Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
ich lese schon länger still mit und habe mir bisher alle Fragen auch so beantworten können.
Jetzt habe ich einmal tatsächlich keine Antwort gefunden, also erstelle ich das Thema selbst.
Ein hypothetischer Fall (versteht sich):
Der A kauft eine wunderschöne Vase.
Den vollen Kaufpreis von 1.000€ überweist der A am 31.09.2019 an den Kunsthändler.
Der Kunsthändler erstellt hierfür eine Anzahlungsrechnung in Höhe des vollen Kaufpreises mit dem Vermerk: "Abholung offen".
Weil die Zeit knapp ist und der A soviel um die Ohren hat, holt er die Vase aber nicht sofort ab, sondern erst viel später, nämlich am 31.11.2019.
Hier erstellt der Kunsthändler eine zweite Rechnung, auf der das Datum der Abholung vermerkt ist.
Nun begibt es sich, dass diese Vase ein unglaublicher Glücksgriff ist und zum 30.08.2019 unter Kennern schon für 2.000€ gehandelt wird.
Der A wird schwach, er möchte verkaufen - am liebsten aber außerhalb der Jahresfrist, sodass ein Veräußerungsgewinn steuerfrei ist.
Der A fragt sich welches Datum er heranziehen muss, um festzustellen, ob er innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist veräußert.
Ist das Start-Datum der 31.09.2019 - Anzahlungsrechnung?
Oder der 31.11.2019 - Abholung und zweite Rechnung?
Wie würde der A also die Jahresfrist korrekt errechnen?
Vielen Dank fürs Miträtseln und sonnigen Abend,
Jürgen
ich lese schon länger still mit und habe mir bisher alle Fragen auch so beantworten können.
Jetzt habe ich einmal tatsächlich keine Antwort gefunden, also erstelle ich das Thema selbst.
Ein hypothetischer Fall (versteht sich):
Der A kauft eine wunderschöne Vase.
Den vollen Kaufpreis von 1.000€ überweist der A am 31.09.2019 an den Kunsthändler.
Der Kunsthändler erstellt hierfür eine Anzahlungsrechnung in Höhe des vollen Kaufpreises mit dem Vermerk: "Abholung offen".
Weil die Zeit knapp ist und der A soviel um die Ohren hat, holt er die Vase aber nicht sofort ab, sondern erst viel später, nämlich am 31.11.2019.
Hier erstellt der Kunsthändler eine zweite Rechnung, auf der das Datum der Abholung vermerkt ist.
Nun begibt es sich, dass diese Vase ein unglaublicher Glücksgriff ist und zum 30.08.2019 unter Kennern schon für 2.000€ gehandelt wird.
Der A wird schwach, er möchte verkaufen - am liebsten aber außerhalb der Jahresfrist, sodass ein Veräußerungsgewinn steuerfrei ist.
Der A fragt sich welches Datum er heranziehen muss, um festzustellen, ob er innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist veräußert.
Ist das Start-Datum der 31.09.2019 - Anzahlungsrechnung?
Oder der 31.11.2019 - Abholung und zweite Rechnung?
Wie würde der A also die Jahresfrist korrekt errechnen?
Vielen Dank fürs Miträtseln und sonnigen Abend,
Jürgen
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
das entscheidende Datum dürfte imho entweder der Vertragsschluss oder der Zahlungstag sein, hier beides etwa gleich, also der 31.09.
Stefan
das entscheidende Datum dürfte imho entweder der Vertragsschluss oder der Zahlungstag sein, hier beides etwa gleich, also der 31.09.
Stefan
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Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
31.9. / 31.11. aber 30.8.
Gewerbe??
Gewerbe??
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo und danke für eure Antworten!
Der A ist ein privater Kunstliebhaber und tätigt solche Käufe auch nicht öfter als vielleicht 1x pro Jahr (sodass man ihm auch daraus keinen Strick zum Gewerbe hin drehen könnte).
Also würde der A bei einem Verkauf ab dem 01.10. keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des EstG erzielen?
Der A ist ein privater Kunstliebhaber und tätigt solche Käufe auch nicht öfter als vielleicht 1x pro Jahr (sodass man ihm auch daraus keinen Strick zum Gewerbe hin drehen könnte).
Also würde der A bei einem Verkauf ab dem 01.10. keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des EstG erzielen?
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Ergänzend: was den A kurz stutzen ließ, war die Definition der wirtschaftlichen Anschaffung. Darin war vom vollständigen Übergang der Nutzen und Lasten zu lesen, insbesondere der Last, eine plötzliche Verschlechterung auf eigene Kappe nehmen zu müssen.
Während der Lagerung im Atelier hätte vermutlich der (hoffentlich gut versicherte Galerist) für eine Verschlechterung der Vase haften müssen (z.B. Elefant im Laden).
Wie seht ihr das?
Während der Lagerung im Atelier hätte vermutlich der (hoffentlich gut versicherte Galerist) für eine Verschlechterung der Vase haften müssen (z.B. Elefant im Laden).
Wie seht ihr das?
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
Eine plötzliche Verschlechterung wäre, wenn der Marktpreis für die Vase auf die Hälfte fällt. Und dann hilft es dir auch nichts wenn sie sich noch beim Verkäufer befindet, Vertrag ist Vertrag.
Ich muss mich übrigens selbst korrigieren, es ist das Datum des Vertragsschluss, nicht der Zahlungstag.
Einfaches Beispiel sind Wertpapiere die man am 30.12. kauft aber erst am 2.1. bezahlt - das Geschäft gehört dann noch ins alte Jahr (hab' ich schon mehrmals erlebt).
Stefan
Das hat doch mit der Steuer nichts zu tun, das wäre Schadenersatz (dito irgendjemand die Vase bei dir im Wohnzimmer umschmeißt).Während der Lagerung im Atelier hätte vermutlich der (hoffentlich gut versicherte Galerist) für eine Verschlechterung der Vase haften müssen (z.B. Elefant im Laden).
Eine plötzliche Verschlechterung wäre, wenn der Marktpreis für die Vase auf die Hälfte fällt. Und dann hilft es dir auch nichts wenn sie sich noch beim Verkäufer befindet, Vertrag ist Vertrag.
Ich muss mich übrigens selbst korrigieren, es ist das Datum des Vertragsschluss, nicht der Zahlungstag.
Einfaches Beispiel sind Wertpapiere die man am 30.12. kauft aber erst am 2.1. bezahlt - das Geschäft gehört dann noch ins alte Jahr (hab' ich schon mehrmals erlebt).
Stefan
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Ist es also richtig, dass die chronologische Kette ist: Vertragsschluss -> Zahlung -> Abholung?
D.h.: Zum Zeitpunkt der Zahlung kann der Vertragsschluss konkludent angenommen werden?
D.h.: Zum Zeitpunkt der Zahlung kann der Vertragsschluss konkludent angenommen werden?
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
Stefan
Nein. Man kann schließlich auch ohne Vertrag zahlen, beispielsweise indem man irgendein Konto füllt (ich könnte dir da spontan ein paar Beispiele nennen).Zum Zeitpunkt der Zahlung kann der Vertragsschluss konkludent angenommen werden?
Stefan
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Maßgeblich für die Berechnung der Frist des §23 EStG sind den Abschluss der zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an, BFH vom 08.04.2014. Die daran hängenden Verfügungsgeschäfte (= Übergabe der "Ware" bzw. Übergabe des "Geldes") sind unerheblich!
taxpert
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"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
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Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Vielen Dank für eure tollen Antworten! Ich lerne... (wenn auch langsam)
Bzgl. des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts: wo hat das im Fallbeispiel beim A stattgefunden?
In dem Moment, wo er sich mit dem Kunsthändler mündlich darüber einig war, die Vase zu kaufen?
Nehmen wir mal an, diese mündliche Einigung wäre am 25.09. passiert.
Einen Vertrag (in Schriftform) gibt es nicht, wohl aber die Aussage des A, den Kaufpreis für die schöne Vase innerhalb der nächsten Woche zu überweisen (Willenserklärung 1).
Parallel sagt der Kunsthändler zu, auf den Eingang der Überweisung zu warten und die Vase also niemand anderem anzubieten (Willenserklärung 2 = Vertragsschluss = Verpflichtungsgeschäft?).
Entsprechend dieser mündliche Einigung, nämlich am 31.09., veranlasst der A die vollständige Zahlung an den Kunsthändler.
Wie würde der A denn in diesem Fall einem (zurecht) interessierten FA beweisen wollen, dass die mündliche Einigung (und damit mutmaßlich der Vertragsschluss) schon am 25.09. stattgefunden hat?
A hat ja kein Schriftstück darüber und höchstens den Überweisungsbeleg.
Würde nach allgemeiner Lebenserfahrung im Falle der Überweisung an einen Händler ein vorausgegangenes Verpflichtungsgeschäft angenommen werden dürfen?
Hochinteressiert:
Jürgen
Bzgl. des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts: wo hat das im Fallbeispiel beim A stattgefunden?
In dem Moment, wo er sich mit dem Kunsthändler mündlich darüber einig war, die Vase zu kaufen?
Nehmen wir mal an, diese mündliche Einigung wäre am 25.09. passiert.
Einen Vertrag (in Schriftform) gibt es nicht, wohl aber die Aussage des A, den Kaufpreis für die schöne Vase innerhalb der nächsten Woche zu überweisen (Willenserklärung 1).
Parallel sagt der Kunsthändler zu, auf den Eingang der Überweisung zu warten und die Vase also niemand anderem anzubieten (Willenserklärung 2 = Vertragsschluss = Verpflichtungsgeschäft?).
Entsprechend dieser mündliche Einigung, nämlich am 31.09., veranlasst der A die vollständige Zahlung an den Kunsthändler.
Wie würde der A denn in diesem Fall einem (zurecht) interessierten FA beweisen wollen, dass die mündliche Einigung (und damit mutmaßlich der Vertragsschluss) schon am 25.09. stattgefunden hat?
A hat ja kein Schriftstück darüber und höchstens den Überweisungsbeleg.
Würde nach allgemeiner Lebenserfahrung im Falle der Überweisung an einen Händler ein vorausgegangenes Verpflichtungsgeschäft angenommen werden dürfen?
Hochinteressiert:
Jürgen
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Das die Frist des §23 EStG bei Veräußerung abgelaufen ist, ist hier eine steuermindernde Tatsache, für die einzig und allein der Stpfl. die Nachweislast trägt. Dem FA kann es daher zunächst egal sein, wie der Nachweis geführt wird; es hat im Zweifelsfall jedoch den Anspruch, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.Elfo hat geschrieben: Wie würde der A denn in diesem Fall einem (zurecht) interessierten FA beweisen wollen, dass die mündliche Einigung (und damit mutmaßlich der Vertragsschluss) schon am 25.09. stattgefunden hat?
Grundsätzlich steht es dem Stpfl. doch frei, entsprechende Beweisvorsorge (z.B. eben doch einen schriftlichen Vertrag!) zu treffen. Der Beweisverderber kann aber nicht besser gestellt werden, als derjenige, der entsprechende Nachweise vorlegen kann. Verbleibende Zweifel gehen dann zu Lasten des Stpfl..
taxpert
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Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Dann würde der A sich auf das einzige vorhandene Schriftstück stützen können, das er vorweisen kann: die Anzahlungsrechnung in voller Höhe nebst Überweisungsbeleg.
Wäre der Nachweis einer solchen Rechnung soweit zweifelsfrei, dass ein FA es regelmäßig akzeptieren würde?
Wäre der Nachweis einer solchen Rechnung soweit zweifelsfrei, dass ein FA es regelmäßig akzeptieren würde?
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
Langsam verstehe ich auch nicht mehr worauf du eigentlich hinaus willst, was ist so schwer daran ordentliche Belege zu bekommen?
Stefan
Falsche Argumentation. Nur weil A keinen ausreichenden Beweis hat muss das Finanzamt doch nicht etwas anderes akzeptieren.Dann würde der A sich auf das einzige vorhandene Schriftstück stützen können, das er vorweisen kann
Langsam verstehe ich auch nicht mehr worauf du eigentlich hinaus willst, was ist so schwer daran ordentliche Belege zu bekommen?
Stefan
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo Stefan,
danke für die Frage: Ich möchte eigentlich rausfinden, wie im Fall des A mit den vorliegenden Informationen und Belegen gegenüber dem FA der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (= Start der 1 Jahreskarenz zur Vermeidung eines stpfl. Gewinns aus einem Veräußerungsgeschäft) argumentiert werden könnte.
Ich habe gelernt, dass dies per Kaufvertrag ginge.
Der liegt dem A nicht vor, sondern nur die Belege über die Zahlung und die entsprechende Anzahlungsrechnung (die das offenbar ohnehin irrelevante Datum des Verfügungsgeschäfts offen lässt) sowie die Rechnung bei Abholung.
Wie geht es im voliegenden Fall des A dann?
Viele Grüße,
Jürgen
danke für die Frage: Ich möchte eigentlich rausfinden, wie im Fall des A mit den vorliegenden Informationen und Belegen gegenüber dem FA der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (= Start der 1 Jahreskarenz zur Vermeidung eines stpfl. Gewinns aus einem Veräußerungsgeschäft) argumentiert werden könnte.
Ich habe gelernt, dass dies per Kaufvertrag ginge.
Der liegt dem A nicht vor, sondern nur die Belege über die Zahlung und die entsprechende Anzahlungsrechnung (die das offenbar ohnehin irrelevante Datum des Verfügungsgeschäfts offen lässt) sowie die Rechnung bei Abholung.
Wie geht es im voliegenden Fall des A dann?
Viele Grüße,
Jürgen
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo? Hab ich irgendwas falsches geschrieben?
Wäre klasse, wenn mir jemand einen Hinweis geben könnte, wie in einem Falle wie dem des A der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts bzw. der nächstgelegene Zeitpunkt gegenüber einem FA dokumentiert werden kann.
Danke euch!
Grüße,
Jürgen
Wäre klasse, wenn mir jemand einen Hinweis geben könnte, wie in einem Falle wie dem des A der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts bzw. der nächstgelegene Zeitpunkt gegenüber einem FA dokumentiert werden kann.
Danke euch!
Grüße,
Jürgen
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
Eine wirklich sichere Lösung gibt es nicht.
Stefan
Besorge dir die fehlende Rechnung, oder schreib' dir einen Eigenbeleg.Wie geht es im voliegenden Fall des A dann?
Eine wirklich sichere Lösung gibt es nicht.
Stefan
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Danke Dir! Also die Anzahlungsrechnung (in voller Höhe) liegt dem A ja vor.
Dann würde er diese nehmen und darauf verweisen, dass er mit Bezahlung seinen Teil des Verfügungsgeschäfts getan habe. Insofern ist nach allgemeiner Geschäftsauffassung von einem vorhergehenden Verpflichtungsgeschäft auszugehen.
Entsprechend wäre der Zeitpunkt, ab dem der Veräußerungsgewinn steuerfrei bliebe ein Verkauf nach dem 31.09., richtig?
Grüße,
Jürgen
Dann würde er diese nehmen und darauf verweisen, dass er mit Bezahlung seinen Teil des Verfügungsgeschäfts getan habe. Insofern ist nach allgemeiner Geschäftsauffassung von einem vorhergehenden Verpflichtungsgeschäft auszugehen.
Entsprechend wäre der Zeitpunkt, ab dem der Veräußerungsgewinn steuerfrei bliebe ein Verkauf nach dem 31.09., richtig?
Grüße,
Jürgen
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo,
ja, könnte klappen.
Stefan
PS: Auf den 31.09. kannst du aber lange warten.
ja, könnte klappen.
Wenn es erst um die Zukunft geht: Warum kann man nicht noch warten?Entsprechend wäre der Zeitpunkt, ab dem der Veräußerungsgewinn steuerfrei bliebe ein Verkauf nach dem 31.09., richtig?
Stefan
PS: Auf den 31.09. kannst du aber lange warten.
Re: Steuer-Rätsel Veräußerungsgewinn - Errechnung der Jahresfrist
Hallo Stefan,
danke Dir für Deine Antwort. Die habe ich vor dem Post im anderen Forum gar nicht gesehen
Ich probier das jetzt einfach mal so.
Viele Grüße,
Jürgen
danke Dir für Deine Antwort. Die habe ich vor dem Post im anderen Forum gar nicht gesehen
Ich probier das jetzt einfach mal so.
Viele Grüße,
Jürgen