Selbständige Tätigkeit/PV-Anlage/Kleinunternehmerregelung

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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hgschehl
Beiträge: 2
Registriert: 25. Jul 2017, 14:46

Selbständige Tätigkeit/PV-Anlage/Kleinunternehmerregelung

Beitrag von hgschehl »

Hallo zusammen,

folgendes "Problem":
  • Seit ~2003 übe ich neben meiner normalen, SV-pflichtigen Tätigkeit eine selbständige beratende Tätigkeit (im gleichen Metier, System-Administration) aus. Die dabei erzielten Einnahmen habe ich als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit jeweils versteuert. Die Tätigkeit war weder beim FA noch bei der Gemeinde als Gewerbe angemeldet.
  • 2013 habe ich für meine Photovoltaikanlage auf dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar ausschließlich für die PV-Anlage, angemeldet und - wie man das so macht - auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, somit schön brav Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht etc.
Im Rahmen meiner Umsatzsteuererklärung für 2016 teilt mir nun das FA mit, dass "gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 UStG das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasse, und zwar sowohl den Betrieb einer PV-Anlage als auch die selbständige Tätigkeit als Admin. Ein Verzicht für nur einen Unternehmensteil wäre nicht möglich".

Konsequenz für das FA ist neben der Anfrage nach einer Stellungnahme die Anforderung der Umsätze für die Admin-Tätigkeiten zwischen 2012-2014 sowie korrigierte USt-Jahreserklärungen für 2012-2016.

Meine Sichtweise ist natürlich eine ganz andere:
  • die beiden Tätigkeiten haben sowohl aufgrund des zeitlichen Verlaufs als auch thematisch miteinander nix zu tun. Mein Gewerbe lautet ja "Produktion von Strom mittels einer PV-Anlage" und nicht "Produktion von Strom und Anbieten von IT-Dienstleistungen".
    Komme ich damit durch oder schieße ich mir mit dieser Argumentation ins Knie oder ...?
  • Wie ist die Rechtslage hierzu? Muß ich evtl. USt nachzahlen?
  • Ergänzend: Wenn ja: warum ab 2012? die PV-Anlage/der Verzicht wurde am 2.1.2013 erklärt, somit maximal ab USt-Erklärung für 2013, oder?
Hilfe dringend erbeten (Fristsetzung durch FA Anfang August ...)

Danke im Voraus!!

hg
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Selbständige Tätigkeit/PV-Anlage/Kleinunternehmerregelung

Beitrag von StephanM »

Umsatzsteuerlich ist man nur ein Unternehmer und es zählen alle Tätigkeiten hier zusammen. Dabei ist es unerheblich, ob es gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten sind. Es können auch mehrere gewerbliche Tätigkeiten sein, die alle zusammengerechnet werden und hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung einheitlich zu behandeln sind.


Im Rahmen meiner Umsatzsteuererklärung für 2016 teilt mir nun das FA mit, dass "gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 UStG das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasse, und zwar sowohl den Betrieb einer PV-Anlage als auch die selbständige Tätigkeit als Admin. Ein Verzicht für nur einen Unternehmensteil wäre nicht möglich".

Da hat das Finanzamt recht.

Konsequenz für das FA ist neben der Anfrage nach einer Stellungnahme die Anforderung der Umsätze für die Admin-Tätigkeiten zwischen 2012-2014 sowie korrigierte USt-Jahreserklärungen für 2012-2016.

Wieso fragt das FA diese Daten nach? Sie haben doch geschrieben, das Sie diese als selbständige Tätigkeit versteuert haben. Haben Sie keine Gewinnermittlung mit eingereicht?

Wie ist die Rechtslage hierzu? Muß ich evtl. USt nachzahlen?

Da gehe ich von aus.

Ergänzend: Wenn ja: warum ab 2012? die PV-Anlage/der Verzicht wurde am 2.1.2013 erklärt, somit maximal ab USt-Erklärung für 2013, oder?
Vermutlich zur Prüfung, ob die gesamten Umsätze 2012 ggf. die Grenze von 17.500 EUR überschritten haben und somit ab 2013 kein Verzicht, sondern ein zwangsweiser gesetzlicher Wechsel zur Regelbesteuerung vorliegt.
hgschehl
Beiträge: 2
Registriert: 25. Jul 2017, 14:46

Re: Selbständige Tätigkeit/PV-Anlage/Kleinunternehmerregelung

Beitrag von hgschehl »

Danke für die Antwort. Hat fast alle Fragen beantwortet:
StephanM hat geschrieben:
Konsequenz für das FA ist neben der Anfrage nach einer Stellungnahme die Anforderung der Umsätze für die Admin-Tätigkeiten zwischen 2012-2014 sowie korrigierte USt-Jahreserklärungen für 2012-2016.

Wieso fragt das FA diese Daten nach? Sie haben doch geschrieben, das Sie diese als selbständige Tätigkeit versteuert haben. Haben Sie keine Gewinnermittlung mit eingereicht?
Jein. die letzten 2-3 Jahre haben sie eine EÜR (nach)gefordert, davor reichte der Eintrag in das entsprechende Feld (mache meine Erklärung mit Wiso)


Wie ist die Rechtslage hierzu? Muß ich evtl. USt nachzahlen?

Da gehe ich von aus.
Das kann ich dann aber als Ausgaben in der nächsten Erklärung berücksichtigen, ist somit quasi ein "durchlaufender Posten", oder?

Ergänzend: Wenn ja: warum ab 2012? die PV-Anlage/der Verzicht wurde am 2.1.2013 erklärt, somit maximal ab USt-Erklärung für 2013, oder?
Vermutlich zur Prüfung, ob die gesamten Umsätze 2012 ggf. die Grenze von 17.500 EUR überschritten haben und somit ab 2013 kein Verzicht, sondern ein zwangsweiser gesetzlicher Wechsel zur Regelbesteuerung vorliegt.
Über die 17.500 komme ich nie...
So gefühlsmäßig: Ich hätte evtl. die Möglichkeit, die USt. bei meinem einzigen Auftraggeber nachzufordern.
Würde das mehr Sinn machen als das einmal als durchlaufenden Posten zu haben? Wenn ich das richtig sehe wird das (für mich mit kleineren Verlusten, da relativ hoher pers. Steuersatz) steuerlich gesehen für das FA ein rechte-Tasche-linke-Tasche Thema - hab's ja schon komplett als Einkommen versteuert.

Bei meinem Bruder ist das ähnlich (hab den Fehler konsequent gemacht ...). Dazu eine Detailfrage: Über den Freibetrag von 2400 € rausgehende Einnahmen gem. §3 Nr. 26 und 26a EStG würden da ja nicht dazuzählen, oder?

Gruß
HG
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Selbständige Tätigkeit/PV-Anlage/Kleinunternehmerregelung

Beitrag von StephanM »

Das kann ich dann aber als Ausgaben in der nächsten Erklärung berücksichtigen, ist somit quasi ein "durchlaufender Posten", oder?
Die gezahlte oder erhaltene Umsatzsteuer ist dann in der EÜR anzusetzen, wenn sie gezahlt wurde, also die Geldbewegung erfolgt ist. (§11 EStG, Zu- und Abflussprinzip)

Rechnungskorrekturen sind in dem Voranmeldungszeitraum anzusetzen, in dem sie erfolgt sind.

Was hat das mit dem Freibetrag für Übungsleiter/Ausbilder/.. zutun? Von einer Tätigkeit für ein öffentliche Einrichtung oder Verein, die für diesen Freibetrag erforderlich ist, haben Sie bisher nichts geschrieben.
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