Löst Pflichtabgabe der 1. UStE die 4-Jahres Frist für die Abgabe der 1. EStE aus?

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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Veronica
Beiträge: 6
Registriert: 22. Mai 2012, 13:35

Löst Pflichtabgabe der 1. UStE die 4-Jahres Frist für die Abgabe der 1. EStE aus?

Beitrag von Veronica »

Hallo, eine Frage bitte.

Arbeitnehmerin A ist seit 09/2015 als Angestellte tätig.

A war bis 08/2015 Studentin im Masterstudium (= Zweitstudium) und hat in 2015 4000€ nach der Kleinunternehmerregelung eingenommen.
Somit muss A in 2016 für 2015 die Umsatzsteuererkärung abgeben.

A möchte zudem für 4 Jahre rückwirkend das erste Mal eine Einkommenssteuererklärung abgeben um Verluste aus dem
Zweitstudium mit ihrer Einkommenssteuer aus dem Angestelltenverhältnis aufzurechnen.

Da sie in 2015 nur für 3 Monate Einkommensteuer gezahlt hat, möchte sie lieber erst in 2017 diese 4 rückw. Einkommenssteuererklärungen abgeben und die Verluste aus dem Zweitstudium mit der zu erwartenden Einkommenssteuer aus 2016 verrechnen lassen.

Ist das möglich? Oder gilt die Erklärung der Umsatzsteuer in 2016 für 2015 als "erste Steuererklärung" auch in Bezug auf die Einkommenssteuererklärung, d.h. hat A nur in 2016 die Chance für 4 Jahre die Einkommenssteuer einzureichen?

Oder sind beide Steuererklärungen völlig unabhängig voneinander?

Vielen Dank!
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Löst Pflichtabgabe der 1. UStE die 4-Jahres Frist für die Abgabe der 1. EStE aus?

Beitrag von StephanM »

Jede Steuerart gilt für sich.

Sofern A in 2015 Einnahmen hatte, die unter die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung fallen, so ist aus dieser Tätigkeit auch ein einkommensteuerlicher Vorgang entstanden mit dem Ergebnis eines Überschusses, Gewinns oder Verlustes. Da diese Einkünfte bisher nicht der Einkommensteuer unterlegen haben, wie die Einkünfte aus der Angestellten-Tätigkeit, ist die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entstanden.
Die normale Abgabefrist ist für 2015 bis zum 31.05.2016. Ab diesem Zeitpunkt könnte ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Nicht die Umsatzsteuer löst die Einkommensteuerliche Verpflichtung aus, sondern der Vorgang selber löst bei den verschiedenen Steuerarten etwas aus.

Verluste: Diese werden in dem Jahr festgestellt, in dem Sie entstanden sind. Maßgeblich ist das Zu-/Abflussprinzip nach §11 EStG. Einnahmen und Ausgaben 2015 müssen in 2015 angesetzt werden. Entsteht durch negative Einkünfte ein Verlust, so wird dieser zum 31.12. des jeweiligen Jahres festgestellt und im nächsten Jahr berücksichtigt. Sind auch hier die Einkünfte negativ, so steigt der Verlust. Sind sie dagegen positiv, so wird der Verlust mit ihnen verrechnet.
Für den möglichen Verlust ist daher unerheblich, ob du jetzt oder später deine Erklärung abgiebst, da immer das Kalenderjahr in sich betrachtet wird.

Durch die Verpflichtung zur ESt-Erklärung gilt dann bei dir auch nicht nur die vier Jahre Festsetzungsfrist, sondern es gibt auch die Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren.
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