Verlustrücktrag / Verlustvortrag - Einspruch erforderlich?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Kerrygold
Beiträge: 2
Registriert: 21. Aug 2018, 20:30

Verlustrücktrag / Verlustvortrag - Einspruch erforderlich?

Beitrag von Kerrygold »

Hallo,

ich bräuchte bitte mal Eure Hilfe.

In 2016 hatte ich nur geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bekam die gezahlten Steuern und Soli in voller Höhe zurück erstattet.

In 2017 hatte ich gar keine Einkünfte und habe aus Ersparnissen gelebt.
In der Steuererklärung habe ich einen Verlustvortrag beantragt (auf Seite 1) und folgende Positionen korrekt angegeben:
- 0 Euro Einkommen
- 165 Euro Werbungskosten
- ca. 1.400 Euro Vorsorgeaufwendungen/Versicherungen (insb. freiwillige KV)
- Behinderten-Pauschbetrag
- ca. 1200 Euro Haushaltsnahe DL bzw. Handwerkerleistungen
- 250 Euro Spenden

Nun wurde der Bescheid von 2016 geändert und dort die 165 Euro Werbungskosten aus 2017 als Verlustrücktrag berechnet (vermutlich, weil der Pauschbetrag 2016 nicht erreicht war???), was sich steuerlich für mich natürlich nicht auswirkt, da ich ja schon letztes Jahr die gesamte Steuer erstattet bekam.

Im Bescheid für 2017 wurde dann der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Werbungskosten auf -165 Euro festgesetzt, dann alle Sonderausgaben und Pauschbeträge abgezogen, und die Haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen wurden gar nicht berücksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen beträgt danach ca. MINUS 2.000 Euro. Allerdings weist der Bescheid mit dem Zusatz "gesonderte Feststellung nach § 10b Abs. 1 EStG" als Zuwendungsvortrag lediglich die 250 Euro Spenden aus.

Meine Fragen:
- Können die Kosten für die Haushaltsnahen DL und die freiwillige KV nicht vorgetragen werden (ggf. warum nicht)? Bleibe ich darauf komplett sitzen?
- Ist es korrekt, dass die Werbungskosten zurückgetragen wurden (wenn ja, warum?) oder hätten sie ebenfalls als Verlustvortrag berücksichtigt werden müssen (Einspruch)?

Danke im voraus!

Liebe Grüße
Vanessa
reckoner
Beiträge: 1020
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Verlustrücktrag / Verlustvortrag - Einspruch erforderlich?

Beitrag von reckoner »

Hallo,

Sonderausgaben, dazu gehören die Versicherungen, können nicht vor- oder zurückgetragen werden. Und haushaltsnahe Dienstleistungen auch nicht.
Warum? - weil es so im Gesetz steht (sorry, blöde Antwort, aber was soll man sonst sagen?).

Den Verlustrücktrag kann man begrenzen, auch auf Null Euro (Hauptvordruck, 4. Seite). Und das geht auch noch über einen Einspruch oder Antrag auf Änderung (das aber immer nachweisbar machen, und natürlich die Fristen beachten).

Stefan
Zuletzt geändert von reckoner am 22. Aug 2018, 00:02, insgesamt 1-mal geändert.
Kerrygold
Beiträge: 2
Registriert: 21. Aug 2018, 20:30

Re: Verlustrücktrag / Verlustvortrag - Einspruch erforderlich?

Beitrag von Kerrygold »

Hallo Stefan,

danke für die schnelle Antwort.
Und nein, sie ist nicht blöde - ist dann halt so :)

OK, und bzgl. dem Verlustrücktrag versuch ich dann mal einen Einspruch. Bin noch innerhalb der Frist.

Nochmals danke :)

Lieben Gruß
Vanessa
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