Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Hallo,
folgende Situation:
Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im März 2018 habe ich die Versicherung gewechselt und habe der neuen Krankenversicherung keine Einwilligung zur Datenübermittlung an das FA erteilt (hab ich wohl vergessen/übersehen) .
Nun habe ich vom FA einen Steuerbescheid für 2018 mit eine saftigen Nachzahlung bekommen. Ich war bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ich vermute, dass das FA die Daten der aktuelle Krankenkasse nicht vorliegend hatte und meine Beiträge geschätzt wurden.
Meine Fragen:
1. Kann man die Einwilligung zur Datenübermittlung rückwirken bzw. nachträglich für 2018 erteilen?
2. Falls ja, werden die Daten dann von der Krankenkasse an das FA übermittelt oder muss ich hier selber aktiv werden? (Ich könnte ja die Beitragsübersicht in Papierform dem FA übermitteln, aber im INet habe ich gelesen, dass die nur noch die elektronische Datenübermittlung anerkennen...)
3.Wie gehe ich hier am besten vor. Soll ich Einspruch einlegen und Aussetzung des Vollzuges beantragen, mit dem Hinweis, dass ich die Einwilligung auf Datenübermittlung rückwirkend erteilt habe und ich die Einkommensteuererklärung für 2018 umgehend nachreichen werde? Oder soll Einspruch einlegen und vorerst zahlen und dann meine Einkommensteuererklärung 2018 nachreichen?
Vielen Dank für eure Ratschläge.
Grüße
Perhiero
folgende Situation:
Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im März 2018 habe ich die Versicherung gewechselt und habe der neuen Krankenversicherung keine Einwilligung zur Datenübermittlung an das FA erteilt (hab ich wohl vergessen/übersehen) .
Nun habe ich vom FA einen Steuerbescheid für 2018 mit eine saftigen Nachzahlung bekommen. Ich war bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ich vermute, dass das FA die Daten der aktuelle Krankenkasse nicht vorliegend hatte und meine Beiträge geschätzt wurden.
Meine Fragen:
1. Kann man die Einwilligung zur Datenübermittlung rückwirken bzw. nachträglich für 2018 erteilen?
2. Falls ja, werden die Daten dann von der Krankenkasse an das FA übermittelt oder muss ich hier selber aktiv werden? (Ich könnte ja die Beitragsübersicht in Papierform dem FA übermitteln, aber im INet habe ich gelesen, dass die nur noch die elektronische Datenübermittlung anerkennen...)
3.Wie gehe ich hier am besten vor. Soll ich Einspruch einlegen und Aussetzung des Vollzuges beantragen, mit dem Hinweis, dass ich die Einwilligung auf Datenübermittlung rückwirkend erteilt habe und ich die Einkommensteuererklärung für 2018 umgehend nachreichen werde? Oder soll Einspruch einlegen und vorerst zahlen und dann meine Einkommensteuererklärung 2018 nachreichen?
Vielen Dank für eure Ratschläge.
Grüße
Perhiero
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Soll ich Einspruch einlegen und Aussetzung des Vollzuges beantragen, mit dem Hinweis, dass ich die Einwilligung auf Datenübermittlung rückwirkend erteilt habe und ich die Einkommensteuererklärung für 2018 umgehend nachreichen werde? Genau das würde ich tun - und die Beitragsübersicht würde ich gleich mitschicken.
Ich war bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und wie kommt das FA dann darauf, dass Sie jetzt eine machen müssen? Welches Einkommen wurde da besteuert?
Ich war bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und wie kommt das FA dann darauf, dass Sie jetzt eine machen müssen? Welches Einkommen wurde da besteuert?
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Hallo muemmel,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es wurden nur meine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert, abzgl. "Vorsorgeaufwendungen", "unbeschränkt abziehbarer Sonderausgaben" und "Erstattungsüberhang aus Beiträgen zur Basiskranken- / gesetzlichen Pflegeversicherung".
Laut FA bin ich automatisch in einer Prüfliste aufgetaucht...
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es wurden nur meine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert, abzgl. "Vorsorgeaufwendungen", "unbeschränkt abziehbarer Sonderausgaben" und "Erstattungsüberhang aus Beiträgen zur Basiskranken- / gesetzlichen Pflegeversicherung".
Laut FA bin ich automatisch in einer Prüfliste aufgetaucht...
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
wie stehen dann meine Chancen, dass die das ganze Anerkennen (rückwirkende Einwilligung)?
Gibt es da Erfahrungen?
Gibt es da Erfahrungen?
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Laut FA bin ich automatisch in einer Prüfliste aufgetaucht... Das erklärt das aber nicht - dann würde man Sie zu einer Erklärung auffordern, aber man würde nicht einfach einen Steuerbescheid erstellen.
wie stehen dann meine Chancen, dass die das ganze Anerkennen (rückwirkende Einwilligung)? Wenn das FA die Daten hat bzw. demnächst kriegt, dann muß es diese auch berücksichtigen. Anders wäre das nur, wenn der Steuerbescheid schon rechtskräftig wäre.
wie stehen dann meine Chancen, dass die das ganze Anerkennen (rückwirkende Einwilligung)? Wenn das FA die Daten hat bzw. demnächst kriegt, dann muß es diese auch berücksichtigen. Anders wäre das nur, wenn der Steuerbescheid schon rechtskräftig wäre.
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Die Hotline der Krankenkasse meinte, dass sie rückwirkend keine Übermittlung an das FA machen werden, mir aber eine Übersicht der Beiträge zusenden werden. Ist das für das FA ausreichend? In dem "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" habe ich gelesen, dass nur die elektronisch übermittelten Daten vom FA anerkannt werden und nicht die in Papierform. Oder habe ich da was falsch verstanden?
Eine Erinnerung für die Abgabe der Steuererkl. hatte ich erhalten, diese jedoch falsch gedeutet habe, da ich nur den ersten Abschnitt gelesen hatte ("Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht...") und nicht den letzen Satz ("Sofern Sie diese Erinnerung für unberechtigt halten...") .
Eine Erinnerung für die Abgabe der Steuererkl. hatte ich erhalten, diese jedoch falsch gedeutet habe, da ich nur den ersten Abschnitt gelesen hatte ("Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht...") und nicht den letzen Satz ("Sofern Sie diese Erinnerung für unberechtigt halten...") .
Zuletzt geändert von perhiero am 8. Dez 2019, 21:32, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Ist das für das FA ausreichend? Natürlich. Oder denken Sie, der Finanzbeamte hat die Daten dann vor sich und sagt "Ich sehe die nicht, die existieren gar nicht"?
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
ich sehe das auch so. Ich wusste nur nicht wie genau die Gesetzeslage hierzu ist und man weiß ja nie, wie die FA-Beamten so ticken...
Nochmals recht herzlichen Dank für ihre Ratschläge.
Grüße
Nochmals recht herzlichen Dank für ihre Ratschläge.
Grüße
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Ich glaube, ich hab mich da falsch ausgedrückt. Nicht das Sie mich da falsch verstanden haben. Ich meinte nicht ausreichend, sondern, ob die das anerkennen (siehe o.g. Anmerkung zu "Bürgerentlastungsgesetz")...
Gruß
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Ich meinte nicht ausreichend, sondern, ob die das anerkennen (siehe o.g. Anmerkung zu "Bürgerentlastungsgesetz")... Das schrieb ich doch nun schon. By the way können Sie Folgendes tun: Rufen Sie morgen den Bearbeiter an, der im Steuerbescheid steht, und sagen ihm, dass Sie die KK-Daten gern per "schlichter Änderung" (also ohne Einspruch) nachreichen wollen. Dann hören Sie ja, ob er sagt "Nö, die niedergeschriebenen Daten sind mir schnuppe" oder ob er das für eine super Idee hält (was ich sehr wahrscheinlich finde, weil er dann halt nicht den ganzen Bescheid nochmal prüfen muß). Freilich sollte es dann auch wirklich keinen Einspruch geben und damit auch keine Aussetzung der Vollziehung.
Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?
Können die das einfach so schätzen??perhiero hat geschrieben: ↑8. Dez 2019, 18:14 Hallo,
folgende Situation:
Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im März 2018 habe ich die Versicherung gewechselt und habe der neuen Krankenversicherung keine Einwilligung zur Datenübermittlung an das FA erteilt (hab ich wohl vergessen/übersehen) .
Nun habe ich vom FA einen Steuerbescheid für 2018 mit eine saftigen Nachzahlung bekommen. Ich war bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ich vermute, dass das FA die Daten der aktuelle Krankenkasse nicht vorliegend hatte und meine Beiträge geschätzt wurden.
Meine Fragen:
1. Kann man die Einwilligung zur Datenübermittlung rückwirken bzw. nachträglich für 2018 erteilen?
2. Falls ja, werden die Daten dann von der Krankenkasse an das FA übermittelt oder muss ich hier selber aktiv werden? (Ich könnte ja die Beitragsübersicht in Papierform dem FA übermitteln, aber im INet habe ich gelesen, dass die nur noch die elektronische Datenübermittlung anerkennen...)
3.Wie gehe ich hier am besten vor. Soll ich Einspruch einlegen und Aussetzung des Vollzuges beantragen, mit dem Hinweis, dass ich die Einwilligung auf Datenübermittlung rückwirkend erteilt habe und ich die Einkommensteuererklärung für 2018 umgehend nachreichen werde? Oder soll Einspruch einlegen und vorerst zahlen und dann meine Einkommensteuererklärung 2018 nachreichen?
Vielen Dank für eure Ratschläge.
Grüße
Perhiero