Rückwirkender Arbeitgeberwechsel und Lohnzahlungen - Lohnsteuerklasse 6

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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Shepherdine
Beiträge: 1
Registriert: 17. Okt 2017, 09:42

Rückwirkender Arbeitgeberwechsel und Lohnzahlungen - Lohnsteuerklasse 6

Beitrag von Shepherdine »

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe einen etwas komplizierten Fall bzw. Fragestellung. Also bitte verzeiht mir, falls mein Fall unverständlich formuliert ist - jegliche Fragen beantworte ich gerne!

Zu meiner Situation:
Ich bin dieses Jahr intern rückwirkend gewechselt - es handelt sich zwar um einen Konzern, Steuerrechtlich und Vertraglich gesehen aber um 2 Arbeitgeber.
Durch diesen rückwirkenden Wechsel habe ich noch rückwirkende Zahlungen von meinem alten Arbeitgeber erhalten (wie z.B. anteiliges Weihnachtsgeld, variable Leistungsvergütung, etc.). Diese rückwirkenden Zahlungen haben sich auf 3 Monate gezogen, sodass ich für ca. 90 Tage in Steuerklasse 6 abgerechnet wurde. Lt. meiner Personalabteilung solle ich dadurch aber keinen steuerlichen Nachteil erhalten, da ich die zu viel gezahlte Lohnsteuer, bei meiner Steuererklärung für 2017, wiederbekommen würde. Davon bin ich allerdings nicht überzeugt.

Daher habe ich folgende Frage:
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 70 Tage) wäre (vermutlich) meine Steuerrückzahlung deutlich höher oder? Es geht mir speziell um die Vor- bzw- Nachteile die mir bei dem Abrechnungszeitraum von 90 Tagen entstehen, da meine Personalabteilung etwas "geschludert" hat und sich daher die Zahlungen auf 3 Monate gezogen haben.

Vielleicht habe ich auch ein völlig falsches Verständnis und ihr könnt mich korrigieren!

Vielen Dank.
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Rückwirkender Arbeitgeberwechsel und Lohnzahlungen - Lohnsteuerklasse 6

Beitrag von muemmel »

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (max. 70 Tage) wäre (vermutlich) meine Steuerrückzahlung deutlich höher oder? Nein, wäre sie nicht - die Steuer wird immer nach derselben Steuertabelle berechnet, egal, wo das Einkommen herkam. Abgesehen davon dürften Sie gar nicht als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden - das geht nur bei Schülern und Studenten, nicht bei Arbeitnehmern.
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