EÜR und Umsatzsteuer?

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Bart
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EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo Mitglieder.
Ich benötige eine Fachliche Informationen ich betreibe ein Kleingewerbe so habe ich das 2014 beantragt, zu gleich habe ich eine Umsatzsteuer Nr beantragt da ich meine Wahren in Italien einkaufe.

Im Jahr 2014 habe ich die EÜR ausgeführt da ich ja im Kleingewerbe tätig bin unter 17500 Euro und es auch so angemeldet habe.

Anfang 2015 habe ich meine Einkommensteuer und die EÜR eingereicht.
Nun schreibt mir das Finanzamt das Sie eine Umsatzsteuer – Erklärung möchten da ich meine Waren aus Italien beziehe.

Ist das so richtig muss ich als Kleingewerbe eine Umsatzsteuer einreichen?

Wenn ja wie kann ich das machen ich hab ja die EÜR gemacht gut viel Umsatz war nicht

DANKE FÜR JEDE UNTERSTÜTZUNG
Sunny
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Sunny »

Hallo Bart

Die Antwort liegt in §1a Abs. 3 und 4 UStG:

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.

Du hast Deinem Lieferanten gegenüber Deine USt-ID genannt und von ihm eine Nettorechnung bekommen. Du musst hier in Deutschland 19 % USt abführen. Ein Vorsteuerabzug in Deutschland scheidet allerdings aus.

Im Fall von Einkäufen aus Ländern, die einen höheren Umsatzsteuersatz als Deutschland haben, lohnt sich der Einkauf mit USt-ID natürlich.

Grüsse Sunny
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
Bart
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo Sunny,#

DANKE DANKE für deine Infos, zu einem noch, ich kaufe in Italien meine Wahren und ich bezahle auch die Steuern, also ich erhalte eine Brutto Rechnung.

Gruß
Bart
Bart
Beiträge: 7
Registriert: 23. Okt 2015, 13:30

Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo noch einmal,

Ich kaufe mit meiner USt-Id in Italien ein und bezahle auch dort die ( IVA ) Umsatzsteuer in Italien, dies ist auf der Brutto-Rechnung angegeben bsp.( 7% IVA ).

Ich verkaufe die Wahren in Deutschland ohne Umsatzsteuer das ich ja als Kleingewerbe betreibender beim Finanzamt Registriert bin.

Ich bin nur so überrascht da der Buchhaltungskurs diese Informationen mit der Umsatzsteuer nicht aufmerksam gemacht hat sondern nur EÜR ausdrucken und ab an das Finanzamt :roll:
Sunny
Beiträge: 74
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Sunny »

Hallo Bart

Gem. §19 UStG wird von Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nicht erhoben; was aber nicht heißt, dass keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss. Wenn Du Dir das Formular der Umsatzsteuererklärung 2014 anschaust, dann ist das auf der ersten Seite der Abschnitt B. Erfahrungsgemäß verzichten viele Finanzämter auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmern.

Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt in Deinem Fall die Umsatzsteuerklärung evtl. angefordert hat, da Du eine USt-Id-Nr. beantragt hast - und das Finanzamt ja davon ausgeht, dass Du diese auch verwendest und somit für Deine EU-Erwerbe Umsatzsteuer abführen müsstest.

Mit Deinen innergemeinschaftlichen Erwerben scheint mir, dass da was schief gelaufen ist. Du schreibst, Du hast dem Italiener Deine USt-Id genannt und von ihm trotzdem eine Bruttorechung erhalten hast? Steht Deine USt-Id-Nr. auf der Rechnung?

Gehen wir gedanklich mal von dem Fall aus, dass Deine USt-ID nicht auf der Rechnung ist und die Rechnung enthält ital. Mehrwertsteuer:

Sofern Du als Kleinunternehmer die Erwerbsschwelle (12.500€/Jahr) nicht überschritten hast, gilt folgendes:
Du darfst als Erwerber im vergangenen Kalenderjahr für nicht mehr als 12.500 € Waren in anderen EU-Ländern eingekauft haben und diese Erwerbsschwelle auch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten. Der Betrag von 12.500 € bezieht sich auf die Summe aller Deiner Erwerbe aus allen EU-Ländern, nicht nur auf Erwerbe aus jeweils einem Land.

In diesem Fall erfolgt keine weitere Besteuerung in Deutschland, da die Mehrwertsteuer bereits in Italien bezahlt wurde.

Grüsse Sunny
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Bart
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo Sunny,

DANKE für die tolle Info hat mir wirklich weiter geholfen, nun laut unterlagen habe ich bei zwei Zulieferer keine IVA bezahlt und bei Zwei anderen Zulieferer natürlich die 10% Iva bezahlt :-(.

Jeztt muss ich das dem Finanzamt noch zukommen lassen die Umsatzsteuer.
Sunny
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Sunny »

Hallo Bart

Eine Überlegung hinsichtlich Kostenersparnis wäre noch folgende:

Einkauf aus EU-Ländern, die einen höheren Mehrwertsteuersatz haben als Deutschland --> Auftritt mit USt-Id gegenüber dem Lieferanten und Versteuerung in Deutschland

Einkauf aus EU-Ländern, die einen niederigeren Mehrwertsteuersatz haben als Deutschland --> Auftritt ohne Ust-Id gegenüber dem Lieferanten; Lieferant führt im EU-Ausland die Mehrwertsteuer ab

Gruß Sunny
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vujuculxoku128
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von vujuculxoku128 »

Das klingt sehr gut und schön!
Es ist wenig Zeit, die wir haben. Sondern viel Zeit, die wir nicht nutzen. www.hulle6.com
Bart
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo Sunny,

heute war ich auf dem Finanzamt :? selbst die im Kundenbereich können mir nicht mal weiter helfen hahaha, ich hab noch mal geschaut 2014 und 2015 hab ich meine Umsatz-Steuern in Italien bezahlt, das sich 2016 ändern wird:-)

Nun ich hab das Formular Umsatzsteuererklärung ausgefüllt:

Zeile 25 Umsatz im Kalenderjahr 2014 xxxxxxx€
Zeile 93 Umsatzsteuer auf Innergemeinschaftliche Erwerbe 0,00€

Nun sagt meine Beraterin sie hätte noch gern die Anlage UR nun verstehe ich nicht warum? Auszufüllen währe ja nur A Innergemeinschaftliche Erwerbe:

Zeile 6 und 7 fällt weg
Zeile 8 bis 12 brauch ich doch nicht da ich alle Steuern bereits geleistet habe in Italien, so müsste ich doch nur unter Zeile 13 Summe 0,00€ eintragen oder?

Also 2016 muss ich mir überlegen ob ich nicht euer Online-Steuerbüro in Anspruch nehme

Gruß
Sunny
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Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Sunny »

Hallo Bart

Meiner Meinung nach ist der Eintrag in Zeile 93 nicht richtig und gehört da nicht hin - selbst wenn dort 0,00€ steht.
Im Formular der Umsatzsteuererklärung steht bei Zeile 93, dass hier ein Übertrag aus Zeile 13 der Anlage UR erfolgt.

Dies ist der Grund, warum Deine Beraterin nun eine Anlage UR sehen will.

Gruß Sunny
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Bart
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo DANKE DANKE für die tolle Infos,

nun soweit hab ich die Infos ich muss nichts eintragen bei der Umsatzsteuerklärung da ich die Steuern bereits in Italien entrichtet habe, aber ich hab eine Frage muss ich dem Finanzamt die Rechnung meiner Zulieferer zukommen lassen bin ich dazu verpflichtet als Beweis das ich die Umsatzsteuer entrichtet habe?
Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Sunny »

Hallo Bart

Derartiges ist mir nicht bekannt; ich könnte es mir höchstens vorstellen, wenn das Finanzamt diese explizit anfordern würde.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Dir

Sunny
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Bart
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Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Sunny hat geschrieben:Hallo Bart

Die Antwort liegt in §1a Abs. 3 und 4 UStG:

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.

Du hast Deinem Lieferanten gegenüber Deine USt-ID genannt und von ihm eine Nettorechnung bekommen. Du musst hier in Deutschland 19 % USt abführen. Ein Vorsteuerabzug in Deutschland scheidet allerdings aus.

Im Fall von Einkäufen aus Ländern, die einen höheren Umsatzsteuersatz als Deutschland haben, lohnt sich der Einkauf mit USt-ID natürlich.

Grüsse Sunny

Hallo darf ich hier noch mal nach greifen.

Zitat: Du hast Deinem Lieferanten gegenüber Deine USt-ID genannt und von ihm eine Nettorechnung bekommen. Du musst hier in Deutschland 19 % USt abführen. Ein Vorsteuerabzug in Deutschland scheidet allerdings aus.

Kann das nicht auch 7% Ust sein wenn die Waren in DE mit dem ermäßigten Steursatz unterliegen.

MfG
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