben
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
Einmalzahlungen kann ich bei der gemeinsamen Veranlagung auch nicht geltend machen, richtig?
Ich kann von den Zahlungen an meine Frau auch nichts in 2020 geltend machen, wenn die Zahlungen in 2019 geflossen sind oder?
Besten Dank und viele Grüße,
Georg
vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
Einmalzahlungen kann ich bei der gemeinsamen Veranlagung auch nicht geltend machen, richtig?
Ich kann von den Zahlungen an meine Frau auch nichts in 2020 geltend machen, wenn die Zahlungen in 2019 geflossen sind oder?
Besten Dank und viele Grüße,
Georg