USt-Befreiung für Ärzte auch nach Umqualifizierung?

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Fyne
Beiträge: 15
Registriert: 9. Jun 2015, 15:33

USt-Befreiung für Ärzte auch nach Umqualifizierung?

Beitrag von Fyne »

Hallo Zusammen,
ich habe eine kurze Frage.

Gehen wir davon aus, dass ein Arzt (Personengesellschaft) in seiner Praxis Hilfsmittel à la Lupen etc. verkauft.
Es findet hier eine Umqualifizierung der selbständigen Einkünfte zu gewerblichen Einkünften statt (Abfärbetheorie), wenn diese 3% des Gesamtumsatzes ausmachen oder über 24.500€ liegen, oder?!

Wenn diese Umqualifizierung stattfindet, bleibt dann die USt Befreiung für die ärztlichen Leistungen bestehen?
Werden also nur die "gewerblichen" Leistungen mit der USt belastet?

Insgesamt betrachtet würde es sich doch um einen Gewerbebetrieb handeln, also auch mit Bilanzierungspflicht und GewSt oder?

Wäre der Arzt ein Einzelunternehmer kann keine Umqualifizierung entstehen oder?
Fyne
Beiträge: 15
Registriert: 9. Jun 2015, 15:33

Re: USt-Befreiung für Ärzte auch nach Umqualifizierung?

Beitrag von Fyne »

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Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: USt-Befreiung für Ärzte auch nach Umqualifizierung?

Beitrag von Sunny »

Hallo Fyne

Unter "Abfärbetheorie" ist die Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte nach §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu verstehen. Diese Umqualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbetätigung anzusehen ist.

Der An- und Verkauf von Waren ist grundsätzlich der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, dass er zur Gewerblichkeit führt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf zum Selbstkostenpreis - also ohne Gewinnerzielungsabsicht - erfolgt.

Erzielt beispielsweise eine ärztliche Gemeinschaftspraxis (auch) Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

H 15.8 (3) EStR Geringfügigen gewerbliche Tätigkeit: Bei einem Anteil an originär gewerblicher Tätigkeit von 1,25% der Gesamtumsätze greift die Umqualifizierung des §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein.

Beabsichtigt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der Erbringung freiberuflicher Leistungen auch gewerblich tätig zu werden, kann die "Abfärbewirkung" des §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG allerdings dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft ("Verkaufs-GbR") der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Die Gestaltung wird von der Finanzverwaltung nicht als sogenannter "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts" bewertet, weil sie dazu dient, eine ungleichmäßige Besteuerung der selben Tätigkeiten - einerseits einer Gemeinschaftspraxis, andererseits eines selbständigen Arztes - zu vermeiden. Im Einzelfall kann aber bei der Übernahme der "gefährlichen" - gewerblichen - Tätigkeit durch eine zweite personenidentische Gesellschaft fraglich sein, ob überhaupt eine zweite Gesellschaft besteht, weil Mietverträge, Arbeitsverträge, der Zahlungsverkehr etc. ggf. nicht konsequent so umgesetzt werden, wie es vertraglich vorgesehen und geboten ist.

:!: Wenn es sich bei dem angefragten Fall um keine fiktive Konstellation handelt, ist der Gang zum Steuerberater meiner Meinung nach unumgänglich!

Die Frage, wenn es sich um einen selbständigen Arzt handeln würde, hat sich mit der obigen Aussage zur erlaubten Gestaltungsmöglichkeit für Personengesellschaften in Form einer 2. Personengesellschaft schon beantwortet:
Ein selbständiger Arzt kann Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit haben. Bei ihm ergibt sich regelmäßig die einheitliche Beurteilung nicht. (Jedenfalls dann nicht, wenn sich die einzelnen Tätigkeiten nicht gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkaufsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei einheitlichen Entgelten für ärztliche und gewerbliche Tätigkeiten ist ggf. die Aufteilung im Schätzungsweg vorzunehmen.)

Die Umqualifizierung betrifft die Einordnung der erzielten Einkünfte zu den Einkunftsarten bei der Einkommensteuer. Da gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, ist auch diese davon betroffen. (Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 €/ Jahr).

Ob eine Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterworfen wird, entscheidet das UStG.
Ergo: Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heil-praktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.

:!: Wie gesagt, falls es sich hier um keinen fiktiven Fall handelt, ist der Gang zum Steuerberater meiner Meinung nach unumgänglich, um nicht später vor unliebsamen Tatsachen zu stehen.

Grüße Sunny
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
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