Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Henna55
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Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Beitrag von Henna55 »

Hallo zusammen,

ich bin hier neu und nutze auch das Steuerprogramm Steuersparerklärung 2018 zum ersten Mal, daher gibt es einige Fragen zu Punkten, an denen ich nicht weiterkomme und leider auch über die Suchfunktion des Forums keinen Treffer bekomme, was mich sehr wundert.
Ich fange einfach mal mit dem Punkt an, an dem es gerade klemmt.
Zum Hintergrund: Mein Sohn (über 25) studiert auswärts, bekommt von mir monatlichen Unterhalt (kein Bafög-Bezug) und arbeitet auch nebenbei (brutto 6027 Euro/a).
Mein Zuschuss beträgt über 9.000 Euro/a.
Ich bin nun im Menüpunkt "unterstützte Haushalte" und habe meinen Zuschuss und seinen Bruttoverdienst eingetragen. Das Programm fragt nun bei seinen Einkünften neben Bruttoarbeitslohn nach "Werbungskosten Bruttolohn", "Versorgungsbezügen" und "Werbungskosten Versorgungsbezüge".

Leider finde ich im Programm keine weitere Hilfe zu den Begriffen "Werbungskosten Bruttolohn", "Versorgungsbezügen" und "Werbungskosten Versorgungsbezüge". Daher hierzu meine Fragen:

1. Da sein Verdienst unterhalb der Freigrenze liegt, muss ich hier überhaupt Eingaben machen?
2. Falls doch, welche Kosten kann ich hier steuerlich absetzen (z.B. alle Kosten, die ich auch als Arbeitnehmer absetzen kann)?
3.Sind mit Versogungsbezügen meine monatlichen Zuschüsse gemeint oder aber Bafög, Rente ...?
4. Was ist mit Werbungskosten Versorgungsbezüge gemeint?

5. Gibt es für meine montalichen Zuschüsse auch eine max. anerkennbare Höchstgrenze (ich kann mir nicht vorstellen, dass der Zuschuss eines Millionärs von 500.000 Euro/a vom Finanzamt akzeptiert wird.

Ich könnte mir vorstellen,dass andere Forenmitglieder ähnliche Fragen bereits gestellt haben, warum finde ich darüber nichts über die Stichworte "Student" oder "Unterhalt"?

Herzlichen Dnk für Antworten auf meine Fragen im Voraus

Henna
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Beitrag von schlauelia »

1. ja - nur der Höchstbetrag von 9000,-- wird anerkannt - und von den eigenen Einkünften des Sohnes Brutto minus Werbungskosten des Sohnes mind. 1000,-- = Pauschbetrag muss angegeben werden.
2. ja
3. manche Kinder erhalten z.B. Halbwaisenrente: die müsste hier angegeben werden - wenn kein Bafög kein Eintrag
4. wie 3. keine Versorgungsbezüge - dann gibt es dazu auch keine WK
5. siehe 1.

Programm rechnet dies alles aus - ggf. Bescheid abwarten und sehen, was anerkannt wurde - ob FA nachfragt...

Lia
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Beitrag von taxpert »

Henna55 hat geschrieben: 1. Da sein Verdienst unterhalb der Freigrenze liegt, muss ich hier überhaupt Eingaben machen?
Ja, §33a Abs. Satz 5 EStG: "Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen."
Henna55 hat geschrieben: 2. Falls doch, welche Kosten kann ich hier steuerlich absetzen (z.B. alle Kosten, die ich auch als Arbeitnehmer absetzen kann)?
Alles, was bei einem ArbN als Werbungskosten ansetzbar wäre.
Henna55 hat geschrieben: 3.Sind mit Versogungsbezügen meine monatlichen Zuschüsse gemeint oder aber Bafög, Rente ...?
Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus einem ehemaligen Arbeitsverhältniss, z.B. Pensionen oder ggf. Betriebsrenten. Sie zählen zu den Einkünften. Daneben sind aber auch Bezüge anzugeben. Bezüge sind nichgt steuerbare Leistungen, z.B. steuerfreie teil einer Rente, Bafög, ALG, etc., aber nicht die von Ihnen gezahlten Zuschüsse!
Henna55 hat geschrieben:4. Was ist mit Werbungskosten Versorgungsbezüge gemeint?
Abziehbare Werbungskosten zu diesen Einkünften. Sonst wird ein Pauschbetrag berücksichtigt.
Henna55 hat geschrieben: 5. Gibt es für meine montalichen Zuschüsse auch eine max. anerkennbare Höchstgrenze (ich kann mir nicht vorstellen, dass der Zuschuss eines Millionärs von 500.000 Euro/a vom Finanzamt akzeptiert wird.
Ja, §33a Abs.1 Satz 1 EStG "Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9 000 Euro Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden." Jedoch gekürzt um den Betrag nach Satz 5 (siehe oben)!

Unterstellt man, dass neben den Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit keine weiteren Einkünfte vorliegen, beträgt der Höchstbetrag hier 4.597 €

taxpert (Wegen Rechtsstand 2018 editiert!)
"I'm the taxman and you are working for no one but me!

Taxman, The Beatles, Album Revolver
Henna55
Beiträge: 6
Registriert: 30. Mai 2019, 12:25

Re: Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Beitrag von Henna55 »

Hallo taxpert,

danke für die rasche und umfangreiche Antwort, dass hilft mir schon einmal sehr weiter.

Zu meinem Verständnis, wenn die jährliche Freigrenze der eigenen Einkünfte des Studenten bei 624 Euro im Kalenderjahr liegt, der Student jedoch Einkünfte im Nebenjob von beispielsweise 3.000 Euro hat, werden 2.376 Euro vom Pausbetrag von den 9.000 Euro max. absetzbaren Unterhaltskosten abgezogen?

Eine Frage noch zu dem jährlichen Pauschbetrag von 9.000 Euro für den Unterhalt zahlenden, das Programm fragt zusätzlich noch nach den Krankenkassen- und PV-Beiträgen, die ich noch zusätzlich zum Unterhalt zahle. Sind diese schon in den 9.000 Euro enthalten oder werden diese noch zusätzlich berücksichtigt?

Wenn die Werbekosten auf die Bruttoeinkünfte des Studenten niedriger als der Werbekosten-Pauschbetrag sind, wird der Pauschbetrag für Werbekosten automatisch vom Finanzamt berücksichtigt oder muss ich den Pauschbetrag als Werbekosten eintragen?

Beim Freibetrag für Studenten finde ich im Netz für 2018 einen Betrag von 9.000 Euro (zufälligerweise gleich zu meinen max.absetzbaren Unterhaltskosten) , unter dem für den Studenten keine Steuern anfallen, hat dies nur Auswirkungen auf die Einkünfte des Studenten und keinen Einfluss auf meine abzugsfähigen Unterhaltskosten (hier beträgt die Freigrenze für die Studenteneinkünfte ja nur 624 Euro/a)?
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Beitrag von taxpert »

Henna55 hat geschrieben: Zu meinem Verständnis, wenn die jährliche Freigrenze der eigenen Einkünfte des Studenten bei 624 Euro im Kalenderjahr liegt, der Student jedoch Einkünfte im Nebenjob von beispielsweise 3.000 Euro hat, werden 2.376 Euro vom Pausbetrag von den 9.000 Euro max. absetzbaren Unterhaltskosten abgezogen?
Von den Brutto-Einnahmen werden noch die Wk bzw. der Wk-PB abgezogen. Das Ergebnis wären dann die Einkünfte, so dass deine Aussage richtig ist. Meintest Du jedoch 3.000 € Einnahmen, dann müsste man noch den Wk-PB abziehen!
Henna55 hat geschrieben: Eine Frage noch zu dem jährlichen Pauschbetrag von 9.000 Euro für den Unterhalt zahlenden, das Programm fragt zusätzlich noch nach den Krankenkassen- und PV-Beiträgen, die ich noch zusätzlich zum Unterhalt zahle. Sind diese schon in den 9.000 Euro enthalten oder werden diese noch zusätzlich berücksichtigt?
§33a Abs.1 Satz 2 EStG:"Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind."
Soweit Du die Kosten der KV/PV nicht sowieso wie eigene Sonderausgaben andsetzen kannst, erhöehen sie den Höchstbetrag.
Henna55 hat geschrieben: Wenn die Werbekosten auf die Bruttoeinkünfte des Studenten niedriger als der Werbekosten-Pauschbetrag sind, wird der Pauschbetrag für Werbekosten automatisch vom Finanzamt berücksichtigt oder muss ich den Pauschbetrag als Werbekosten eintragen?
Der Wk-PB wird immer von Amts wegen berücksichtigt.
Henna55 hat geschrieben: Beim Freibetrag für Studenten finde ich im Netz für 2018 einen Betrag von 9.000 Euro (zufälligerweise gleich zu meinen max.absetzbaren Unterhaltskosten) , unter dem für den Studenten keine Steuern anfallen, hat dies nur Auswirkungen auf die Einkünfte des Studenten und keinen Einfluss auf meine abzugsfähigen Unterhaltskosten (hier beträgt die Freigrenze für die Studenteneinkünfte ja nur 624 Euro/a)?
Das ist kein Freibetrag für Studenten, sondern der Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs nach §32a Abs.1 Nr.1 EStG, der bei jedem steuerfrei belassen wird. Und es ist kein Zufall, der Betrag nach §33a Abs.1 EStG und der Grundfreibetrag (=Existenzminimum) nach §32a EStG identisch sind! Nur bei Grundlage, auf den der Betrag angewendet wird, bestehen Unterschiede! Während der Grundfreibetrag auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, wird der Betrag des §33a EStG auf die Summe der Einkünfte und steuerfreien/nicht steuerbaren Bezüge angewendet! Daran kannst Du erkennne, dass beide Berechnungen unabhängig von einander laufen!

taxpert
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Henna55
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Registriert: 30. Mai 2019, 12:25

Re: Unterhaltsleistungen an Studnten über 25

Beitrag von Henna55 »

Herzlichen Dank für die fundierten Ausführungen, wirklich toll. Eigentlich hätte ich diese Hilfen von dem Steuerprogramm erwartet, ist aber wohl zuviel verlangt.

Ich wünsche noch einen schönen Abend.

Liebe Grüße

Henna
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