die freiberufliche Tätigkeit - z. B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - stellt die wichtigste Art der in § 18 EStG geregelten "selbstständigen Arbeit" dar.
Für die selbstständige Tätigkeit i. S. des § 18 EStG besteht keine Gewerbesteuerpflicht, denn der Gewerbesteuer unterliegen nur Gewerbebetriebe (nach § 2 Abs. 1 GewStG).